Abgeltung von Überstunden und Freizeitansprüchen – und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats hinsichtlich der Abgeltung von Überstunden und Freizeitansprüchen kann nicht auf § 80 Abs. 1 BetrVG gestützt werden.

Abgeltung von Überstunden und Freizeitansprüchen – und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Das Überwachungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung eines Tarifvertrags ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen1. Ein Unterlassungsanspruch folgt hieraus nicht.

Der Betriebsrat kann auch nicht wegen der Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG Unterlassung verlangen.

Nach ständiger Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren2.

Vorliegend fehlt es an einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Das Beteiligungsrecht dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen3.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzustimmen bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Inhalt des Mitbestimmungsrechts ist die Regelungsfrage, ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen4.

Nach diesen Grundsätzen unterliegt es nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG, wenn die Arbeitgeberin für geleistete Überstunden – „ÜZA-Guthaben“ – nicht einen tariflich vorrangig vorgesehenen Freizeitausgleich vornimmt, sondern durch Zahlung des maßgebenden Entgelts diese Überzeitarbeit abgilt. Hierdurch verändert sich weder der reguläre Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Verteilung auf die einzelnen Wochentage iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, noch liegt eine vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vor. Einen Verstoß gegen bestehende Dienstpläne iSd. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BV Arbeitszeit macht der Betriebsrat nicht geltend.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. August 2017 – 1 ABR 24/16

  1. vgl. BAG 18.05.2010 – 1 ABR 6/09, Rn. 21, BAGE 134, 249[]
  2. BAG 30.06.2015 – 1 ABR 71/13, Rn. 16 mwN[]
  3. BAG 17.11.2015 – 1 ABR 76/13, Rn. 24 mwN, BAGE 153, 225[]
  4. BAG 24.04.2007 – 1 ABR 47/06, Rn. 15, BAGE 122, 127[]