Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen – und ihre gerichtliche Kontrolle

Bei dem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG handelt es sich um ein Normenkontrollverfahren, dessen Durchführung eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 oder Abs. 6 ArbGG voraussetzt. Das Verfahren kann grundsätzlich auch hinsichtlich bereits außer Kraft getretener Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung eingeleitet werden, sofern der jeweilige Antragsteller weiterhin ein rechtlich anerkennenswertes Feststellungsinteresse an einer entsprechenden Entscheidung darlegt.

Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen – und ihre gerichtliche Kontrolle

Bei der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen handelt es sich im Verhältnis zu den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern weder um einen Verwaltungsakt noch um eine Rechtsverordnung iSv. Art. 80 GG. Vielmehr stellt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung einen Rechtsetzungsakt eigener Art (sui generis) zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung dar, der seine eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet1.

Mit dem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG soll die Wirksamkeit von Rechtsnormen, nämlich der Allgemeinverbindlichkeitserklärung als Norm sui generis oder einer Rechtsverordung, außerhalb eines zwischen einzelnen Parteien anhängigen Rechtsstreits überprüft werden können. Der Sache nach handelt es sich um ein abstraktes Normenkontrollverfahren, dass sich – wie aus den Regelungen zur Antragsbefugnis in § 98 Abs. 1 ArbGG deutlich wird2 – an § 47 VwGO orientiert3. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens hat sich der Gesetzgeber eng an Regelungen des Verfahrens nach § 97 ArbGG angelehnt.

Verfahrensgegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist eine bestimmte Rechtsverordnung oder die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines bestimmten Tarifvertrags. Dies gilt auch dann, wenn in einem Normsetzungsakt mehrere Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden. Der Verfahrensgegenstand ist vom Antragsteller genau zu bezeichnen und die angegriffenen Rechtsverordung oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung einschließlich der jeweils erstreckten Tarifverträge sind zu benennen. Wie sich aus § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ergibt, ist den Gerichten die Frage der Wirksamkeit der Norm im Wege des (negativen oder positiven) Feststellungsantrags zu unterbreiten.

Das Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG erfordert das Vorliegen einer Antragsbefugnis, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung vorliegen muss; eine Popularklage scheidet aus4. Die Antragsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach § 98 Abs. 1 ArbGG.

Nach § 98 Abs. 1 ArbGG ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder die Rechtsverordung oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Norm ist insoweit § 47 Abs. 2 VwGO nachgebildet5, so dass grundsätzlich auf die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 47 VwGO entwickelten Anforderungen zurückgegriffen werden kann6. Danach reicht die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung für die Annahme einer Antragsbefugnis nicht aus. Der Antragsteller hat vielmehr Tatsachen vorzutragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Nach dieser sog. Möglichkeitsformel fehlt die Antragsbefugnis nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können7.

Eine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG kommt nur für einen Antrag in Betracht, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Norm gerichtet ist (negativer Feststellungsantrag). Zwar lässt § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG erkennen, dass auch ein positiver Feststellungsantrag denkbar ist. Ein „vorbeugender“ Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung scheitert aber schon daran, dass es an einer möglichen Rechtsverletzung des Antragstellers nach § 98 Abs. 1 ArbGG fehlt8. Gleiches gilt, wenn eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung noch nicht bekannt gemacht wurde9.

Antragsbefugt nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG können natürliche oder juristische Personen sein, die eine Rechtsverletzung geltend machen. Typischerweise werden das Arbeitgeber sein, auf die tarifliche Regelungen erstreckt werden und die dadurch mindestens in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührt werden können10, wirtschaftlichen Belastungen unterliegen und/oder denen Sanktionen drohen11. Denkbar ist aber auch ein Antrag von anderweitig tarifgebundenen Arbeitnehmern. Dabei bedarf es jeweils der Darlegung der Antragsteller, dass sie aufgrund der Erstreckung der tariflichen Regelung gegenwärtig in ihren Rechten verletzt werden können oder dies zumindest in absehbarer Zeit – unter Beachtung der regelmäßig begrenzten Laufzeit von Tarifverträgen – hinreichend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend hingegen wäre ein nur allgemeines Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung, wenn die betriebliche Tätigkeit erkennbar nicht dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der erstreckten Tarifregelung zuzuordnen ist und Nachteile für den Antragsteller nicht erkennbar sind.

