Ein bereits rechtskräftig verurteilter Zeuge kann sich hinsichtlich der abgeurteilten Taten grundsätzlich nicht auf § 55 Abs. 1 StPO berufen, weil das Doppelverfolgungsverbot eine erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat ausschließt. Ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen möglicher weiterer Straftaten setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgungsgefahr voraus; bloße Vermutungen oder spekulative Annahmen genügen nicht.
So hat aktuell der Bundesgerichtshof die gegen die wegen linksextremistischer Gewalttaten verurteilte „Lina E.“ angeordnete Beugehaft bestätigt. Die wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und weiterer Straftaten rechtskräftig Verurteilte durfte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ihre Aussage als Zeugin vor dem Oberlandesgericht Dresden nicht unter Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO vollständig verweigern. Die Anordnung einer sechsmonatigen Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO ist deshalb rechtmäßig.
Vor dem Oberlandesgericht Dresden läuft derzeit ein Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte, denen unter anderem die mitgliedschaftliche Beteiligung an beziehungsweise die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen wird. Sie sollen einer militant-linksextremistischen Gruppierung angehört oder diese unterstützt haben. Die Gruppierung soll mit massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen sein, die sie der neonazistischen und rechtsextremistischen Szene zurechnete.
Lina E. war bereits mit Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 31.05.2023 in Verbindung mit dem im Revisionsverfahren ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.03.20251 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser Vereinigung und weiterer Straftaten rechtskräftig verurteilt worden. Nach Teilverbüßung ihrer Freiheitsstrafe wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt.
Im nun laufenden Verfahren sollte sie am 30.06.2026 vor dem Oberlandesgericht Dresden als Zeugin zu den Geschehnissen vernommen werden, die Gegenstand ihrer eigenen rechtskräftigen Verurteilung gewesen waren. Lina E. verweigerte jedoch jegliche Aussage. Sie berief sich auf § 55 Abs. 1 StPO und machte geltend, dass sie sich mit sämtlichen denkbaren Angaben selbst belasten und der Gefahr einer erneuten Strafverfolgung aussetzen könne.
Das Oberlandesgericht Dresden erkannte ihr kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu und ordnete noch am selben Tag gemäß § 70 Abs. 2 StPO Beugehaft für die Dauer von sechs Monaten an2. Lina E. wurde unmittelbar in Haft genommen. Gegen die Entscheidung legte sie Beschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Einen Antrag, die Vollziehung der Beugehaft bis zur Entscheidung über die Beschwerde nach § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen, hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 22.07.2026 abgelehnt.
Mit Beschluss vom 04.08.2026 hat der Bundesgerichtshof nun auch die Beschwerde gegen die Beugehaft verworfen.
Nach § 55 Abs. 1 StPO darf ein Zeuge zwar die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Diese Vorschrift vermittelt jedoch kein voraussetzungsloses Recht, eine Zeugenaussage insgesamt zu verweigern.
Im Fall von Lina E. kommt entscheidend hinzu, dass sie wegen der Taten, zu denen sie als Zeugin aussagen soll, bereits rechtskräftig verurteilt worden ist. Wahrheitsgemäße Angaben zu diesen Taten können daher grundsätzlich keine erneute Strafverfolgung wegen derselben Tat auslösen. Einer solchen steht das in Art. 103 Abs. 3 GG verankerte Doppelverfolgungsverbot entgegen.
Der Bundesgerichtshof stellt zugleich klar, dass damit ein Auskunftsverweigerungsrecht nicht unter allen Umständen ausgeschlossen ist. Gerade bei Straftaten im Zusammenhang mit einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung können Angaben über bereits rechtskräftig abgeurteilte Vorgänge zugleich Rückschlüsse auf andere, bislang nicht vom Strafklageverbrauch erfasste Taten ermöglichen.
Soll ein Zeuge über vereinigungsbezogene Ereignisse und Umstände aussagen, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, kann § 55 Abs. 1 StPO deshalb weiterhin eingreifen, wenn die Aussage mittelbar die Gefahr einer Strafverfolgung wegen einer anderen prozessualen Tat begründet. Entscheidend ist, ob sich die frühere rechtskräftige Verurteilung und damit der Strafklageverbrauch auch auf diese Tat erstreckt.
Eine solche Gefahr konnte der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellen. Es fehlte an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass Lina E. durch wahrheitsgemäße Angaben zu den bereits abgeurteilten Geschehnissen eine Strafverfolgung wegen anderer Taten drohen könnte. Bloße Vermutungen oder lediglich spekulative Möglichkeiten einer weiteren Strafverfolgung reichen nach der Entscheidung nicht aus. Erst recht können sie kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht rechtfertigen.
Damit blieb es bei der nach § 70 Abs. 2 StPO angeordneten Beugehaft. Diese dient nicht der Bestrafung der Zeugin für die Aussageverweigerung, sondern als Zwangsmittel dazu, eine gesetzlich geschuldete Zeugenaussage zu erzwingen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung konkretisiert das Verhältnis zwischen dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO und dem Strafklageverbrauch nach rechtskräftiger Verurteilung. Wer wegen einer bestimmten prozessualen Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden ist, kann eine Aussage über diese Tat nicht allein mit dem abstrakten Hinweis verweigern, die Angaben könnten strafrechtlich belastend sein. Soweit Art. 103 Abs. 3 GG eine erneute Strafverfolgung ausschließt, fehlt grundsätzlich die von § 55 Abs. 1 StPO vorausgesetzte Verfolgungsgefahr.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Einschränkung für komplexe Tatgeschehen, insbesondere im Bereich krimineller oder terroristischer Vereinigungen. Auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung kann ein Zeuge weiterhin auskunftsverweigerungsberechtigt sein, wenn seine Angaben konkrete Risiken einer Verfolgung wegen weiterer, vom Strafklageverbrauch nicht erfasster Taten begründen. Dafür müssen allerdings tatsächliche Anhaltspunkte benannt werden. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass sich aus einer Aussage weitere Ermittlungsansätze ergeben könnten, genügt nicht.
Für die strafprozessuale Praxis bedeutet dies zugleich, dass die Reichweite des § 55 StPO differenziert anhand der einzelnen Fragen und möglicher weiterer prozessualer Taten geprüft werden muss. Ein pauschales Schweigen unter Berufung auf eine lediglich abstrakte Selbstbelastungsgefahr schützt einen Zeugen nicht vor den Zwangsmitteln des § 70 StPO.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. August 2026 – StB 47/26
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