Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich

Ein Sachgrund zur Befristung durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist nicht nur gegeben, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts zustande kommt. Es genügt, wenn es zu einem gerichtlichen Vergleich im Sinne von § 278 Abs. 6 ZPO kommt, der auch auf übereinstimmenden Vorschlag der Parteien geschlossen werden kann1.

Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich

Das Gericht ist gehalten vor Feststellung des Vergleichsschlusses nicht nur zu prüfen, ob der von den Parteien unterbreitete Vergleichsvorschlag gegen gesetzliche Verbote oder gegen § 138 BGB verstößt. Es hat darüber hinaus zu kontrollieren, ob die Schutzinteressen des Arbeitnehmers im Vergleich ausreichend berücksichtigt worden sind (§ 17 Abs. 2 BeurkG).

Mit dieser Entscheidung stellt sich das Niedersächsiche Landesarbeitsgericht gegen das Bundesarbeitsgericht: Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Februar 20122 die Ansicht vertreten, dass ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO festgestellter Vergleich im Gegensatz zu einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO kein gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.8 TzBfG, der geeignet ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zu rechtfertigen. Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in der genannten Erkenntnis in Anknüpfung an die Entscheidung des 6. Senats vom 23. November 20063. hatte der 6. Senat in seiner Entscheidung vom 23.November 20064 unentschieden gelassen. In der dort vom Sachverhalt her noch zu der alten Fassung des § 278 Abs. 6 ZPO getroffenen Entscheidung kam es nicht darauf an, ob ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden konnte, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Ob die gerichtliche Mitwirkung eines Richter auch gegeben sei, wenn der Vergleich allein durch Protokollierung eines übereinstimmenden Vorschlag der Parteien zustande kommt, wie es in der ab 01.09.2004 geltenden Fassung des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO nunmehr erweiternd bestimmt, konnte daher offenbleiben.

Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.20125 hat der 7. Senat des BAG nunmehr auf Grund der von ihm erkannten strukturellen Unterschiede zwischen den beiden Alternativen des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO differenziert. Im Wege der teleologischen Reduktion des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG hat er den allein in der Protokollierung von (nicht gesetzeswidrigen) Einigungsentwürfen liegenden gerichtlichen Beitrag nicht als ausreichende „Mitwirkung“ des Gerichts im Sinne einer inhaltlichen Verantwortung gewertet, die einer verlautbarten Intension des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG entspreche.

Nach dieser Rechtsprechung wäre im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt allein eine nicht ausreichende, formelle gerichtliche Mitwirkung beim Vergleichsschluss zu sehen, die infolgedessen keinen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG für eine weitere Befristung liefern kann.

Dieser Rechtsprechung folgt die das Landesarbeitsgericht Niedersachsen nicht, da sie nach seiner Auffassung mit dem Wortlaut der Gesetzesvorschriften sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlich zum 1. September 2004 (1. JuMoG6) erweiterten Fassung des § 278 Abs. 6 ZPO nicht im Einklang steht.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG schafft einen Sachgrund zur Befristung durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Außergerichtlich geschlossene Vergleiche können deshalb keinen Sachgrund schaffen, es sei denn der Arbeitgeber kann sich auf einen der Sachgründe Nr. 1 bis 7 in § 14 Abs. 1 TzBfG berufen. Eine weitere Einschränkung, unter welchen Voraussetzungen ein gerichtlicher Vergleich zustande kommen kann, bestimmt § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht. Wie ein gerichtlicher Vergleich zustande kommt, ergibt sich aus § 278 Abs. 6 ZPO in seiner jeweils gültigen Fassung. Insoweit geht es hier um eine begriffliche Verweisung. Das heißt: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 ZPO erfüllt, so handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleich auch im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG7. Der innersystematische Aufbau des § 278 Abs. 6 ZPO in seiner neuen Fassung ab 1.09.2004 zeigt keine Differenzierung seiner Alternativen auf und verbietet deshalb eine unterschiedliche Behandlung8. Die von der herrschenden Meinung anerkannte Doppelnatur des Prozessvergleichs bleibt auch bei einer Feststellung des Vergleiches durch Beschluss nach Abs. 6 erhalten9. Der feststellende Beschluss entfaltet daher nicht nur prozessrechtliche Folgen, sondern ordnet das Rechtsverhältnis der Parteien auch materiell-rechtlich.

Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung selbst zutreffend aus, dass es dem Gesetzgeber mit der Neugestaltung des § 278 ZPO darum gegangen sei die Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichsabschlusses zu erweitern. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung und danach – so der 7.Senat des BAG -sei es nicht zu Modifizierungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gekommen, obgleich es verschiedenen Änderungen und Überarbeitungen des TzBfG nach Inkrafttreten des ZPO-RG10 gegeben habe (§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG, § 14 Abs. 2a TzBfG, § 14 Abs. 3 TzBfG).

Der Gesetzeszweck in der Neufassung des § 278 Abs. 6 ZPO erweitert deshalb den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG eröffneten Sachgrund für eine Befristung.

In der Entwurfsbegründung zu § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO n.F. heißt es unter anderem:

„Die neue Regelung … ermöglicht nunmehr den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auch dadurch, dass die Parteien einem ihnen unterbreiteten schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts schriftlich zustimmen können“11.

Damit konnte jetzt auch außerhalb der mündlichen Verhandlung ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden. Die in der Praxis häufig auftretende Fallgestaltung, dass die Parteien den Vergleich aushandeln, schriftlich fixieren und dem Gericht zur Feststellung übersenden, sollte ebenfalls im Interesse einer weiteren Vereinfachung des gerichtlichen Vergleichs zulässig sein. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung:

“ …dass auch der von den Parteien unterbreitete Vergleichsvorschlag zum Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs werden kann“12.

Im Zusammenhang mit dieser Erweiterung des Zustandekommens eines gerichtlichen Vergleichs erfuhr das TzBfG selbst keine Änderung. Damit hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten eines gerichtlichen Vergleichsschlusses in der mündlichen und außerhalb der mündlichen Verhandlung, mit gerichtlichem Vergleichsvorschlag und auf übereinstimmenden Vorschlag der Parteien gleich behandeln wollen13.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.201214 wendet sich gegen die Gleichbehandlung der in § 278 Abs. 6 ZPO aufgezeigten Varianten zu einem gerichtlichen Vergleichsschluss und schränkt damit die gesetzgeberisch gewollte Ausweitung gerichtlicher Vergleiche und die Vereinfachung zu deren Herbeiführung ein. Diese Unterscheidung nach dem Grad der gerichtlichen Mitwirkung am Vergleichsschluss widerspricht jedoch den gesetzgeberischen Absichten. Die vorgenommene Differenzierung hat bis zur Entscheidung vom 15.02.2012 in großen Teilen des Schrifttums keine Rolle gespielt15. Sie hat ferner in der Entscheidung des 7. Senates vom 26.04.200616 keinen Niederschlag gefunden. Dort ist ausgeführt, dass der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, keiner weiteren Befristungskontrolle unterliege. Weiter heißt es dann wörtlich:

„Deren Funktion (sic.: Die Befristungskontrolle) erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs, der regelmäßig sogar auf seinem Vorschlag beruht. Dem Gericht als Grundrechtsverpflichteten im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 GG obliegt im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden. Diese aus Artikel 12 Absatz 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist es im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen.“

Damit hat es das BAG bis zur Entscheidung vom 15.02.2012 ausreichen lassen, dass ein Vergleichsvorschlag des Gerichts, ungeachtet wie dieser zustande kommt, einer ordnungsgemäßen Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs genügt.

Die Grenzziehung, wann eine ausreichende Mitwirkung des Gerichts anzunehmen ist oder nicht, erweist sich in der Praxis schwierig und erhöht ohne Not die Rechtsunsicherheit. So lässt es, worauf die Berufung zu Recht hinweist, das BAG in der Entscheidung vom 15.02.201217 für die Annahme eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG genügen, wenn sich das Gericht einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu Eigen macht. Damit wäre im vorliegenden Sachverhalt offen, ob das Gericht den von Klägerseite als Einigungsentwurf nach Prüfung sich zu Eigen gemacht hat oder den Vorschlag ohne Prüfung nur an die Gegenseite weitergeleitet hat. Das erkennende Gericht zweifelt, warum nicht bereits in der Protokollierung nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO eine ausreichende gerichtliche Mitwirkung im Sinne einer inhaltlichen Verantwortung darin liegt, den Vergleichsentwurf einer Kontrolle nach Verstößen gegen Strafgesetze oder nach §§ 134, 138 BGB zu unterziehen. Ist das Gericht gehalten, eine derartige Prüfung vorzunehmen und im Fall eines Verstoßes gegen Strafgesetze, gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten vor Vergleichsschluss zu unterbinden, so liegt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts bereits darin eine Mitwirkung im Sinne einer inhaltlichen Verantwortung, die Schutzinteressen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die vom BAG in seiner Entscheidung vom 15.02.2012 vorgenommene Differenzierung erscheint überdies künstlich. Sie unterstellt, dass Vergleichsvorschläge der Parteien vom Gericht unbesehen festgestellt und ohne Rücksicht auf deren Inhalt bestätigt werden. Das ist praxisfern und lebensfremd. Die neue Rechtsprechung des BAG hätte nur zur Folge, dass die Parteien mit einem „Eckpunktepapier“ an das Gericht herantreten und es bitten von sich aus einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Damit ist die Einflussnahme des Gerichts zwar dokumentiert, aber inhaltlich letztlich nichts gewonnen18.