Antragsbefugt können nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auch (konkurrierende) Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern sein. Eine Antragsbefugnis ist gegeben, wenn diese konkret geltend machen, in ihrer Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG unmittelbar oder mittelbar durch eine bestimmte Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung beeinträchtigt zu sein oder in absehbarer Zeit werden zu können. Eine Beeinträchtigung liegt dabei insbesondere in der Gefahr der Verdrängung eigener tariflicher Regelungen. Insoweit sind sie vor staatlicher Einflussnahme auf ihre Normsetzungsbefugnis geschützt12. Hinzu kommt eine mögliche Verschlechterung der Position der Vereinigung im Wettbewerb um den Abschluss zukünftiger Tarifverträge, wenn es wegen der praktischen Wirkungen der Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung aussichtslos erscheint, überhaupt in Tarifverhandlungen einzutreten13. Weitere Voraussetzung einer Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ist, dass die jeweilige Tarifvertragspartei nach ihrer Satzung für die Regelung der Angelegenheiten, die in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag geregelt sind, tarifzuständig ist14 und bereits in dem Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung tätig geworden ist oder hinreichend darlegt, dies zu beabsichtigen und hieran durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung gehindert zu werden.

Besonderheiten ergeben sich bei bereits außer Kraft getretenen Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung. Auch solche können noch Gegenstand eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG sein15. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie noch geschützte Rechtspositionen des Antragstellers beeinträchtigen können16. Zwar folgt grundsätzlich aus der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit einer Norm. Wenn die angegriffene Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung zum Zeitpunkt der Entscheidung über deren Wirksamkeit noch in Kraft ist, bedarf es deshalb keiner weiteren Darlegungen. Anders zu beurteilen ist die Situation, wenn die Norm vor Einleitung oder während der Durchführung des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG außer Kraft getreten ist oder durch eine Neuregelung abgelöst wurde. Für einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass er gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm nur dann zulässig ist, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind und die Norm insoweit noch Wirkungen entfaltet17. Übertragen auf Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG hat das zur Folge, dass der Antragsteller hinsichtlich außer Kraft getretener Normen näher darzulegen hat, inwieweit diese ihn noch in geschützten Rechtspositionen beeinträchtigen können18. Für einen Antrag, der auf die rein vergangenheitsbezogene Feststellung der Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung gerichtet ist, ohne dass die erstreckten Tarifnormen noch geschützte Rechtspositionen des Antragstellers beeinträchtigen, fehlt das erforderliche rechtliche Interesse (vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 11.06.2013 – 1 ABR 32/12, Rn. 54, BAGE 145, 211; allgemein zum Beschlussverfahren BAG 20.04.1999 – 1 ABR 13/98, zu B I 1 c aa der Gründe, BAGE 91, 235).

Im Fall der Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG besteht nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG eine Antragsbefugnis für die Parteien dieses Rechtsstreits, die von der Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 1 ArbGG unabhängig ist.

Setzt ein Gericht nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG einen Rechtsstreit – ganz gleich welcher Art und in welchem Verfahrensstadium19 – aus, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung abhängt, sind die Parteien dieses Rechtsstreits kraft Gesetzes antragsbefugt (§ 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG). In einem solchen Fall bedarf es – auch im Fall einer außer Kraft getretenen Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung – keiner Darlegung einer Antragsbefugnis iSv. § 98 Abs. 1 ArbGG oder eines Feststellungsinteresses. Diese folgen vielmehr aus dem Umstand der Aussetzung selbst. Ausreichend – aber auch erforderlich – ist der Vortrag, dass ein Rechtsstreit oder Verfahren, an dem der Antragsteller beteiligt ist, nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ausgesetzt wurde. Dabei ist der entsprechende Aussetzungsbeschluss vorzulegen bzw. dessen vollständiger Inhalt vorzutragen. Dies ist schon wegen der Klärung der Identität der Parteien bzw. der Beteiligten notwendig. Hinzu kommt, dass die Antragsbefugnis sich nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG auf die Vorfrage beschränkt, wegen derer das Gericht das Verfahren ausgesetzt hat. Deshalb muss die jeweils maßgebliche Rechtsverordung oder Allgemeinverbindlichkeitserklärung einschließlich des Tarifvertrags, der erstreckt wurde, genau bestimmt werden können. Gegebenenfalls sind dafür neben der Beschlussformel auch die Gründe der Aussetzungsentscheidung zu berücksichtigen. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig feststellen, weswegen das Gericht ausgesetzt hat, ist der Aussetzungsbeschluss unbeachtlich und begründet keine Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG. Hingegen ist in einem nach dieser Bestimmung eingeleiteten Verfahren nicht zu prüfen, ob die Vorfrage, wegen derer das Verfahren ausgesetzt wurde, tatsächlich vorgreiflich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn das Fehlen der Entscheidungserheblichkeit offensichtlich ist (vgl. zu § 97 ArbGG: BAG 26.01.2016 – 1 ABR 13/14, Rn. 37 ff.; 17.04.2012 – 1 ABR 5/11, Rn. 30, BAGE 141, 110).

