Ein Arbeitnehmer macht mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage beim Arbeitsgericht die von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängenden Ansprüche (hier: Urlaubsabgeltung) geltend und wahrt damit eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sowohl für die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung) als auch für die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung).
Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt tariflichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Der einem Arbeitnehmer zustehende Erholungsurlaub wandelt sich im Fall der Beendigung in einen Geldanspruch um und ist als solcher zu behandeln1.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts2 ist bei der Anwendung von Ausschlussfristen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen. Das Kostenrisiko bei der Beschreitung des Rechtsweges darf zu dem angestrebten Erfolg nicht außer Verhältnis stehen, weil ansonsten die Inanspruchnahme der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint. Zweistufige Ausschlussfristen führen in der Regel dazu, dass ein Arbeitnehmer Zahlungsansprüche gerichtlich geltend machen muss, obwohl er dessen Erfolgsaussichten noch nicht beurteilen kann, weil diese von der Beendigung des Kündigungsschutzrechtsstreites abhängen. Ein Arbeitnehmer, der sich mit einer Kündigungsschutz- oder Entfristungsklage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wendet, will im Fall des Obsiegens auch die ihm im Zusammenhang mit der Bestandschutzstreitigkeit stehenden Entgeltansprüche geltend machen. Eine Ausschlussfrist, die nach Ablehnung der schriftlich geltend gemachten Ansprüche die Erhebung einer Zahlungsklage verlangt (sogenannte zweistufige Ausschlussfrist) zwingt einen Arbeitnehmer möglicherweise lange Zeit vor Beendigung der Bestandschutzstreitigkeit zur Erhebung einer Zahlungsklage, die sein Kostenrisiko im Rechtsstreit nicht unerheblich erhöht. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch die Möglichkeit gesehen, dass der Arbeitnehmer anstelle eines Leistungsantrages einen unechten Hilfsantrag für den Fall der Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen stellt. Aber auch der unechte Hilfsantrag ist nicht generell geeignet, das Kostenrisiko zu senken, weil die Anträge zumindest mit Blick auf die Anwaltsgebühren als streitwerterhöhend angesehen werden3. Nichts Anderes gilt bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die zwar nicht vom Erfolg der Bestandschutzklage abhängen, aber doch mindestens von ihrem Ausgang. Ansprüche, die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, wie Urlaubsabgeltung, aber auch Ansprüche auf Erteilung eines Zeugnisses oder z.B. auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens, können erst durchgesetzt werden, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Auch hier ist der Arbeitnehmer bei einer zweistufigen Ausschlussfrist gezwungen, diese Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, bevor er Gewissheit über den Erfolg der Geltendmachung haben kann. Die Erhebung eines Hilfsantrages reduziert das Kostenrisiko nur bedingt: In den Fällen, in denen der Ausgang des Bestandschutzstreites zum Erfolg der Ansprüche führt, fallen die Anträge zur Entscheidung an und der Streitwert erhöht sich (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Damit wird ein Arbeitnehmer gezwungen, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, deren Behandlung nach Beendigung des Bestandschutzstreites in aller Regel ohne gerichtliche Durchsetzung abgewickelt werden. In der Regel werden bei Obsiegen im Kündigungsschutzstreit Annahmeverzugsansprüche ohne gerichtliche Durchsetzung ebenso abgewickelt wie die Zahlung von Urlaubsabgeltung und die Erteilung von Zeugnissen etc.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht4 entschieden, dass eine tarifvertragliche Ausschlussfrist, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsieht, verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass die vom Erfolg einer Bestandschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind5.
