Die Aussetzung des Rechtsstreits ist bei Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens mit derselben oder einer weitgehend gleichen Rechtsfrage aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie gerechtfertigt.
Der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein anderes anhängiges Vorabentscheidungsersuchen kommt präjudizielle Bedeutung zu. Beantwortet der Unionsgerichtshof die Frage nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV, wie Unionsrecht auszulegen ist, hat eine solche Entscheidung unmittelbare Wirkung grundsätzlich nur für die am Ausgangsverfahren beteiligten Gerichte und Parteien. Allerdings ergibt sich aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass der Entscheidung des Unionsgerichtshofs präjudizielle Bedeutung für weitere Rechtsstreitigkeiten zukommt, in denen sich die identische unionsrechtliche Frage stellt1.
Die Aussetzung ermöglicht es dem Gerichtshof der Europäischen Union, das bereits anhängige Verfahren abzuschließen, ohne durch weitere Vorabentscheidungsersuchen belastet zu werden2. Für die Beteiligten des ausgesetzten Verfahrens entfällt der Aufwand im Zusammenhang mit einer eigenen Vorlage3. Wegen dieser Vorteile nimmt das Gesetz den zeitweiligen Stillstand und die hierdurch bewirkte Verzögerung des Verfahrens in Kauf4.
Die Aussetzung einer Rechtsstreitigkeit kommt jedoch nur in Betracht, wenn sich die Rechtsfrage trotz zum Teil abweichender Sachverhalte in gleicher Weise stellt. Sie setzt voraus, dass ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen nicht dazu führte, dem Unionsgerichtshof einen Erkenntnisgewinn oder eine breitere Entscheidungsgrundlage zu verschaffen5. Anderenfalls müssen Gesichtspunkte der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie zurücktreten6.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. September 2021 – 9 AZR 3/21 (A)
- vgl. BAG 28.07.2021 – 10 AZR 397/20 (A), Rn. 35 ff.[↩]
- vgl. BGH 24.01.2012 – VIII ZR 236/10, Rn. 8[↩]
- vgl. BAG 28.07.2021 – 10 AZR 397/20 (A), Rn. 38; 20.05.2010 – 6 AZR 481/09 (A), Rn. 10, BAGE 134, 307[↩]
- vgl. BVerfG 5.08.2013 – 1 BvR 2965/10, Rn.20; BAG 28.07.2021 – 10 AZR 397/20 (A), Rn. 30 f. mwN[↩]
- vgl. BAG 28.07.2021 – 10 AZR 397/20 (A), Rn. 39; 20.05.2010 – 6 AZR 481/09 (A), Rn. 10, BAGE 134, 307[↩]
- vgl. BAG 28.07.2021 – 10 AZR 397/20 (A), Rn. 39[↩]











