Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Ein Antrag kann sich durch Eintritt eines neuen Lebenssachverhalts in der Rechtsbeschwerdeinstanz geändert haben. Die hierin liegende Antragsänderung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässig.

Antragsänderung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt1. Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrundeliegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist2.

Eine solche Änderung des dem Antrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalts liegt in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Beschlussverfahren vor:

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob am Standort des antragstellenden Betriebsrats in S eine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht. Insoweit hat der Antragsteller allein ein gegenwarts- und zukunftsbezogenes Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist3. Dieses Verständnis des Antrags als Begehren iSv. § 18 Abs. 2 BetrVG hat der beteiligte Betriebsrat zuletzt sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen des Anhörungstermins vor dem Bundesarbeitsgericht ausdrücklich bestätigt. Eine andere Interpretation widerspräche im Übrigen nicht nur dem Wortlaut seines Begehrens, sondern bewirkte gemäß § 256 Abs. 1 ZPO dessen Unzulässigkeit jenseits der Antragsänderungsproblematik. Ein rechtliches Interesse des beteiligten Betriebsrats an einer „rückwirkenden“ Feststellung der betriebsratsfähigen Organisationseinheit – hier konkret für den Zeitraum unter Geltung der GBV 2021 bzw. der GBV 2022 – ist von vornherein nicht ersichtlich4.

Dieser Verfahrensgegenstand bedingt ein materiell-rechtliches Prüfprogramm mit der streitentscheidenden Frage, ob die gesetzlich vorgesehenen Strukturen der Betriebsverfassung durch eine ihrerseits wirksame Vereinbarung iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 BetrVG geändert worden sind. Diese Frage hatte das Arbeitsgericht auf Grundlage der GBV 2021 und das Landesarbeitsgericht auf Grundlage der GBV 2022 zu beantworten. Es kann dahinstehen, ob bereits die nach Verkündung des erstinstanzlichen Beschlusses geschlossene GBV 2022 eine Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz impliziert hat, die der durch den arbeitsgerichtlichen Beschluss nicht beschwerte, zu 1. beteiligte Betriebsrat im Übrigen nur im Wege einer Anschlussbeschwerde hätte anbringen können. Jedenfalls wäre eine (stillschweigende) Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über ihre Zulassung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 iVm. § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG unanfechtbar5. In der Rechtsbeschwerdeinstanz bezieht sich das Prüfprogramm nunmehr jedoch auf die BV UEB 2023. Diese bewirkt als neue vereinbarte Betriebsverfassung bei gleichgebliebenem Wortlaut des Antrags dessen Änderung.

Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens eingetretene Antragsänderung ist unzulässig.

Antragserweiterungen und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht – abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO – aus prozess- oder verfahrensökonomischen Gründen Ausnahmen zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf einen in der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Parteien bzw. Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Parteien bzw. Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden6. Auch die durch eine „bloße“ novellierte Rechtslage bewirkte Antragsänderung ist unzulässig, wenn dadurch Rechte von Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt werden können7.

Danach ist die im Streitfall eingetretene Antragsänderung nicht zulässig. Mit der durch den Abschluss der BV UEB 2023 eingetretenen Änderung des Lebenssachverhalts hat sich – bei gleichbleibendem Antrag – das rechtliche Prüfprogramm wesentlich verändert, denn die Grundlage der gewillkürten Betriebsratsstruktur ist in mehrfacher Hinsicht modifiziert worden. Vor allem aber würden durch eine Sachentscheidung in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Verfahrensrechte der Beteiligten verkürzt.

Zum einen unterscheidet sich die BV UEB 2023 inhaltlich weitreichend von der – für die angefochtene Entscheidung noch maßgeblichen – GBV 2022. So legt sie etwa – anders als noch die GBV 2022 – keine vom Gesetz abweichende mitgliederbestimmte Größe des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats mehr fest. Demgegenüber sollen dem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat nunmehr anstatt der in der GBV 2022 vorgesehenen zehn sog. Kommunikationsbeauftragten (§ 2 Abs. 4 GBV 2022) bei Bedarf 35 (zeitkontingentierte) Kommunikationsbeauftragte zur Unterstützung an die Seite gestellt werden (§ 2 Abs. 4 BV UEB 2023). Die Ziele, dass im unternehmenseinheitlichen Betriebsrat möglichst Mitglieder aus allen Bezirken vertreten sein sollen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GBV 2022) und dass jeder Vertriebsbezirk im UEB gleich stark vertreten sein soll (§ 2 Abs. 3 Satz 1 GBV 2022), sind in der BV UEB 2023 nicht mehr enthalten. Das gilt ebenso für die in der GVB 2022 noch vorgesehenen Bezirksvertreter.

