§ 12a ArbGG und die Beratungskosten durch einen Rechtsanwalt

§ 12a Abs. 1 ArbGG schließt nach der Rechtsprechung des BAG auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, gleichgültig, worauf er gestützt wird1. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, aber auch aus seiner systematischen Stellung, der historischen Auslegung und der teleologischen Interpretation2.

§ 12a ArbGG und die Beratungskosten durch einen Rechtsanwalt

Eine Ausnahme hiervon liegt nur vor, wenn der Schädiger die Regelung des § 12a ArbGG zweckwidrig einsetzt, um dem Gegner einen Schaden gerade dadurch zuzufügen, dass er wegen der Regelung des § 12a ArbGG Kosten aufwenden muss, die er sodann nicht erstattet verlangen kann3.

Der gesetzliche Ausschluss jedweder Kostenerstattung wegen Zeitversäumnis oder wegen der Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszug des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist verfassungsrechtlich unbedenklich4.

§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nimmt nicht jedwede Kosten von der Kostenerstattung aus, sondern nur solche Kosten, die zum einen Prozesskosten im Sinne von § 91 ZPO sind und zugleich Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Kosten im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige oder der Begleitung des geschädigten Arbeitgebers im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Schädiger gehören hier nicht dazu.

Allerdings kann der Geschädigte einer behaupteten Straftat keinen Ersatz für Auslagen verlangen, welche durch die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Straftäter entstanden sind, weil diese Kosten außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Die Strafverfolgung ist für die Realisierung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches nicht erforderlich5. So erstreckt sich etwa der Eigentumsschutz des Verletzten eines Diebstahls nicht auf die Verwirklichung des Strafanspruchs. Der Ersatzanspruch wird durch die Aufgabe der verletzten Haftungsnorm begrenzt6.

Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Ersatz des Zeitaufwands für die außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung der Entschädigungsansprüche7. Danach grenzt das Recht aus Gründen der Interessenbewertung, aber auch der Praktikabilität diesen Aufwand von anderen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung ab und weist solche Mühewaltung einem Zuständigkeitsbereich und Verantwortungsbereich des Geschädigten zu, der außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers liegt8.

Unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshof kann die Arbeitgeberin die Aufwendungen finanzieller Art für ihren Prozessbevollmächtigten, die ihr im Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige und seiner weiteren Tätigkeit gegenüber den Strafverfolgungsbehörden entstanden sind, nicht geltend machen. Die Aufspaltung dieser Kosten, wie sie die Arbeitgeberin vornimmt in Kosten für die Erstattung der Strafanzeige und deren Vorbereitung sowie die weiteren Kosten zur Begleitung des Ermittlungsverfahrens, der Beratung der Arbeitgeberin sowie der Tätigkeit gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Arbeitgeberin seine Tätigkeit mit der Erstattung der Strafanzeige nicht eingestellt hat, sondern weiter gegenüber den Strafverfolgungsbehörden tätig geworden ist, handelt es sich immer noch um Kosten, die eingesetzt werden, weil die Arbeitgeberin erreichen will, dass der Beklagte zu 1 einer staatlichen Strafe unterworfen wird. Damit handelt es sich immer noch um Strafverfolgungskosten, die vom Schutzzweck der möglicherweise verletzten Normen der §§ 60, 61 HGB und des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 17, 18 UWG nicht erfasst werden.

Sollten diese nach Erstattung der Strafanzeige von der Arbeitgeberin aufgewendeten Kosten nicht dem Zweck der erfolgreichen Bestrafung der Beklagten gedient haben, so hat es sich um Vorbereitungskosten für den Arbeitsgerichtsprozess gehandelt. Derartige Vorbereitungskosten gehören jedoch grundsätzlich zu den Kosten nach § 91 ZPO9 und als solche unterliegen sie wiederum jedenfalls dann, wenn sie durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes angefallen sind, dem Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, der auch einen konkurrierenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch – wie oben dargelegt – erfasst.

Der von der Arbeitgeberin gezogene Vergleich zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten verkennt, dass die Aufwendungen für einen Detektiv zwar auch sowohl Vorbereitungskosten nach § 91 ZPO als auch materiell-rechtlicher Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB sein können, diese jedoch aufgrund der Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG von der Ausschlussregelung nicht erfasst werden, da diese nur für die Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten gilt.

Auch die Begründung der Arbeitgeberin, es habe sich bei den von ihr aufgewendeten Anwaltskosten um einen so genannten Herausforderungsschaden gehandelt, vermag die Klage nicht zu begründen. Die Aufwendung von Kosten für einen Rechtsanwalt zur Begleitung eines Strafverfolgungsverfahrens stellt keinen Fall des Herausforderungsschadens dar. Diese Fallgruppe verzichtet auf eine Herstellung des Kausalzusammenhangs durch Naturgesetze und lässt eine psychisch vermittelte Kausalität durch den Schädiger ausreichen10. Auch Kosten der Rechtsverfolgung können einen Herausforderungsschaden darstellen, wenn sie den übrigen Anforderungen dieses Schadenstyps standhalten, also dass sich der Verfolger zum Eingreifen herausgefordert fühlen durfte – überhaupt und gegebenenfalls in der gewählten Art und Weise. Die hier von der Arbeitgeberin aufgewendeten Kosten stellten jedoch keine Rechtsverfolgungskosten dar, denn diese müssen sich auf die zivilrechtliche Verfolgung ihrer Rechte aus der behaupteten Rechtsverletzung durch die Beklagten beziehen. Die Arbeitgeberin hat hingegen – wie oben dargelegt – nicht eigene Rechte verfolgt, sondern eine Strafanzeige erstattet bzw. Kosten für die „Begleitung „– oder Beeinflussung – eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagten aufgewendet. Das unterscheidet den vorliegenden Fall auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle11. In diesem Fall bestand der Herausforderungsschaden nämlich darin, dass die Geschädigte selbst Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat, auch zur Abwehr zukünftiger Schädigungen und es nicht um Kosten einer Strafverfolgung ging.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. April 2013 – 9 Sa 92/12

  1. BAG 30. 04.1992 – 8 AZR 288/91, NZA 1992, 1101; BAG 30.06. 1993, NZA 1994, 284[]
  2. wegen der Einzelheiten hierzu ausführlich BAG 30.04.1992 – 8 AZR 288/91[]
  3. GK ArbGG/ Schleusener, § 12a, Rn 15, 37[]
  4. BVerfG 20.07.1971, BVerfGE 31, 306 308[]
  5. MünchKomm-BGB/Oetker § 249 BGB, Rn 188; BGH Urteil vom 21.07.2011 ? IX ZR 151/10, NJW 2011, 2966[]
  6. BGHZ 75, 230, 235[]
  7. BGHZ 66, 112, 114 ff.[]
  8. BGH, 6.11.1979 – VI ZZ 254/77[]
  9. Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort Vorbereitungskosten[]
  10. dazu Prütting, BGB/Medicus, § 249 Rn. 54[]
  11. OLG Celle 22 12. 2010 – 7 U 49/09, Rn. 32[]