Der Wahlanfechtungsantrag ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens weggefallen ist.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann1.
Das ist der Fall, wenn die Amtszeit des Betriebsratsgremiums, das die Freistellungswahl durchgeführt hat, geendet hat. Wenn die angefochtene Freistellungswahl nunmehr durch gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt würde, hätte dies für die Beteiligten keine Auswirkungen mehr. Durch das Ende der Amtszeit der bisher freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats ist auch deren Freistellung beendet worden. Für eine derartige Entscheidung ohne rechtliche Wirkungen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis2.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2018 – 7 ABR 48/16