ntragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 559 ZPO).
Eine Ausnahme besteht dann, wenn
- der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann,
- die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben,
- ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und
- die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben1.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. August 2016 – 1 ABR 22/14
- BAG 22.07.2014 – 1 ABR 94/12, Rn. 31 mwN[↩]











