Beschäftigte sind – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen und wenn der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt – von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit, § 3 PflegeZG). Diese Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt gemäß § 4 Abs. 1 PflegeZG für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate.
Das Pflegezeitgesetz lässt dabei nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nach § 4 Abs. 1 PflegeZG nur eine einmalige Pflegezeitnahme mit unmittelbarer anschließender Verlängerungsmöglichkeit, nicht aber eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Abschnitte zu.
Das Pflegezeitgesetz sieht eine mehrfache Inanspruchnahme von Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der einschlägigen Vorschriften.
Ein Gesetz auszulegen heißt, seinen Sinn zu erforschen. Dabei kommt es nicht auf den subjektiven Willen des historischen Gesetzgebers an. Er lässt sich in der Regel auch gar nicht feststellen oder ist durch Änderung der Lebensverhältnisse überholt. Maßgebend ist der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers, sogenannte objektive Theorie. Dabei ist nach dem Rechtsgedanken des § 133 BGB nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz eine zweckmäßige, vernünftige und gerechte Regelung treffen will1.
Ausgangspunkt der Auslegung ist die Wortbedeutung, sogenannte sprachlich-grammatikalische Auslegung. Enthält das Gesetz für den Ausdruck eine gesetzliche Festlegung, ist diese maßgebend. Sonst gilt für juristische Fachausdrücke der Sprachgebrauch der Juristen, im Übrigen der allgemeine Sprachgebrauch. Ein eindeutiger Wortsinn, der allerdings durch Auslegung festgestellt werden muss, ist grundsätzlich bindend. Von ihm darf nur abgewichen werden, wenn der unter Umständen aus der Entstehungsgeschichte zu ermittelnde Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahelegt, sondern gebietet2.
Die Auslegung nach dem Bedeutungszusammenhang, sogenannte systematische Auslegung, geht von der Einsicht aus, dass der einzelne Rechtssatz im Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung zu verstehen ist. Auch für die systematische Auslegung gilt, dass ein aus ihr gewonnenes eindeutiges Ergebnis grundsätzlich bindend ist. Abgewichen werden darf nur, wenn, was nachgewiesen werden muss, die ratio legis dies erfordert. Ein Unterfall der systematischen Auslegung ist die verfassungskonforme Auslegung, deren Hauptanwendungsfeld jedoch das öffentliche Recht ist. Von mehreren Auslegungsmöglichkeiten hat diejenige den Vorrang, bei der die Rechtsnorm mit der Verfassung in Einklang steht. Sie gilt auch im Zivilrecht3.
Entscheidend für das Auslegungsergebnis ist grundsätzlich die teleologische Auslegung, die sich am Gesetzeszweck (ratio legis) orientiert. Für sie besteht gegenüber anderen Auslegungsmethoden ein Primat. Zur ratio legis gehören die mit der konkreten Norm verfolgten Zwecke. Sie wird aber zugleich durch allgemeine Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen mitbestimmt. Die Norm ist als Teil einer gerechten und zweckmäßigen Ordnung zu verstehen. Bei ernsthaften Zweifeln sind die Auslegungsalternativen und ihre praktischen Konsequenzen herauszuarbeiten; sodann ist sorgfältig abzuwägen, welche der Alternativen am zweckmäßigsten und gerechtesten ist und sich am besten in den Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung einfügt. Diese Abwägung führt häufig nicht zu einem eindeutigen Ergebnis in dem Sinne, dass eine Auslegungsmöglichkeit richtig ist und die anderen falsch sind. Oft muss von mehreren vertretbaren Alternativen eine als die sachgerechteste oder plausibelste ausgewählt werden. Die insoweit notwendige Problematisierung und Abwägung weist Parallelen zum topischen Denken auf. Der hier fragliche Entscheidungsprozess ist aber in Wahrheit nicht mehr Wissenschaft, sondern ars aequi et boni. Man kann in diesem Zusammenhang auch von einer richterlichen Dezision sprechen. Der Richter hat sich aber nicht an seinem subjektiven Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitsvorstellungen zu orientieren, sondern muss auf die Wertentscheidung der Rechtsordnung, insbesondere der Verfassung abstellen4.
Daran gemessen lässt das Pflegezeitgesetz nur eine einmalige Pflegezeitnahme mit unmittelbarer anschließender Verlängerungsmöglichkeit, nicht aber eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Abschnitte zu.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeZG regelt ausdrücklich nur die Verlängerung der Pflegezeit, nicht die Aufteilung auf mehrere Zeitabschnitte, zwischen denen eine Unterbrechung liegt. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG („längstens 6 Monate“) deutet auf einen einheitlichen Zeitraum hin (wie hier auch das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung sowie ErfK/Gallner, 10. Aufl., § 4 PflegeZG Rn. 1 mit einer Darstellung des Meinungsstandes). Auch die in § 3 Abs. 3 PflegeZG geregelte Mitteilungspflicht, „für welchen Zeitraum“ die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll, spricht für eine einmalige Pflegezeitnahme. Wäre der Gesetzgeber von einer Aufteilbarkeit der Pflegezeit auf mehrere Abschnitte ausgegangen, wäre die Verwendung der Mehrzahl („für welche Zeiträume“) geboten gewesen.
Auch systematische Erwägungen sprechen gegen eine andere Auslegung. Ausweislich der Gesetzesbegründung5 sind die Regelungen der Pflegezeit und der Pflegeteilzeit an die Elternzeitbestimmungen der §§ 15 ff. BEEG angelehnt.
