Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliches Urteil – und die Anhörungsrüge

Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der materiellen Subsidiarität gebietet, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht lediglich formell erschöpft, sondern darüber hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliches Urteil – und die Anhörungsrüge

Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer gehalten sein kann, eine Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Verfahren auch dann mit einer Anhörungsrüge anzugreifen, wenn er mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen will, die Erhebung der Anhörungsrüge aber zur Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen führen könnte.

Denn die Dispositionsfreiheit bei der Erhebung der Verfassungsbeschwerde entbindet den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres von der Beachtung des Subsidiaritätsgebots.

Beruft sich ein Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, muss er aus Gründen der Subsidiarität allerdings nur dann eine Anhörungsrüge erhoben haben, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte naheliegt und zu erwarten gewesen wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer diesen Rechtsbehelf ergriffen hätten1.

Gemessen hieran ist im hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Grundsatz der materiellen Subsidiarität verletzt, weil die Beschwerdeführerin gegen die Kostenentscheidung keine Anhörungsrüge erhoben hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist Art. 103 Abs. 1 GG auf die Kostenentscheidung in einem Zivilurteil anwendbar2. Ein Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts liegt hier vor, weil es auf seine von der einhelligen Rechtsansicht in Rechtsprechung und Literatur abweichende Rechtsauffassung nicht hingewiesen hat.

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Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern, und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei kann es in besonderen Fällen geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, müssen daher die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen3.

Vorliegend musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht mit der hier angegriffenen Kostenentscheidung rechnen.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO, auf den das Oberlandesgericht seine Kostenentscheidung gestützt hat, können nur derjenigen Partei, die ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden. Eine Regelung dahingehend, dass dem Gegner des Rechtsmittelführers die Kosten des – erfolgreichen – Rechtsmittels auferlegt werden können, enthält § 97 ZPO nach einhelliger Auffassung nicht4. Davon abgesehen ist die Kostenentscheidung im Fall der Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO nach einhelliger Ansicht der Endentscheidung vorzubehalten5.

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Das Oberlandesgericht hätte deshalb die Beschwerdeführerin ausnahmsweise auf seine beabsichtigte, davon abweichende Kostenentscheidung hinweisen müssen. Mangels eines Hinweises hatte die Beschwerdeführerin (noch) keine Veranlassung, zur Kostenentscheidung vorzutragen. Der unterlassene Hinweis kommt im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleich6.

Worauf die Gehörsverletzung beruht, ist unerheblich. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden des Gerichts an7. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Oberlandesgericht nur versehentlich von der eindeutigen Rechtslage abgewichen ist. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) schließt eine für die Entscheidung ursächliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aus8.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 2016 – 2 BvR 1552/14

  1. vgl. zum Ganzen BVerfGE 134, 106, 115 f. Rn. 27 ff. sowie zuletzt BVerfG, Beschlüsse vom 23.03.2016 – 2 BvR 544/16 4; vom 04.05.2015 – 2 BvR 2169/13 u.a. 2; und vom 17.07.2015 – 2 BvR 1245/15 4, sowie vom 25.08.2015 – 1 BvR 1528/14 6[]
  2. vgl. BVerfGE 60, 305, 308 f.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2015 – 2 U 2/14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.10.2004 – 21 U 75/03[]
  3. vgl. BVerfGE 86, 133, 144 f.; 98, 218, 263; 108, 341, 345 f.[]
  4. vgl. Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.2004, § 97 Rn. 7; Gierl, in: Saenger, ZPO, 6. Aufl.2015, § 97 Rn. 1; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl.2016, § 97 Rn. 6[]
  5. vgl. OLG Köln, NJW-RR 1987, S. 1152; Bork, a.a.O.; Heßler, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl.2016, § 538 Rn. 58; Rimmelspacher, in: MünchKomm, ZPO, 4. Aufl.2012, § 538 Rn. 71; Wulf, in: BeckOK, ZPO, § 538 Rn. 33[]
  6. vgl. BVerfGE 86, 133, 144; 98, 218, 263[]
  7. vgl. BVerfGE 60, 120, 123; 62, 347, 352; 70, 215, 218[]
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2015 – 1 BvR 455/14 15[]
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