Befristungskontrollklage – und das Feststellungsinteresse

Für einen Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses1.

Befristungskontrollklage – und das Feststellungsinteresse

Ein weitergehender Klageantrag, mit dem festgestellt werden soll, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortbesteht, hat keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, die ein besonderes Feststellungsinteresse voraussetzte.

Daran fehlte es, wenn keine weiteren Beendigungstatbestände im Streit sind. Der Arbeitnehmer verfolgt daher mit diesem Klageantrag kein von der Befristungskontrolle getrenntes Klagebegehren, sondern bezeichnet lediglich die Rechtsfolge, die sich bei einer unwirksamen Befristung seines Arbeitsverhältnisses ergibt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 7 AZR 135/15

  1. BAG 24.06.2015 – 7 AZR 541/13, Rn. 18; 15.05.2012 – 7 AZR 6/11, Rn. 9[]