Antragsänderung in der Berufungsinstanz – und die Zulässigkeit der Berufung

Eine Berufung kann durch Antragsumstellung unzulässig werden.

Antragsänderung in der Berufungsinstanz – und die Zulässigkeit der Berufung

Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsvoraussetzung. Fehlt sie, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung1.

Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Dies erfordert, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden2.

Für die Frage der Beschwer kommt es darauf an, worüber rechtskräftig entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden worden ist, mithin auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte3. Über den rechtskräftigen Inhalt einer angefochtenen Entscheidung hinaus ist eine Beschwer grundsätzlich nicht anzuerkennen4.

Eine Entscheidung ist nur in Bezug auf den jeweiligen Streit- bzw. Verfahrensgegenstand der Rechtskraft fähig (§ 322 ZPO). Präjudizielle Rechtsverhältnisse, über deren Bestand und Umfang im Rahmen der Entscheidung über den erhobenen prozessualen Anspruch durch das Gericht vorab zu entscheiden ist, nehmen dagegen grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teil5. Die Entscheidung über solche Vorfragen und präjudiziellen Rechtsverhältnisse erwächst in Rechtskraft nur, wenn diese durch einen den Leistungsantrag begleitenden Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, durch einen Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO oder durch eine nachträgliche, gegebenenfalls titelergänzende Feststellungsklage zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden6.

Nach diesen Grundsätzen war die Berufung in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall unzulässig. Die ursprünglichen Anträge waren nach der Antragsumstellung nicht mehr Gegenstand der Berufung, der zuletzt durch die Klägerin gestellte Feststellungsantrag war nicht darauf gerichtet, die Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil zu beseitigen.

Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz7 ausschließlich noch die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2018 festgehaltenen Anträge, nämlich den Feststellungsantrag und den Leistungsantrag zu 4. gestellt, nicht aber die zunächst als Anträge zu 1. – 3. im Termin am 19.06.2017 gestellten ursprünglichen Leistungsanträge. Sie hat die Anträge dem Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom 22.11.2017 entsprechend „umgestellt“ und damit eine – nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nach § 264 ZPO zulässige – Änderung der Anträge vorgenommen. Aus der letzten Antragstellung ergibt sich, dass die ursprünglichen Anträge nicht aufrechterhalten bleiben sollten. Im Gegensatz zum ausdrücklich wiederholten Antrag zu 4. sind die Anträge zu 1. – 3. durch den Feststellungsantrag ersetzt worden. Dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht auch keine Entscheidung mehr über diese Anträge getroffen.

Der Feststellungsantrag war nicht darauf gerichtet, die Beschwer der Klägerin aus dem erstinstanzlichen Urteil zu beseitigen.

Die Klägerin hatte erstinstanzlich mit Leistungsanträgen die Zahlung von Differenzen zwischen der ihr durch die Beklagte gezahlten Vergütung und der ihr ihrer Auffassung nach bei Anwendung der Tarifverträge des Sana-Konzerns zustehenden Vergütung für den Zeitraum November 2013 bis Oktober 2014 verlangt. Mit einer Klageabweisung wäre, hätte die Klägerin das Urteil nicht angegriffen, lediglich in Rechtskraft erwachsen, dass ihr diese konkreten Zahlungsansprüche nicht zustehen. Nur insoweit war sie durch das Urteil beschwert. Der Feststellungsantrag war hingegen allgemein auf die Feststellung der Anwendung bestimmter Tarifverträge und einer Vereinbarung tarifvertraglicher Eckpunkte für einen nicht näher bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit gerichtet. Die – vom Arbeitsgericht darüber hinaus ausdrücklich offengelassene – Frage der Anwendbarkeit von Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin war für die zur Entscheidung gestellten Anträge aber lediglich eine Vorfrage, die an der Rechtskraftwirkung nicht teilnimmt und daher nicht Teil der aufgrund der Klageabweisung entstehenden Beschwer der Klägerin war.

Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht gemäß § 268 ZPO an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Zulässigkeit der Klageänderung bzw. -erweiterung gebunden ist. Deren Zulässigkeit ist eine von der Frage der Zulässigkeit der Berufung und der nach Antragsänderung verbleibenden Beschwer zu trennende Frage8.

Die Klageänderung konnte im hier entschiedenen Fall auch nicht im Hinblick auf den durch die Klägerin zweitinstanzlich aufrechterhaltenen Antrag zu 4. als Klageerweiterung im Hinblick auf eine im Übrigen zulässige Berufung angesehen werden9. Die Berufung der Klägerin war insoweit mangels Begründung unzulässig. Dies steht aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig fest. Die Klägerin hat diesbezüglich keine Anschlussrevision eingelegt.

