Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen – und ihre Auslegung

Arbeitsvertragliche Bestimmungen, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB) handelt, sind – ausgehend vom Wortlaut – nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.

Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen – und ihre Auslegung

Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten.

Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfbar1.

Nach diesen Auslegungsgrundsätzen bezieht sich § 1 Arbeitsvertrag nur auf Leistungsentgelte und nicht auf den dem Kläger zugesagten Stundenlohn.

Bedient sich der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist der Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Sinnzusammenhang der Klausel etwas anderes ergibt2.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags vom Verwender als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen gestellt. Ein durchschnittlicher Arbeitnehmer muss, selbst wenn in seinem Fall nur eine leistungsunabhängige Vergütung vereinbart ist, nicht davon ausgehen, der Rechtsbegriff „leistungsentgeltfrei“ sei erweiternd dahingehend auszulegen, auch nicht leistungsbezogene Vergütungsbestandteile seien erfasst.

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Bei einer Eindeutigkeit der Regelung ist für die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Die Unklarheitenregelung setzt voraus, dass die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht3. Im Übrigen führte diese gesetzliche Auslegungsregel zum selben Ergebnis.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 5 AZR 168/16

  1. BAG 21.01.2015 – 10 AZR 84/14, Rn. 26, BAGE 150, 286; 18.11.2015 – 5 AZR 814/14, Rn. 46; 24.02.2016 – 5 AZR 258/14, Rn. 26[]
  2. vgl. Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 35 Rn. 30; zur Auslegung von Tarifverträgen BAG 17.03.2010 – 5 AZR 317/09, Rn. 13, BAGE 133, 337; 22.07.2010 – 6 AZR 78/09, Rn.20, BAGE 135, 179; 16.04.2014 – 4 AZR 802/11, Rn. 24, BAGE 148, 68; 19.11.2014 – 5 AZR 121/13, Rn. 18, BAGE 150, 88[]
  3. BAG 9.06.2010 – 5 AZR 332/09, Rn. 39; 21.01.2015 – 10 AZR 84/14, Rn. 26, BAGE 150, 286; 9.12 2015 – 7 AZR 68/14, Rn. 13; 24.02.2016 – 5 AZR 258/14, Rn. 30[]