Ablehnungsgesuch nach Urteilsverkündung

Ein Ablehnungsgesuch kann bis zum vollständigen Abschluss der Instanz angebracht werden und damit ggf. auch noch nach Verkündung des Urteils. Es kann sich dann aber nur auf noch zu treffende Entscheidungen beziehen. Das bereits verkündete Urteil kann demgegenüber außerhalb eines statthaften Abhilfeverfahrens nicht mehr abgeändert werden.

Ablehnungsgesuch nach Urteilsverkündung

Ein auf den Erlass eines neuen Urteils gerichtetes Ablehnungsgesuch ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dies gilt auch, wenn das Urteil bereits verkündet, die Entscheidungsgründe jedoch – wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren üblich – noch nicht schriftlich niedergelegt sind1.

Ausgehend hiervon waren die Ablehnungsgesuche mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Ablehnungsgesuche betrafen allein das bereits verkündete Urteil, das nicht mehr geändert werden kann. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Bundesarbeitsgericht nicht vorab auf seine Rechtsauffassung zu einem vom Kläger befürworteten Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union hingewiesen und eine Einlasskontrolle, die Hinzuziehung der Polizei sowie das Verbot mobiler Endgeräte angekündigt hat. Das verkündete Urteil kann unabhängig davon nicht mehr geändert werden.

Im Übrigen war dem Kläger die unter Beteiligung der Polizei durchgeführte Einlasskontrolle vor Beginn der mündlichen Verhandlung bekannt geworden. Es hätte ihm daher nach § 44 Abs. 4 Satz 1 ZPO oblegen, den Ablehnungsantrag zu stellen, bevor er sich in die mündliche Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Das gilt auch, sofern sich der Kläger aufgrund der sitzungspolizeilichen Verfügung daran gehindert gesehen haben sollte, in der mündlichen Verhandlung einen Laptop zu verwenden.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde2.

Der Kläger kann sich zur Begründung der Ablehnungsanträge auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Bundesarbeitsgericht habe die Revision unter Beteiligung der abgelehnten Richter in eindeutig rechtswidriger Weise zurückgewiesen und durch die unterlassene Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union eine Rechtsbeugung begangen. Vorliegend ist eine offensichtlich unhaltbare Rechtsanwendung durch die abgelehnten Mitglieder des Bundesarbeitsgerichts nicht ansatzweise zu erkennen3. Der Kläger stützt seine Rüge ausschließlich auf den verkündeten Tenor. Letztlich begründet der Kläger seine Ablehnungsgesuche insoweit lediglich damit, das Bundesarbeitsgericht habe im Ergebnis falsch entschieden. Dieser Umstand ist für sich genommen jedoch nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 21/24 (A)

  1. vgl. BAG 25.04.2024 – 8 AZN 833/23, Rn. 14 mwN[]
  2. BAG 25.01.2024 – 8 AS 16/23, Rn. 11 mwN[]
  3. vgl. hierzu: BVerfG 16.02.2023 – 1 BvR 1883/22, Rn. 18; BAG 20.08.2019 – 3 AZN 530/19 (A), Rn. 15; BGH 10.04.2018 – VIII ZR 127/17, Rn. 6[]