Schließlich ist bei Übernahme einer von den Parteien abgestimmten Einigung zur Feststellung eines gerichtlichen Vergleichs das Gericht gehalten, vor seiner Beurkundung, mit der bedeutsame Pflichten übernommen oder auch Rechte aufgegeben werden, die darin festgelegten Pflichten zu prüfen und die Parteien entsprechend § 17 Abs. 2 Beurkundungsgesetz zu belehren19.

Ob eine solche Prüfung durch das Gericht vorgenommen worden ist, bevor es sich eine vorgeschlagene Einigung zu Eigen gemacht hat, lässt sich im Regelfall allerdings nur schwer ermitteln. Bemerkenswert ist, dass der Einigungsentwurf zur Befristung von der zu schützenden Arbeitnehmerseite dem Gericht unterbreitet worden ist.

In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit kann der Akte 7 Ca 192/10 Ö jedenfalls mit Sicherheit nicht entnommen werden, ob eine Prüfung erfolgt oder unterblieben ist. Festzustellen ist jedenfalls, dass das Gericht auf der Grundlage der vom Kläger-Prozessbevollmächtigten außergerichtlichen Einigungsanzeige einen „so bezeichneten“ gerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat. Dieser gerichtliche Vergleichsvorschlag ist nicht nur der Beklagten, sondern beiden Seiten zugestellt worden. Die spätere gerichtliche Feststellung des Vergleichs mit einer kleineren, tarifrechtlich geschuldeten redaktionellen Änderung, ( … und) beeinflusst nicht die Qualifizierung als „gerichtlicher Vergleichsvorschlag“.

Das Gericht gibt zu bedenken, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des 7. Senats des BAG vom 15.02.2012 ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zukünftig auch an anderer Stelle im Arbeitsrecht entfallen müsste. Der grundlose Verlust des Arbeitsverhältnisses „droht“ etwa ebenso dann, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in einem Kündigungsstreit „billig“ den Bestandsschutz abkauft oder ihn sonst dazu bewegt, zusammen mit ihm dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag nach der 1. Alternative in Absatz 6 zu unterbreiten. Dann würde sich die Funktion des Gerichts auf die kritisierte Protokollierung beschränken und das Gericht könnte seiner Schutzpflicht aus Artikel 12 Abs. 1 GG in diesen Fällen nicht nachkommen. Hier fehlt es aber an einer arbeitsrechtlich materiellen Norm, die einen „gerichtlichen Vergleich“ voraussetzt und die man mit dem Schutzgesichtspunkten des BAG teleologisch einengen könnte20. Im Ergebnis würde dies darauf hinauslaufen, dass man höhere Anforderungen an einen gerichtlichen Vergleich stellt, der dem Arbeitnehmer eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eröffnet, als bei einem endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes gegen Abfindungszahlung.

Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass das BAG im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG die Anforderungen an eine Mitwirkung des Gerichts bei Vergleichsschluss überspannt hat. Es muss genügen, wenn das Gericht die Rechtmäßigkeit des Vergleichs kontrollieren kann und sich den vorgeschlagenen Vergleichstext durch Übernahme zu Eigen gemacht hat. Hierin liegt eine ausreichende Möglichkeit der gerichtlichen Einflussnahme, um eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerseite bei einer Sachgrundbefristung zu unterbinden.