Zum anderen hat die Arbeitgeberin die BV UEB 2023 – im Gegensatz zu der mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen GBV 2022 – mit dem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat vereinbart. Dieser ist insoweit auch nicht bloßer Funktionsnachfolger des Gesamtbetriebsrats, denn nach der Konzeption der BV UEB 2023 (und auch schon der GBV 2021 sowie der GBV 2022) soll er neben dem Gesamtbetriebsrat die örtlichen Betriebsräte ablösen und als unternehmenseinheitlicher (örtlicher) Betriebsrat fungieren. Würde das Bundesarbeitsgericht darüber befinden, ob die BV UEB 2023 den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BetrVG genügt, würden seine Verfahrensrechte, aber auch die der übrigen Beteiligten erheblich verkürzt. Gerade bei der streitentscheidenden Frage, ob und wie die Betriebsparteien von den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BetrVG ergebenden Möglichkeiten Gebrauch machen wollten, kommt ihnen ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen sowie ein Beurteilungs- und ein Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung einer Regelung zu. Dieser ist von den Gerichten bei der Überprüfung einer entsprechenden Regelung zu beachten8, was seinerseits eine Äußerungsmöglichkeit der Betriebsparteien, die die Betriebsvereinbarung geschlossen haben, gebietet. Die Betriebsparteien – vorliegend neben der Arbeitgeberin auch der unternehmenseinheitliche Betriebsrat (und nicht mehr wie in der Beschwerdeinstanz der Gesamtbetriebsrat) – müssen die Möglichkeit haben, ihr Regelungskonzept im Einzelnen darzulegen. Bezogen auf die BV UEB 2023 fehlt es an einer – schon aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht möglichen – entsprechenden Äußerungsmöglichkeit, wobei neuer Sachvortrag hierzu in der Rechtsbeschwerdeinstanz ausgeschlossen ist9. Daneben wären auch die Verfahrensrechte des zu 1. beteiligten Betriebsrats im Falle einer Zulassung der Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz beeinträchtigt. Diesem wäre es zB nicht möglich, Einwendungen gegen die formelle Wirksamkeit der BV UEB 2023 zu erheben.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 7 ABR 25/22

  1. BAG 27.07.2016 – 7 ABR 16/14, Rn. 24; 18.05.2016 – 7 ABR 81/13, Rn. 14; 2.10.2007 – 1 ABR 79/06, Rn. 18 mwN[]
  2. BAG 27.07.2016 – 7 ABR 16/14, Rn. 24; 8.12.2010 – 7 ABR 69/09, Rn. 16; 2.10.2007 – 1 ABR 79/06, Rn. 18; zur Änderung des Verfahrensgegenstands in der Rechtsbeschwerdeinstanz durch Änderung der zu beachtenden Rechtslage vgl. BAG 10.07.2013 – 7 ABR 91/11, Rn. 31, BAGE 145, 355 und 25.01.2005 – 1 ABR 61/03, zu B I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 218[]
  3. vgl. allg. BAG 23.11.2016 – 7 ABR 3/15, Rn. 57; 24.04.2013 – 7 ABR 71/11, Rn. 22, BAGE 145, 60; 17.08.2005 – 7 ABR 62/04, zu B II 1 der Gründe[]
  4. vgl. zu den Anforderungen an ein vergangenheitsbezogenes Feststellungsinteresse BAG 6.05.2003 – 1 AZR 340/02, zu 1 der Gründe[]
  5. vgl. BAG 23.03.2021 – 1 ABR 31/19, Rn. 39, BAGE 174, 233; 20.02.2019 – 7 ABR 40/17, Rn. 29[]
  6. BAG 25.01.2023 – 4 ABR 4/22, Rn. 36 mwN; 18.05.2016 – 7 ABR 81/13, Rn. 24 mwN[]
  7. vgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Antragsänderung BAG 10.07.2013 – 7 ABR 91/11, Rn. 31, BAGE 145, 355[]
  8. vgl. BAG 24.04.2013 – 7 ABR 71/11, Rn. 31, BAGE 145, 60[]
  9. vgl. BAG 18.07.2012 – 7 ABR 21/11, Rn. 38[]