Die Antragsbefugnis nach § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG kann sich – je nach Parteirolle oder Beteiligung im ausgesetzten Verfahren – sowohl auf einen negativen als auch auf einen positiven Feststellungsantrag beziehen8. Beide Parteien des ausgesetzten Verfahrens sind antragsbefugt und müssen – mit unterschiedlicher Zielrichtung – die Möglichkeit haben, ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG einzuleiten, um ihren individuellen Rechtsstreit nach Klärung der Vorfrage zu einem Abschluss bringen zu können.

Bei einer Vereinigung von Arbeitgebern iSv. § 98 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, die geltend macht, in ihren koalitionsmäßigen Rechten aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt zu sein, da ihr tarifpolitischer Spielraum vergangenheits- und zukunftsbezogen durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung beschränkt werde, kann hierduch grundsätzlich eine Antragsbefugnis und ein Feststellungsinteresse begründet sein, wenn die angegriffene Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung noch in Kraft ist. Gleiches muss regelmäßig dann gelten, wenn diese erst während des laufenden Verfahrens außer Kraft getreten sind. Anderenfalls könnten Koalitionen wegen der typischerweise begrenzten Laufzeit der erstreckten Tarifverträge keinen wirksamen Rechtsschutz nach § 98 ArbGG erlangen20. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Normenkontrollverfahren erst zu einem Zeitpunkt eingeleitet wird, zu dem die Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung bereits außer Kraft getreten war. Dann bedarf es zur Begründung des Feststellungsinteresses nach § 98 Abs. 1 ArbGG weiterer Darlegungen zur anhaltenden oder anstehenden Rechtsverletzung.

Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder einer entsprechenden Rechtsverordung nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 iVm. § 98 ArbGG sind gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG im Beschlussverfahren auszutragen. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erforscht das Gericht hierbei den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen, wobei die am Verfahren Beteiligten nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Diese Grundsätze gelten gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung. Die Reichweite seiner Aufklärungspflicht hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt für das Beschlussverfahren ein eingeschränkter Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz. Gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist diese Norm im Verfahren über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung entsprechend anzuwenden. Das Gericht hat alle Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind. Es ist damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht21. Diese Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und Beweisaufnahme22. Liegt entsprechender Sachvortrag vor, ist der Sachverhalt in die Richtung, die hierdurch aufgezeigt wird, zu überprüfen. Zur Aufklärungspflicht gehört auch die Ermittlung von Tatsachen, die bisher von keinem Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind, soweit sie für die Entscheidung über den gestellten Antrag von Bedeutung sind. Das Gericht kann von einer weiter gehenden Sachverhaltsaufklärung erst absehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen von einem der Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden sind, sie nicht wirksam bestritten werden und sich überdies keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufdrängen. Die Beteiligten können nur Tatsachen, nicht aber Tatbestandsmerkmale unstreitig stellen23. Im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht als einzige Tatsacheninstanz (§ 98 Abs. 2 ArbGG) deshalb nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und ist an Rügen der Parteien nicht gebunden24. Die Prüfung umfasst sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung25. Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung ist der des Erlasses der angegriffenen Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung26.

