Freistellung und Resturlaub

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist es in vielen Unternehmen und Branchen üblich, den Arbeitnehmer während der laufenden Kündigungsfrist unter Anrechnung auf noch bestehende Resturlaubsansprüche freizustellen. Eine solche Freistellung kann unwiderruflich gewährt werden, was jedoch negative Auswirkungen auf die Sozialversicherung dieses Arbeitnehmers haben kann, oder widerruflich. Für eine solche widerrufliche Freistellung hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden:

Freistellung und Resturlaub
  • Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.
  • Ergibt sich aus einem Arbeitszeitkonto ein Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber diesen auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 – 9 AZR 433/08

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