Das Landesarbeitsgericht lässt vorliegend offen, ob selbst unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 2012 hier nicht bereits davon auszugehen ist, dass sich das Gericht mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 10.06.2010 den Einigungsentwurf der Parteien zu Eigen gemacht hat. Dafür spricht vieles (z. B. handschriftliche Ausfüllung des Musters Vergleichsvorschlag in drei Zeilen, Kreuzsetzung im dritten Kästchen im Verfügungsmuster vorgegeben, Beschluss-Ausfertigung an Kläger wie Beklagte). Dies kann aber vorliegend dahinstehen.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 5. November 2013 – 1 Sa 489/13

  1. gegen BAG 15.02.2012 – 7 AZR 734/10[]
  2. BAG 15.02.2012 – 7 AZR 734/10, BAGE 140, 368 = AP Nr. 95 zu § 14 TzBfG = EzA § 14 TzBfG Nr. 84[]
  3. BAG 23.11.2006 – 6 AZR 394/06, BAGE 120, 251) entschieden, dass es sich nur um einen Sachgrund im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 TzBfG handeln kann, wenn die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts, der eine Befristungsabrede beinhaltet, durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen und das Gericht durch Beschluss das Zustandekommen dieses Vergleichs feststellt. Dies begegne auch keinen unionsrechtlichen Bedenken, denn die verantwortliche Mitwirkung des Gerichts am Vergleichsschluss trage der gebotenen Missbrauchsverhinderung hinreichend Rechnung.

    Den Meinungsstreit darüber, ob ein gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG auch dadurch geschlossen werden könne, dass die Parteien dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten, dessen Zustandekommen das Gericht dann feststellt, ((dafür: noch ErfK/Müller-Glöge 12. Auflage § 14 TzBfG Rn. 77; ders.14.Auflage 2014 Rn 77,nunmehr offengelassen; HWK-Schmalenberg 5. Auflage 2012 § 14 TzBfG Rn 59; Sievers TzBfG 3. Auflage § 14 Rn. 336, MünchKomm ZPO/Prütting 3. Aufl.2008 § 278 Rn 39, Stein-Jonas/D. Leipold ZPO, 22. Auflage, 2008 § 278 Rn 79 ff; dagegen: APS Backhaus 4. Auflage § 14 TzBfG Rn. 324; Münch. Kommentar BGB/Hesse, 5. Auflage § 14 TzBfG Rn. 71; ders. anders noch in 4. Auflage 2005 Rn 71; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Auflage 2011, Rn. 262 f; Schaub/Koch Arbeitsrechtshandbuch 14. und 15. Auflage jeweils § 40 Rn. 39; vgl. im Einzelnen Nachweise bei Serr, SAE 2013 ,44 Rn. 4 und 27[]

  4. 6 AZR 394/06 aaO Rn. 56 a. E.[]
  5. BAG 15.02.2012 – 7 AZR 734/10 a. a. O., Rn. 25[]
  6. BGBL. I S.2198[]
  7. vgl. auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6.Auflage 1991, S.251ff[]
  8. vgl. dazu Serr, SAE 2013, Seite 44 f.; Marschner Anmerkung EzTöD 100 § 30 Abs. 1 TVöD-AT Sachgrundbefristung Nr. 42[]
  9. BAG 23.11.2006 – 6 AZR 394/06 aaO, Rn 15 mwN; D. Leipold aaO Rn 88 mwN[]
  10. vom 27.07.2001, BGBL.I S.1887 und des 1.JuMoG a. a. O.[]
  11. BT Drucksache 14/4722, S. 82[]
  12. BT Drucksache 15/3482, S. 17[]
  13. vgl. Serr a. a. O., 46; Leuchten FA 2012, 324 f[]
  14. BAG 15.022012 aaO[]
  15. vgl. Serr a. a. O. 46 Nachweise in Fußnote 27[]
  16. BAG 26.04.2006 – 7 AZR 366/05 = AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Vergleich = EzA § 14 TzBfG Nr. 29[]
  17. BAG 15.02.2010 a. a. O. Rn. 25[]
  18. vgl. KR Lipke 10. Auflage 2013 § 14 TzBfG Rn. 341a[]
  19. vgl. Zöller/Greger 29. Auflage 2012 § 278 ZPO Rn. 32, Leuchten FA 2012, 324, 326; Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2859 m. w. N.[]
  20. zutreffend Serr a. a. O., 47[]