Das Bundesarbeitsgericht kann im vorliegenden Streitfall nach § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entscheiden und die Berufung als unzulässig verwerfen. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Berufungsanträge gegebenenfalls – erneut, zu ändern und die ursprünglichen Anträge wieder aufzugreifen10, kommt nicht in Betracht. Zwar hat das Landesarbeitsgericht gegen § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßen, indem es mit Beschluss vom 22.11.2017 gegenüber der Klägerin angeregt hat, die Leistungsanträge auf Feststellungsanträge umzustellen. Ein solcher Verstoß kann aber nur auf Gegenrüge der Klägerin berücksichtigt werden. Eine solche hat sie trotz Hinweis des Bundesarbeitsgerichts nicht erhoben.

Das Landesarbeitsgericht hat gegen die ihm obliegenden Hinweispflichten nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßen.

Nach dieser Vorschrift hat das Gericht ua. darauf hinzuwirken, dass die Parteien die sachdienlichen Anträge stellen. Sachdienlich sind solche Anträge, die eine Übereinstimmung zwischen dem prozessualen Antrag und dem materiellen Prozessziel herstellen11.

Die durch das Landesarbeitsgericht angeregte Umstellung des – hinreichend bestimmten und damit zulässigen – Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag war im Hinblick auf die daraus folgende Unzulässigkeit der Berufung nicht sachdienlich. Zudem fehlt es an einem Hinweis auf diese Folge der Antragsänderung.

Dieser Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegenüber der Revisionsbeklagten kann aber nur berücksichtigt werden, wenn diese eine ordnungsgemäße verfahrensrechtliche Gegenrüge erhebt12. Die Rüge kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden13. Eine solche hat die Klägerin nicht erhoben.

Wer rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es der Hinweispflicht aus § 139 ZPO nicht nachgekommen sei, muss konkret darlegen, welchen Hinweis das Gericht hätte geben müssen und wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte. Hierzu muss er vortragen, welchen tatsächlichen Vortrag er gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen er gemacht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das Urteil kausal war14.

Obwohl das Bundesarbeitsgericht die Klägerin mit Schreiben vom 22.05.2019 unter Verweis auf die Entscheidung des Sechsten Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.201015 auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen hat, hat die Klägerin keine Gegenrüge erhoben. Sie hat vielmehr die Rechtsauffassung vertreten, der Feststellungsantrag sei im Hinblick auf die ursprünglichen Leistungsanträge als „Minus“ anzusehen, so dass auch dieser auf die Beseitigung zumindest eines Teils der sich aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil ergebenden Beschwer gerichtet sei. Auch in der mündlichen Verhandlung hat ihr Prozessbevollmächtigter keinen Verstoß gegen die Hinweispflicht gerügt, sondern lediglich mitgeteilt, er vermöge die Bedenken des Bundesarbeitsgerichts gegen die Unzulässigkeit der Berufung nicht auszuräumen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2019 – 4 AZR 275/18

  1. st. Rspr. zuletzt zB BAG 6.09.2018 – 6 AZR 204/17, Rn. 14 mwN[]
  2. BAG 24.10.2017 – 1 ABR 45/16, Rn. 9, BAGE 160, 386; 15.11.2016 – 9 AZR 125/16, Rn. 10; vgl. auch BGH 29.09.2011 – IX ZB 106/11, Rn. 7[]
  3. BGH 20.05.2011 – V ZR 175/10, Rn. 7[]
  4. BGH 17.12 2003 – IV ZR 28/03, zu II 1 der Gründe[]
  5. BAG 26.04.2018 – 3 AZR 738/16, Rn. 32, BAGE 162, 361; 27.05.2015 – 5 AZR 88/14, Rn. 37, BAGE 152, 1; BGH 28.08.2018 – VI ZR 518/16, Rn. 17[]
  6. BGH 9.02.2018 – V ZR 299/14, Rn.20[]
  7. vgl. hierzu BAG 23.03.2004 – 3 AZR 35/03, zu I 2 der Gründe; BGH 15.03.2002 – V ZR 39/01, zu II 2 b der Gründe[]
  8. BAG 24.10.2017 – 1 ABR 45/16, Rn. 15, BAGE 160, 386[]
  9. vgl. hierzu BAG 29.08.2018 – 7 AZR 206/17, Rn. 15[]
  10. vgl. zur diesbezüglichen Möglichkeit BAG 18.02.2016 – 8 AZR 426/14, Rn. 22[]
  11. BAG 18.02.2003 – 9 AZR 356/02, zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 133[]
  12. vgl. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 38, BAGE 154, 337; 19.10.2010 – 6 AZR 120/10, Rn. 24[]
  13. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 39, aaO; 18.02.2003 – 9 AZR 356/02, zu II 2 a der Gründe, BAGE 105, 133[]
  14. vgl. zu § 139 Abs. 2 ZPO: BAG 30.01.2019 – 10 AZR 155/18, Rn. 32; 22.03.2018 – 8 AZR 190/17, Rn. 32; zu § 139 Abs. 3 ZPO: BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 41, BAGE 154, 337[]
  15. BAG 19.10.2010 – 6 AZR 120/10[]