Arbeitsgericht Berlin kippt Kündigungen gegen Portfoliomanagerin des Zahnärzte-Versorgungswerks

Eine außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen wird. Eine ordentliche Kündigung scheitert zudem, wenn die vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Arbeitsgericht Berlin kippt Kündigungen gegen Portfoliomanagerin des Zahnärzte-Versorgungswerks

Das Arbeitsgericht Berlin hat die fristlose und die ordentliche Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB) für unwirksam erklärt. Ausschlaggebend waren formelle Mängel bei den Kündigungen. Zugleich sprach das Gericht der Arbeitnehmerin Ansprüche auf Vergütung geleisteter Mehrarbeit zu.

Die Abteilungsleiterin war seit Februar 2017 beim VZB beschäftigt und für das Portfoliomanagement verantwortlich. Zu ihren Aufgaben gehörte insbesondere die Vorbereitung von Anlageentscheidungen des Verwaltungsausschusses sowie die Koordinierung von Kapitalanlagetransaktionen. Das Versorgungswerk investierte im Rahmen seiner Kapitalanlage unter anderem in Gesellschaften, die über private Kleinanleger finanziert wurden. Teilweise wurden Treuhandgesellschaften eingeschaltet, die die zweckentsprechende Verwendung der Anlegergelder überwachen sollten.

Der Arbeitgeber warf der Abteilungsleiterin vor, durch eine eigens gegründete Gesellschaft mittelbar Anteile an einer solchen Treuhandgesellschaft erworben und dadurch einen erheblichen Interessenkonflikt geschaffen zu haben. Darin sah das VZB einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten und kündigte das Arbeitsverhältnis im September 2025 außerordentlich fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Im November 2025 folgte eine weitere Kündigung.

Das Arbeitsgericht Berlin erklärte sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung aus September 2025 für unwirksam. Die außerordentliche Kündigung scheitere bereits daran, dass sie nicht innerhalb der in § 626 Abs. 2 BGB vorgesehenen Zweiwochenfrist ausgesprochen worden sei. Die ordentliche Kündigung sei unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Zwar sei ein Anhörungsschreiben übermittelt worden, das VZB habe jedoch die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Stellungnahmefrist des Personalrats nicht abgewartet und die Kündigung bereits zuvor erklärt.

Auch die im November 2025 ausgesprochene weitere Kündigung hielt vor dem Arbeitsgericht nicht stand. Insoweit vermochte das Gericht bereits keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Abteilungsleiterin festzustellen.

Den Antrag der Arbeitnehmerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens wies das Arbeitsgericht allerdings zurück. Angesichts der Schwere der vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe sei dem Versorgungswerk eine weitere Beschäftigung bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits derzeit nicht zuzumuten.

Bemerkenswert ist die Entscheidung auch vor dem Hintergrund eines früheren Verfahrens um den Direktor des Versorgungswerks. Dessen ordentliche Kündigung hatte das Arbeitsgericht Berlin Anfang 2026 wegen eines Interessenkonflikts im Zusammenhang mit Leitungsfunktionen in Beteiligungsunternehmen als wirksam angesehen. Im Verfahren der Portfoliomanagerin führten dagegen formelle Fehler sowie die fehlende Feststellung einer Pflichtverletzung zum Erfolg der Kündigungsschutzklage.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht erneut, dass selbst bei schwerwiegenden Compliance-Vorwürfen die formellen Voraussetzungen einer Kündigung strikt einzuhalten sind. Insbesondere die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB sowie die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats sind zwingende Wirksamkeitsvoraussetzungen. Zugleich zeigt das Urteil, dass die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht zwangsläufig Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten der Kündigung zulässt. Arbeitgeber sollten daher sowohl die materiellen Kündigungsgründe als auch die verfahrensrechtlichen Anforderungen sorgfältig prüfen und dokumentieren.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26. Juni 2026 – 22 Ca 13829/25

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