Die Gerichte für Arbeitssachen haben im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG eine vollständige Prüfung der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung nicht erst dann vorzunehmen, wenn die Antragsteller ernsthafte Zweifel an deren Wirksamkeit vortragen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat. Eine solche Auffassung wäre mit § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht vereinbar.

Allerdings darf das Gericht zunächst davon ausgehen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. die Obersten Arbeitsbehörden der Länder die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags oder eine Rechtsverordung nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen. Der erste Anschein spricht deshalb für deren Rechtmäßigkeit27. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden28. An ihr ist entgegen der in den Rechtsbeschwerden vertretenen Auffassung festzuhalten. Ohne Anhaltspunkte hat auch im Beschlussverfahren keine vertiefte Prüfung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung zu erfolgen. Ein solches Vorgehen entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung von Normen im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO29, dem das Verfahren nach § 98 ArbGG nachgebildet ist30.

Dies bedeutet aber nicht, dass das Landesarbeitsgericht bei Vorliegen eines zulässigen Antrags nach § 98 ArbGG von sich aus keine Prüfung vorzunehmen hat. Vielmehr hat es sich unter Berücksichtigung der ihm bekannten bzw. von den Antragstellern vorgetragenen Umstände vom Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der jeweiligen Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung zu überzeugen. Regelmäßig sind dabei – außer bei völlig substanzlosen Anträgen – die Verfahrensakten der jeweils erlassenden Behörde beizuziehen und auszuwerten. Ergeben sich aus den Verfahrensakten oder aus sonstigen gerichtsbekannten Umständen keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm, kann deren Wirksamkeit festgestellt werden. Einer uferlosen Ermittlungstätigkeit „ins Blaue hinein“ bedarf es nicht31. Tragen hingegen die Antragsteller oder andere Verfahrensbeteiligte Umstände vor, die Bedenken gegen die formelle oder materielle Wirksamkeit der Norm hervorrufen, hat das Gericht diesen nachzugehen und sich eine eigene Überzeugung zu bilden. Die jeweilige Prüftiefe hängt damit auch davon ab, welcher Vortrag von den Verfahrensbeteiligten gehalten wird. Ermittlungen müssen nur insoweit erfolgen, wie das bisherige Vorbringen der Beteiligten und die schon bekannten Tatsachen bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf32.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Frage, wann ein Verfahren nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auszusetzen ist. Die dortigen Grundsätze können für die Durchführung des Beschlussverfahrens über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG nicht herangezogen werden.

Nach das Bundesarbeitsgerichtsrechtsprechung kommt die Aussetzung eines Verfahrens nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG nur in Betracht, wenn die Parteien entweder substanziierten Sachvortrag halten, der geeignet ist, ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung aufkommen zu lassen, oder entsprechende Tatsachen gerichtsbekannt sind. Besteht hingegen zwischen den Parteien hierüber kein Streit und sind auch von Amts wegen keine solchen Zweifel gerechtfertigt, gibt es keinen Grund zur Aussetzung des Verfahrens33.

Diese Ausführungen betreffen jedoch nur die Aussetzungspflicht nach § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und bewegen sich dort im Spannungsverhältnis zwischen dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) und dem Interesse der Parteien am zügigen Abschluss ihres konkreten Rechtsstreits einerseits und dem Ziel der Aussetzungspflicht, divergierende Entscheidungen zu vermeiden. Aussagen zur Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG sind damit nicht getroffen. Hierauf können sie auch nicht übertragen werden. Vielmehr ist – entsprechend dem Verfahren nach § 97 ArbGG34, zu unterscheiden zwischen der Aussetzung eines vorangegangenen Rechtsstreits, in dem es entscheidungserheblich auf die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung oder Rechtsverordung ankommen muss, und dem daraufhin eingeleiteten Verfahren nach § 98 ArbGG.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. September 2016 – 10 ABR 48/15

