Das im Interesse des Klägers als uneigentlicher Hilfsantrag auszulegende vorläufige Weiterbeschäftigungsbegehren ist mit dem Erfolg des Entfristungsantrags zur Entscheidung angefallen.
Es ist bei einem Erfolg des Entfristungsantrags auch begründet.
Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.19851 zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch bei unwirksamen Kündigungen gelten auch für die Entfristungsklage2.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 16. November 2016 – 17a Sa 14/16









