Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.02.20201 entschieden, dass die Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 28.11.2017 wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam sind. Nun hat das Bundesarbeitsgericht ein weiteres bei ihm anhängiges Verfahren im Hinblick auf derzeit anhängige Verfassungsbeschwerden des Air Berlin-Insolvenzverwalters ausgesetzt.

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens war bei der Air Berlin als Pilot mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt und wendet sich ebenfalls gegen eine Kündigung vom 28.11.2017. Das Bundesarbeitsgericht sieht die Kündigung aus den im Urteil vom 13.02.20202 genannten Gründen als unwirksam an. Er wäre aus seiner Sicht an einer Entscheidung auch nicht wegen einer Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gehindert.
Der beklagte Insolvenzverwalter hat jedoch zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden ua. gegen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 13.02.2020 erhoben. In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG hat das Bundesarbeitsgericht die Verhandlung deshalb in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zum 31.03.2022 ausgesetzt. Diese befristete Aussetzung berücksichtigt sowohl den Umstand, dass weitere Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 28.11.2017 die Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts nicht verbreitern, als auch die Interessen beider Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts angemessener Weise.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10. September 2020 – 6 AZR 136/19
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