Zwangsvollstreckung vs. Tierschutz – oder: Räumungsschutz fürs Aquarium

Bei einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO wegen eines vom Gerichtsvollzieher anberaumten Räumungstermins kann auch der Tierschutz eine Rolle spielen, wie das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen Entscheidung betont.

Zwangsvollstreckung vs. Tierschutz – oder: Räumungsschutz fürs Aquarium

So war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts im hier entschiedenen Fall bei der Entscheidung über den Vollstreckungsschutzantrag zu berücksichtigen, dass die Räumungsschuldner nach § 2 Nr. 1 TierSchG zur Pflege und Ernährung der in dem Aquarium gehaltenen Meeresfische verpflichtet ist. Das Vollstreckungsgericht ist daher nach § 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO zu einer besonders sorgfältigen Abwägung unter Berücksichtigung der betroffenen Tierschutzbelange gehalten1.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 1 BvQ 16/16

  1. vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl.2016, § 765a Rn. 10a m.w.N.[]

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