  1. BVerfG 24.05.1977 – 2 BvL 11/74, zu B II 1 b und B II 2 c der Gründe, BVerfGE 44, 322; 15.07.1980 – 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79, zu B I der Gründe, BVerfGE 55, 7; BAG 29.09.2010 – 10 AZR 523/09, Rn. 15; BVerwG 3.11.1988 – 7 C 115.86, zu 3 a der Gründe, BVerwGE 80, 355[]
  2. vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45[]
  3. ErfK/Koch 16. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 1; Forst RdA 2015, 25, 34; GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 4; HWK/Treber 7. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 1; Walker JbArbR Bd. 52 S. 97[]
  4. allgemeine Meinung, zB ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3; GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 21[]
  5. BT-Drs. 18/1558 S. 45[]
  6. allgemeine Meinung, vgl. Düwell/Lipke/Reinfelder ArbGG 4. Aufl. § 98 Rn. 6; ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3; GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 21; Maul-Sartori NZA 2014, 1305, 1310; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 5; Walker JbArbR Bd. 52 S. 100[]
  7. st. Rspr., zuletzt zB BVerwG 17.12 2012 – 4 BN 19.12, Rn. 3; 29.12 2011 – 3 BN 1.11, Rn. 3 mwN[]
  8. HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 3[][]
  9. Walker JbArbR Bd. 52 S. 100[]
  10. GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 22; ausführlich auch zu weiteren möglichen Rechtsverletzungen Rn. 23 ff.[]
  11. vgl. dazu ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 6[]
  12. BVerwG 28.01.2010 – 8 C 38.09, Rn. 38 ff., BVerwGE 136, 75[]
  13. ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 3; GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 28 ff.; Maul-Sartori NZA 2014, 1305, 1310[]
  14. GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 31[]
  15. GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 7; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 5; Walker JbArbR Bd. 52 S. 98 f.[]
  16. vgl. GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 41[]
  17. vgl. zB BVerwG 29.06.2001 – 6 CN 1.01[]
  18. Düwell/Lipke/Reinfelder § 98 Rn. 10; GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 41; im Ergebnis ebenso, allerdings bereits die Antragsbefugnis verneinend Walker JbArbR Bd. 52 S. 99, 104[]
  19. vgl. BAG 7.01.2015 – 10 AZB 109/14, Rn. 9 ff., BAGE 150, 254[]
  20. vgl. zur Reichweite des Justizgewährleistungsanspruchs zB BAG 18.05.2016 – 7 ABR 81/13, Rn. 28[]
  21. GMP/Matthes/Spinner 8. Aufl. § 83 Rn. 82[]
  22. BAG 25.03.1992 – 7 ABR 65/90, zu B III 6 der Gründe, BAGE 70, 85[]
  23. BAG 16.05.2007 – 7 ABR 63/06, Rn. 26 f.[]
  24. vgl. auch die st. Rspr. zu § 47 VwGO, zB BVerwG 4.10.2006 – 4 BN 26.06, Rn. 8 mwN[]
  25. allgemeine Meinung, ErfK/Koch § 98 ArbGG Rn. 6; GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 44, 46; HWK/Treber § 98 ArbGG Rn. 4; Walker JbArbR Bd. 52 S. 107[]
  26. Düwell/Lipke/Reinfelder § 98 Rn. 15[]
  27. st. Rspr. vor und nach Inkrafttreten des § 98 ArbGG nF, beginnend mit BAG 3.02.1965 – 4 AZR 385/63, zu IV der Gründe, BAGE 17, 59; zuletzt zB 10.09.2014 – 10 AZR 959/13, Rn. 21 mwN, BAGE 149, 84[]
  28. BVerfG 15.07.1980 – 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 – BVerfGE 55, 7, betreffend ua. BAG 24.01.1979 – 4 AZR 377/77, BAGE 31, 241[]
  29. vgl. zur Benennung nur allgemeiner Zweifel an der Wirksamkeit eines Plans zB BVerwG 6.03.1996 – 4 B 184.95, zu II 2 der Gründe; allgemein zu den Grenzen der Amtsermittlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Eyermann/Geiger VwGO 14. Aufl. § 86 Rn. 10[]
  30. Walker JbArbR Bd. 52 S. 97; vgl. oben B I 3 b[]
  31. GK-ArbGG/Dörner § 83 Rn. 133[]
  32. GK-ArbGG/Ahrendt § 98 Rn. 45[]
  33. BAG 7.01.2015 – 10 AZB 109/14, Rn.19, BAGE 150, 254[]
  34. vgl. dazu BAG 24.07.2012 – 1 AZB 47/11, Rn. 7 ff., BAGE 142, 366[]