Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter an den Privat-Liquidationserlösen des Chefarztes

Wird ein Krankenhaus nachträglich in den Landeskrankenhausplan aufgenommen, so sind in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 S. 3 LKHG-BW zuvor abgeschlossene Dienstverträge von privat liquidierenden Chefärzten anzupassen. Die Anpassung kann nur im Rahmen der „vertraglichen Möglichkeiten“ erfolgen. Ob dies den Ausspruch einer Änderungskündigung ausschließt, lässt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg offen.

Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter an den Privat-Liquidationserlösen des Chefarztes

Wird eine Änderungskündigung ausgesprochen, unterliegt sie der Verhältnismäßigkeitskontrolle. Es ist jedenfalls unverhältnismäßig, einen Chefarzt, der nach Vertrag 10 Prozent seines Liquidationserlöses in den Mitarbeiterpool abführen musste, mittels Änderungskündigung eine Abführungspflicht von 40 Prozent der Erlöse aufzuerlegen, ohne ihm eine Kompensation anzubieten, obwohl der Krankenhausträger durch die Aufnahme in den Krankenhausplan in den Genuss von Fördermittel gelangt.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Dienstvertrag mit dem Chefarzt die Möglichkeit einer Beteiligung des Krankenhausträgers an den Zuführungen zum Mitarbeiterpool ausdrücklich vorsieht, hiervon aber bisher kein Gebrauch gemacht wurde.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2013 – 11 Sa 45/12