Die Vermietungseinkünfte unterliegen vollumfänglich, mithin auch soweit sie der im Ausland lebenden Gesellschafterin F zuzurechnen sind, der deutschen Besteuerung, da das vermietete Grundstück im Inland belegen ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
Sie sind auch nicht aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 29.05.19961 i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 15.10.20072 -DBA-Russland-, welches auf die GbR-Gesellschafterin als natürliche Person mit Ansässigkeit in Russland anwendbar ist (Art. 4 DBA-Russland), von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) auszunehmen. Denn nach diesem Abkommen steht das Besteuerungsrecht an den dieser Gesellschafterin zuzurechnenden Einkünften aus dem in Deutschland liegenden unbeweglichen Vermögen Deutschland zu (Art. 6 Abs. 1 DBA-Russland).
Da mithin sowohl die der in Deutschland ansässigen Gesellschafterin GmbH als auch die der russichen Gesellschafterin zuzurechnenden Vermietungseinkünfte im Inland der Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer unterliegen, ist von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nicht gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO abzusehen.
Das DBA-Russland steht auch nicht der Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entgegen. Das Abkommen bestimmt nicht, wie die Anwenderstaaten die durch sie zu besteuernden Einkünfte zu ermitteln haben, insbesondere welche Ausgaben als Werbungskosten zu qualifizieren sind. Die Art und Weise der Einkünfteermittlung bestimmt sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Anwenderstaats3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus Art. 11 DBA-Russland keine Vorgaben zum Werbungskostenabzug bei Vermietungseinkünften. Diese Vorschrift regelt ausschließlich das Besteuerungsrecht an Einkünften aus Forderungen jeder Art (wie zum Beispiel Darlehenszinsen) und betrifft damit ausschließlich die hier nicht streitgegenständliche Besteuerung des Darlehensgebers.
Sofern eine unterschiedliche steuerrechtliche Einordnung durch Deutschland und Russland wirtschaftlich eine Doppelbesteuerung zur Folge haben sollte, obliegt es der in Russland lebenden Gesellschafterin, in Russland als ihrem Ansässigkeitsstaat ein Verständigungsverfahren nach Maßgabe von Art. 25 DBA-Russland einzuleiten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. November 2024 – I R 19/21
- BGBl II 1996, 2711, BStBl I 1996, 1491[↩]
- BGBl II 2008, 1399, BStBl I 2009, 832[↩]
- s. BFH, Urteile vom 24.03.1999 – I R 114/97, BFHE 188, 315, BStBl II 2000, 399, unter B.IV.01.e aa; vom 23.02.2011 – I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354, Rz 42, und BFH, Urteil vom 19.01.2017 – IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 50[↩]











