Erweist sich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als unwirksam, endet das Arbeitsverhältnis aber aufgrund einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung zum selben Termin, ist die Kündigungsschutzklage insgesamt abzuweisen.
Erforderlich ist hierfür, dass die Voraussetzungen des § 140 BGB vorliegen. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in der Vorinstanz1 hilfsweise die Unwirksamkeit der außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist unterstellt. Hiervon ausgehend hat es im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer durch Umdeutung gewonnenen ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 30.06.2022 aufgelöst worden ist2.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2025 – 2 AZR 228/23











