Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Anerkennungstarifvertrag

Enthält ein Arbeitsvertrag eine – dynamische – Bezugnahmeklausel auf einen Anerkennungstarifvertrag, der dynamisch auf einen Verbandstarifvertrag verweist, endet die dynamische Anwendung des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis, sobald der Anerkennungstarifvertrag nur noch nachwirkt.

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Anerkennungstarifvertrag

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht für einen Fall, in dem bereits nach dem klaren Wortlaut der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel – nur – die Regelungen des Anerkennungstarifvertrages (ATV) Inhalt des Arbeitsvertrags waren, die Verbandstarifverträge hingegen nicht von der Bezugnahmeklausel als solcher erfasst waren. Deren Anwendbarkeit wurde lediglich durch den ATV vermittelt.

Soweit der Kläger meint, bei dieser Sichtweise würden die Kategorien der normativen Tarifgebundenheit zu Unrecht auf die Auslegung der individualvertraglichen Klausel übertragen, verkennt er den Gehalt der vertraglichen Bezugnahme. Diese erfasst entgegen seiner Auffassung unmittelbar nur die Regelungen des ATV, nicht hingegen auch die des von diesem in Bezug genommenen Tarifwerks. Deren Anwendung ergibt sich lediglich mittelbar durch die tarifvertragliche Verweisung. Durch diese Regelungstechnik haben die Arbeitsvertragsparteien festgelegt, dass sie die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglich in Bezug genommenen Flächentarifverträge von der Fortwirkung des individualvertraglich in Bezug genommenen ATV abhängig machen wollten. Dass die Regelungen der Flächentarifverträge – wie der Kläger meint – auch unabhängig vom ATV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollten, ist der individualvertraglichen Vereinbarung nicht zu entnehmen.

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Auch aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.02.20121 ergibt sich nichts anderes. Danach bilden der verweisende und der in Bezug genommene Tarifvertrag zwar eine Einheit, dh. die Normen des Bezugstarifvertrags sind Teil der Normen des Verweisungstarifvertrags2. Dieser – tarifrechtliche – Befund führt jedoch nicht dazu, dass mit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die ausschließlich den Verweisungstarifvertrag in Bezug nimmt, gleichsam unmittelbar auch die Regelungen des Bezugstarifvertrags in den Arbeitsvertrag inkorporiert würden. Im Gegenteil bewirkt diese Verweisungstechnik eine Koppelung der Anwendbarkeit der Verbandstarifverträge an das rechtliche Schicksal des ATV.

Die ausschließliche arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Regelungen des ATV hat zur Folge, dass die Dynamik des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis endet, sobald der Verweisungstarifvertrag sie nicht mehr zu vermitteln vermag. Da die Dynamik im Streitfall allein über den ATV vermittelt wird, geht sie verloren, wenn der ATV – wie hier – nach Ablauf von dessen Kündigungsfrist nur noch nachwirkt (§ 4 Abs. 5 TVG; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 40; Däubler/Nebe TVG 4. Aufl. § 1 Rn.209). Seine Regelungen und damit auch die Regelungen der durch ihn in Bezug genommenen Tarifverträge gelten seit dem 1.01.2012 lediglich statisch weiter.

Die Nachwirkung einer Tarifregelung beschränkt sich inhaltlich darauf, den Zustand bis zum Abschluss einer anderen Abmachung zu erhalten, der bei Beendigung des Tarifvertrags bestanden hat. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf Änderungen des Tarifvertrags nach seinem Ablauf3.

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Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweist, die ihrerseits während der Zeit der Nachwirkung der verweisenden Tarifbestimmung inhaltlich verändert wird. An der späteren Entwicklung der Bestimmung, auf die die Tarifnorm verweist, nehmen die Tarifunterworfenen ab Beginn der Nachwirkung nicht mehr teil. Das entspricht Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 TVG, der zwar eine vertragliche – auch einzelvertragliche – Änderung der bisherigen Tarifnorm erlaubt, aber bis zu einer solchen Änderung den bisherigen Rechtszustand erhalten will. Daher gelten im Bereich des verweisenden Tarifvertrags die in Bezug genommenen Tarifnormen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weiter, selbst wenn die in Bezug genommenen Tarifnormen geändert werden4.

Dieses Ergebnis widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den sog. Gleichstellungsabreden. Diese betrifft die Fälle, in denen der – unmittelbar – in Bezug genommene Tarifvertrag nach dem Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers geändert wird. Da dort der in Bezug genommene Tarifvertrag tatsächlich eine Änderung erfährt und der Arbeitgeber lediglich mangels fortbestehender Tarifgebundenheit nicht mehr von dieser betroffen ist, vermag die Bezugnahmeklausel Ansprüche auf die geänderten Tarifbedingungen zu begründen. Im vorliegenden Fall hat aber der in Bezug genommene Tarifvertrag als solcher geendet. Als lediglich nachwirkender Tarifvertrag vermochte er keine Dynamik der Verweisung mehr zu vermitteln.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2017 – 4 AZR 462/16

  1. BAG 22.02.2012 – 4 AZR 8/10, Rn. 25[]
  2. sh. auch BAG 9.07.1980 – 4 AZR 564/78, BAGE 34, 42[]
  3. BAG 10.03.2004 – 4 AZR 140/03, zu I 1 b der Gründe[]
  4. BAG 10.03.2004 – 4 AZR 140/03, zu I 1 b der Gründe mwN; 24.11.1999 – 4 AZR 666/98, zu I 1 e bb der Gründe, BAGE 93, 34; 10.11.1982 – 4 AZR 1203/79, BAGE 40, 327[]