Befristungskontrollklage – und der Schleppnetzantrag

Gegenstand des als sog. Schleppnetzantrag gestellten allgemeinen Feststellungsantrags ist in der Regel der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den in der daneben angegriffenen Befristungsvereinbarung avisierten Beendigungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz1

Befristungskontrollklage – und der Schleppnetzantrag

Der Antrag kann danach nur Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht schon aufgrund der vereinbarten Befristung endet.

Zudem hat die Beklagte vorliegend die Anfechtung im Schriftsatz vom 29.11.2019 „rein vorsorglich“ und damit unter einer auflösenden Rechtsbedingung iSd. § 158 Abs. 2 BGB erklärt2. In einer solchen Konstellation liegt es im typischen (Kosten-)Interesse des Klägers, den allgemeinen Feststellungsantrag als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag nach § 17 Satz 1 TzBfG oder § 4 Satz 1 KSchG zu stellen3. Das Landesarbeitsgericht hat im vorliegenden Fall über den allgemeinen Feststellungsantrag des Klägers jedoch in der Sache entschieden und diesen als unbegründet angesehen, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund der mit dem ersten Antrag angegriffenen Befristung geendet habe. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf Nachfrage des Bundesarbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der allgemeine Feststellungsantrag bewusst nicht als Hilfsantrag formuliert worden sei. Da Rechtskundige bei den von ihnen abgegebenen Erklärungen grundsätzlich beim Wort zu nehmen sind4, kommt eine Auslegung des allgemeinen Feststellungsbegehrens als unechter Hilfsantrag nicht in Betracht.

Die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Es besteht nicht schon deshalb, weil eine Befristungsabrede getroffen oder eine bestimmte Kündigung ausgesprochen worden und ihretwegen ein Rechtsstreit anhängig ist. Der klagende Arbeitnehmer muss vielmehr weitere streitige Beendigungstatbestände oder wenigstens deren Möglichkeit in den Prozess einführen und damit dartun, dass er an dem die Klage nach § 4 KSchG – ggf. iVm. § 17 TzBfG – erweiternden Antrag ein rechtliches Interesse hat5. Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist allerdings echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil6. Das Revisionsgericht ist auch bei seinem Fehlen jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen, etwa wenn die Klage eindeutig und unzweifelhaft abweisungsreif ist7.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 7 AZR 530/20

  1. vgl. BAG 16.12.2021 – 6 AZR 154/21, Rn. 16 mwN[]
  2. vgl. zur rechtlichen Einordnung einer „vorsorglich“ erklärten Kündigung BAG 23.05.2013 – 2 AZR 54/12, Rn. 44, BAGE 145, 184[]
  3. vgl. BAG 21.11.2013 – 2 AZR 474/12, Rn.19, BAGE 146, 333; Nübold in Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht 3. Aufl. Stichwort „Allgemeiner Feststellungsantrag“ Rn. 13; Reinartz NZA 2020, 215, 216[]
  4. vgl. BAG 12.03.2015 – 6 AZR 82/14, Rn. 17 mwN, BAGE 151, 108[]
  5. BAG 1.12.2020 – 9 AZR 102/20, Rn. 17; 26.09.2013 – 2 AZR 682/12, Rn. 32 mwN, BAGE 146, 161[]
  6. vgl. BAG 24.09.2008 – 6 AZR 76/07, Rn. 13 mwN, BAGE 128, 73; 15.07.2009 – 5 AZR 921/08, Rn. 12[]
  7. vgl. BAG 23.03.2016 – 5 AZR 758/13, Rn. 18 mwN, BAGE 154, 337[]

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