Ausschlussantrag gegen ein Betriebsratsmitglied – und die zwischenzeitliche Neuwahl

Der Antrag, die Beteiligte aus dem Betriebsrat auszuschließen, ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung im Laufe des Verfahrens durch die Neuwahl des Betriebsrats entfallen ist, auch wenn die Beteiligte wiederum Mitglied auch dieses Betriebsrats ist.

Ausschlussantrag gegen ein Betriebsratsmitglied – und die zwischenzeitliche Neuwahl

Der neu gewählte Betriebsrat ist mit seinem Vorgänger nicht identisch. Der Betriebsrat besteht nur für die Dauer seiner Amtszeit. Er ist – anders als der Gesamtbetriebsrat und der Konzernbetriebsrat1 – keine Dauereinrichtung. Das Gesetz geht vielmehr von dem jeweils amtierenden Betriebsrat aus. Nach § 21 BetrVG beginnt die Amtszeit des Betriebsrats „mit der Wahl“ oder, wenn zu dieser Zeit noch ein Betriebsrat besteht, „mit Ablauf von dessen Amtszeit“. Das Gesetz stellt damit den bisherigen dem neu gewählten Betriebsrat gegenüber. In gleicher Weise unterscheidet das Gesetz in § 22 BetrVG für die Fälle der (vorzeitigen) Neuwahl des Betriebsrats zwischen dem alten und dem neuen Betriebsrat2.

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann3.

Das ist bei dem Antrag auf Ausschließung der Betriebsrätin aus dem im Jahr 2010 gewählten Betriebsrat der Fall. Die Amtszeit des im Jahr 2010 gewählten Betriebsrats hat gemäß § 21 Satz 3 iVm. § 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG spätestens am 31.05.2014 geendet. Damit kann sich eine Entscheidung über den Ausschluss der (hier: 2014 wiedergewählten) Betriebsrätin aus diesem Betriebsrat für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da der gestaltende Beschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG keine Rückwirkung entfaltet, sondern nur für die Zukunft wirkt4. Insoweit gilt nichts anderes als für einen Wahlanfechtungsantrag. Dieser wird mit Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats wegen des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig5.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 7 ABR 81/13

  1. vgl. dazu BAG 15.10.2014 – 7 ABR 53/12, Rn. 33, BAGE 149, 261; 9.02.2011 – 7 ABR 11/10, Rn. 42, BAGE 137, 123; 22.06.2005 – 7 ABR 30/04, zu B II der Gründe[]
  2. BAG 29.04.1969 – 1 ABR 19/68, zu II B 2 d der Gründe[]
  3. BAG 9.09.2015 – 7 ABR 47/13, Rn. 12; 18.03.2015 – 7 ABR 6/13, Rn. 16; 16.04.2008 – 7 ABR 4/07, Rn. 13[]
  4. BAG 29.04.1969 – 1 ABR 19/68, zu II B 2 b, 4 der Gründe; 8.12 1961 – 1 ABR 8/60, zu II 3 a der Gründe, BAGE 12, 107[]
  5. vgl. BAG 9.09.2015 – 7 ABR 47/13, Rn. 11 ff.[]