Nichts Anderes gilt für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die vom Ausgang einer Bestandschutzstreitigkeit abhängen. Der Wortlaut der Ausschlussfrist steht einer verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen, weil die Formulierung „gerichtliche Geltendmachung“ der vom Ausgang der Bestandschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche nicht zwingend verlangt, dass der Zahlungsanspruch konkret benannt wird. Eine Ausschlussfrist verlangt in der Regel nicht die Formulierung eines konkreten Antrages i.S. eines Streitgegenstandes. Vielmehr soll erkennbar werden, welche Ansprüche vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist es, dem Schuldner zeitnah Gewissheit darüber zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er noch zu rechnen hat. Zu Lasten des Arbeitnehmers wirkende Ausschlussfristen sollen den Arbeitgeber vor der Verfolgung unzumutbarer Ansprüche bewahren. Das sind regelmäßig solche, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet oder auch nicht zu rechnen braucht. Erhebt der Arbeitnehmer Bestandschutzklage, kann der Arbeitgeber an der Ernstlichkeit der Geltendmachung der hiervon abhängigen Vergütungsansprüche nicht wirklich zweifeln. Schon mit der Erhebung einer Bestandschutzklage kann sich der Arbeitgeber auf die vom Ausgang dieser Streitigkeit abhängigen Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden6. Was für Annahmeverzugsansprüche gilt, gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch. Ein Arbeitgeber, der an einem Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses beteiligt ist, muss damit rechnen, dass er im Falle des Obsiegens des Arbeitnehmers Annahmeverzugsansprüche oder im Falle des Unterliegens des Arbeitnehmers Urlaubsabgeltungsansprüche und andere Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden, zahlen muss. Auch der Sinn von arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen wird einer verfassungskonformen Auslegung des Merkmals gerichtliche Geltendmachung gerecht.
Die Auslegung der hier arbeitsvertraglich vereinbarten zweistufigen Ausschlussfrist im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt letztendlich dazu, dass bereits die erste Stufe der Ausschlussfrist, die lediglich die einfache schriftliche Geltendmachung umfasst, durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt ist. Die Einwendung der Beklagten, wonach für die Klägerin mit der einfachen schriftlichen Geltendmachung kein besonderes Kostenrisiko verbunden ist und daher die Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verlangt, verfängt nur teilweise. Richtig ist, dass in der Tat ein Kostenrisiko bei einer einstufigen bzw. bei der ersten Stufe der Ausschlussfrist nicht entsteht. Wenn aber andererseits die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in verfassungskonformer Auslegung ausreicht, eine gerichtliche Geltendmachung darzustellen, ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage erst recht geeignet, auch die schriftliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreites zu erfassen. Die gerichtliche Geltendmachung umfasst die schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber. Hier gilt nichts anderes, als vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung begründeten Auslegung der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist, wonach die gerichtliche Geltendmachung auch die Geltendmachung von vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Zahlungsansprüchen erfasst. Eine Differenzierung zwischen den Stufen der Ausschlussfristen danach, dass zur Wahrung der ersten Stufe ohne Bestehen eines Kostenrisikos eine ausdrückliche Benennung des konkreten Anspruchs im Wege der Schriftform geboten ist und zur Wahrung der zweiten Stufe einer Ausschlussfrist das Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung in dem oben beschriebenen Sinne ausgelegt werden kann, wäre künstlich, für die Prozessparteien nicht nachvollziehbar und ist vor dem Hintergrund des Sinn und Zweckes von Ausschlussfristen auch nicht geboten.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. August 2013 – 9 Sa 138/13
- BAG vom 09.08.2011, 9 AZR 365/10, NZA 2011 S. 129 ff. = AP Nr. 55 zu § 7 BUrlG Rn. 17[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010, 1 BVR 1682/7, NZA 2011, 354 – 356 = AP Nr.196 zu § 4 TVG Ausschlussfristen[↩]
- vgl. die Nachweise bei BVerfG vom 01.12.2012, a.a.O., Rn. 26[↩]
- BAG, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 627/11, NZA 2013, 101 – 104 = AP Newsletter 2013, 29 – 37[↩]
- BAG vom 19.09.2012, a.a.O., Rn. 18 ff.[↩]
- vgl. BAG vom 19.09.2012, a.a.O., Rn. 22[↩]











