Auslegung eines Tarifvertrags

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln:

Auslegung eines Tarifvertrags
  • Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften.
  • Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.
  • Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.
  • Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags,
  • ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen.
  • Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen.
  • Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt1.

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2016 – 5 AZR 225/15

  1. vgl. BAG 8.10.2008 – 5 AZR 707/07, Rn. 17; 14.07.2015 – 3 AZR 903/13, Rn. 17[]
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