Das Finanzgericht ist nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anzustellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen zu treffen.
Der Verlust des Rügerechts aufgrund des bloßen Unterlassens einer rechtzeitigen Rüge tritt nicht ein, wenn das Finanzgericht eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen.
Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das Finanzgericht verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Diese Pflicht beinhaltet zwar nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen. Wohl aber muss das Finanzgericht die sich im Einzelfall aufdrängenden Überlegungen auch ohne entsprechenden Hinweis der Beteiligten anstellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen treffen1.
Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht habe auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so ist genau anzugeben, welchen vorgetragenen Tatsachen das Finanzgericht auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen, welche Beweismittel sich dem Finanzgericht hätten aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln für den festgestellten Sachverhalt ergeben hätten und inwiefern das angefochtene Urteil -ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichtes2- auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann3.
Nach diesen Maßstäben hat das Sächsische Finanzgericht im hier vom Bundesfinanzhof beurteilten Fall4 seine Sachaufklärungspflicht verletzt:
Der Kläger rügt einen derartigen Verstoß. Er trägt hierzu sinngemäß vor, dass das Finanzgericht keine weiteren Ermittlungen zu der Frage angestellt habe, ob und welche der vertraglichen Zinsansprüche mit den von der im Insolvenzverfahren befindlichen A & B GbR (GbR) im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Erlösen beglichen wurden. Es habe bei der GbR den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug hierfür mit der Begründung abgelehnt, dass es an einem substantiierten Vortrag und weiterführenden Unterlagen des Klägers gefehlt habe. Er -der Kläger- habe aber detaillierte Vorgänge zu den Zwangsversteigerungen vorgelegt. Hierzu führt er unter Bezugnahme auf Blatt 37 bis 169 der Rechtsbehelfsakte aus, dass er eine Vielzahl von Protokollen über die Zwangsversteigerung mit den dazugehörigen Teilungsplänen vorgelegt habe, aus denen jeweils die Zuteilung des Versteigerungserlöses ersichtlich sei. Bei Berücksichtigung dieses Vortrags hätten sich die vom Kläger begehrten Verlustfeststellungen ergeben.
Danach liegt ein hinreichend dargelegter Verfahrensfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann.
Die zwangsweise Verwertung der Immobilien der GbR erfolgte im Zeitraum von 2008 bis 2012. Dem FG, Urteil liegt die materiell-rechtliche Auffassung zugrunde, dass die GbR gewerbliche Einkünfte erzielt und ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung habe ermitteln müssen. Die Grundschuldzinsen (dingliche Zinsen) seien -so das Finanzgericht- keine Schuldzinsen, sondern würden rechnerisch den Umfang des Grundpfandrechts erhöhen, den die Bank zusätzlich zum Grundschuldbetrag erhalten dürfe (§ 1191 Abs. 2 BGB). Allerdings komme -so das Finanzgericht- ein Betriebsausgabenabzug insoweit in Betracht, als mit dem zugeteilten Versteigerungserlös tatsächlich vertragliche Zinsen oder Verzugszinsen beglichen worden seien.
Gleichwohl hat sich das Finanzgericht in seinem Urteil mit der Frage, ob mit den in den Streitjahren 2009 bis 2012 erzielten Versteigerungserlösen auch vertragliche Zinsansprüche der GbR beglichen (verrechnet) worden sind, inhaltlich nicht beschäftigt. Es hat einen diesbezüglichen Betriebsausgabenabzug -wie vom Kläger zutreffend dargestellt- mit der Begründung abgelehnt, dass es an einem substantiierten Vortrag und weiterführenden Unterlagen des Klägers gefehlt habe. Aus den im Rechtsbehelfsverfahren vorgelegten Protokollen über die Zwangsversteigerung und den dazugehörigen Teilungsplänen, auf welche das Finanzgericht in seinem Urteil selbst Bezug genommen hat, ergibt sich aber, dass erhebliche Beträge aus den erzielten Versteigerungserlösen Banken zugeteilt wurden. Danach hätte es sich dem Finanzgericht aufdrängen müssen, weitere Ermittlungen zu der Frage anzustellen, ob und in welcher Höhe die in der Zwangsversteigerung erzielten Erlöse mit von der GbR vertraglich geschuldeten Zinsen verrechnet worden sind. Es hätte sich insbesondere aufgedrängt, den Kläger aufzufordern, entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Das FG, Urteil kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Zwar hat das Finanzgericht den Betriebsausgabenabzug für vertragliche Zinsen nachrangig auch mit der Begründung abgelehnt, dass die Erlöse aus der Zwangsversteigerung des Grundvermögens, die nach Maßgabe der Teilungspläne an die Gläubiger der GbR ausgekehrt worden seien, in den den Feststellungsbescheiden der GbR für 2009 bis 2012 zugrunde liegenden Einnahmen-Überschussrechnungen -mit Ausnahme eines 5%igen Erlösanteils- nicht als Betriebseinnahmen erfasst worden seien. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der beschließende Bundesfinanzhof aber nicht gebunden, weil sich aus dem Akteninhalt Gegenteiliges ergibt. Nach alledem musste sich dem Finanzgericht nach Aktenlage -ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung- die Prüfung der Frage aufdrängen, ob und in welchem Umfang die in den Einnahmen-Überschussrechnungen als Betriebseinnahmen erfassten Versteigerungserlöse mit vertraglichen Zinsen der Banken verrechnet worden sind.
Der Kläger hat sein Rügerecht nicht verloren. Zwar kann auf die Rüge des Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufklärung verzichtet werden (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Dabei geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht, sondern bereits durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren. Ein Verlust des Rügerechts tritt aber nicht ein, wenn das Finanzgericht -wie hier- eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung hätte aufdrängen müssen5. Hinzu kommt, dass der Kläger vor dem Finanzgericht nicht rechtskundig vertreten war.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Juni 2025 – IV B 12/24