So hat der Gesetzgeber die in § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG geregelte Möglichkeit der Verlängerung der Elternzeit auch für die Pflegezeit und die Pflegeteilzeit vorgesehen. Hat der Beschäftigte die Höchstdauer gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG von 6 Monaten nicht ausgeschöpft, kann die Pflegezeit regelmäßig nur mit formfreier und nicht fristgebundener Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG). Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung frei. Es handelt sich nicht um die Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB6. Ausnahmsweise hat der Beschäftigte Anspruch auf Verlängerung der Pflegezeit, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 3 PflegeZG). Diese Regelung ist § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG nachgebildet6. § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG wird in der Gesetzesbegründung sogar ausdrücklich zitiert7.
Demgegenüber hat das PflegeZG die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG nicht übernommen. Danach kann die Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Aus dem Fehlen jeglicher, eine Aufteilung der Pflegezeit ermöglichender Regelung ist deshalb zu folgern, dass nur eine einmalige Pflegezeitnahme pro pflegebedürftiger Person in Betracht kommen sollte. Andernfalls wäre eine dem § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG entsprechende Regelung geboten gewesen, um einen Systembruch im Verhältnis der Anforderungen an die Verlängerung der Pflegezeit einerseits und die Aufteilung der Pflegezeit andererseits zu vermeiden. Denn ansonsten könnte eine Verlängerung der Pflegezeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG) oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 PflegeZG verlangt werden, während die Aufteilung der Pflegezeit in eine unbestimmte Vielzahl von Zeitabschnitten bis zur Dauer der Höchstgrenze einseitig im freien Ermessen des Arbeitnehmers läge und nur eine Ankündigungsfrist von mindestens zehn Arbeitstagen beachtet werden müsste (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG), obwohl eine so verstandene Aufteilungsmöglichkeit im Regelfall wesentlich höhere Anforderungen an das Planungsvermögen des Arbeitgebers betreffend die Ersatzbeschaffung für den Arbeitnehmer stellte.
Der Sinn und Zweck des PflegeZG gebietet gleichfalls keine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Zeitabschnitte. Zwar hat der Gesetzgeber den Sinn und Zweck des Pflegezeitgesetzes8 selbst betont, nämlich die Pflegeversicherung noch besser auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen auszurichten und dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ stärker als bisher Rechnung zu tragen. Allerdings folgt daraus nicht das Gebot, eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Zeitabschnitte zu statuieren, diese in die alleinige Gestaltungsmacht des pflegenden Arbeitnehmers zu legen und jegliche Belange des Arbeitgebers dahinter zurücktreten zu lassen.
Eine solch unausgewogene Regelung hat dem Gesetzgeber zu Recht fern gelegen. So hat er etwa in § 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG bestimmt, dass die Inanspruchnahme von Pflegezeiten nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten besteht, weil der Ausfall eines freizustellenden Arbeitnehmers in Kleinbetrieben regelmäßig schwieriger zu kompensieren ist als in größeren. Auch die Verlängerung der einmal zeitmäßig bestimmten Pflegezeit gem. § 3 Abs. 3 PflegeZG ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 PflegeZG an die Zustimmung des Arbeitgebers oder an wichtige Gründe gebunden. Im Übrigen ist die Pflegezeit selbst auf 6 Monate begrenzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).
Die Aufteilbarkeit der Pflegezeit in getrennte Zeitabschnitte bewirkte auch keine bessere Verwirklichung des Sinn und Zwecks des Pflegezeitgesetzes. So ist gerade unter Berücksichtigung der Aspekte der Entlastung der Pflegekassen und des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ nicht ersichtlich, worin der Vorteil einer Verteilung der Pflegezeit von einer Gesamtdauer von längstens 6 Monaten auf beliebig viele Zeitabschnitte von beliebig kurzer individueller Dauer gegenüber einer einmaligen Pflegezeitnahme liegen soll. Auch das besondere Schutzbedürfnis der Pflegebedürftigen erfordert eine derartige Möglichkeit nicht. Sollte ein unvorhergesehener Ausfall einer außerfamiliären Pflegekraft eintreten, besteht beliebig oft der Anspruch auf die Kurzzeitpflege nach § 2 PflegeZG. Sollte hingegen kein kurzfristiger und unvorhergesehener Ausfall vorliegen, so hat ein Arbeitnehmer stets die Möglichkeit, die Pflege des pflegebedürftigen Angehörigen rechtzeitig auch anderweitig zu organisieren. Warum es in einem derartigen Fall zu Lasten des Arbeitgebers gerechtfertigt sein soll, dass ausgerechnet der angehörige Arbeitnehmer beliebig oft für beliebig kurze Zeiträume von der Arbeit freizustellen ist, erschließt sich demgegenüber nicht.
Gegen eine andere Auslegung des Pflegezeitgesetzes spricht schließlich auch, dass es der Arbeitnehmer je nach Platzierung der Ankündigungen und Verteilungen der Pflegezeit in der Hand hätte, sich einen sich über viele Jahre hinziehenden besonderen Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG zu verschaffen. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck des PflegeZG, das den Kündigungsschutz auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2 und 3 PflegeZG beschränken will.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2010 – 20 Sa 87/09
- herrschende Meinung vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, Rn. 40 vor § 1 BGB m.w.N.[↩]
- allgemeine Auffassung, vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, Rn. 41 vor § 1 BGB m.w.N.[↩]
- allgemeine Auffassung, vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, Rn. 42 vor § 1 BGB m.w.N.[↩]
- allgemeine Auffassung, vgl. Plandt/Heinrichts, aaO, Rn. 46 vor § 1 BGB m.w.N.[↩]
- BT-Drs. 16/7439 S. 91 f.[↩]
- ErfK/Gallner aaO, § 4 PflegeZG Rn. 1[↩][↩]
- BT-Drs. 16/7439 S. 92[↩]
- ausweislich der BT-Drs. 16/7439 S. 91 f.[↩]







