Betriebliche Altersversorgung als Gesamtzusage – und die ablösende Betriebsvereinbarung

Die Ablösung künftiger, vormals auf Grundlage der Gesamtzusage beruhender Ansprüche durch eine neue Betriebsvereinbarung ist mit höherrangigem Recht vereinbar1.

Betriebliche Altersversorgung als Gesamtzusage – und die ablösende Betriebsvereinbarung

Dabei erforderte das Gebot des Vertrauensschutzes im hier entschiedenen Fall auch keine Übergangsregelungen für rentennahe Jahrgänge durch die neue Betriebsvereinbarung2:

Die besondere Situation rentennaher Jahrgänge kann zwar eine Sonderregelung erfordern, wenn diese von einer Leistungseinschränkung besonders hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen werden3 und die rentennahen Arbeitnehmer etwa ein schutzwürdiges Bedürfnis haben, sich in einer angemessenen Zeit auf die veränderte rechtliche Lage einzustellen und ihre Lebensführung oder -planung gegebenenfalls an diese anzupassen4.

Derartige Umstände liegen hier aber nicht vor. Der Arbeitnehmer ist von der durch die BV 2015 erfolgten Leistungseinschränkung und dem Ausschluss der Ticketgewährung für seine Ehefrau nicht übermäßig hart und nachhaltiger als andere Arbeitnehmer betroffen. In dem vollständigen Leistungsausschluss des kostenlosen Tickets für Ehepartner liegt noch keine übermäßige Verschlechterung der Rechtslage. Der vollständige Leistungsausschluss betrifft nur das kostenlose Ticket für die Ehepartner. Dem Arbeitnehmer ist zumutbar, seine Lebensführung hieran anzupassen. Dass er auf ein kostenfreies Ticket für seine Ehefrau aus persönlichen Gründen angewiesen ist, hat er nicht dargetan.

Die BV 2015 verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit5, denn die den Ehepartnern der Betriebsrentner zur Verfügung gestellten kostenlosen Tickets sind keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung6.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt es sich um betriebliche Altersversorgung, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. Erforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen7.

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind nicht nur Geldleistungen. Auch Sach- und Nutzungsleistungen sowie im Ruhestand gewährte Personalrabatte können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sein. Es spielt keine Rolle, ob derartige Leistungen auch den aktiven Mitarbeitern gewährt werden8. Auch steht dem Charakter einer Leistung als betriebliche Altersversorgung grundsätzlich nicht entgegen, wenn in der für die Gewährung maßgeblichen Regelung neben Leistungen, die ein biometrisches Risiko iSd. Betriebsrentengesetzes abdecken, weitere Ansprüche oder Anwartschaften vorgesehen sind, die die Betroffenen gegen andere Risiken sichern sollen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Versorgungsregelung Bestimmungen enthält, die einer Rechtsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz standhalten9.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die kostenfreie Überlassung eines Tickets 1000 mit frei wählbarer Preisstufe für die Ehegatten der Betriebsrentner keine den Arbeitnehmern der Arbeitgeberin zugesagte Leistung der betrieblichen Altersversorgung.

Die Gewährung des kostenlosen Tickets wird zwar durch ein biometrisches Ereignis ausgelöst. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin bis zum 31.12 2015 den Ehepartnern ihrer früheren Arbeitnehmer das Ticket 1000 zur Verfügung gestellt, wenn die Arbeitnehmer eine von der Arbeitgeberin zugesagte Altersrente bezogen. Damit stellt die Leistungsvoraussetzung auf einen Tatbestand ab, der – wie bei den Ehefrauen vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer deutlich wird – an den Bezug einer Betriebsrente und damit an das biometrische Risiko Alter oder Invalidität iSd. Betriebsrentengesetzes anknüpft. Dass auch die Ehegatten aktiver Arbeitnehmer Freifahrtickets erhalten, ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin unerheblich. Unschädlich ist auch, dass die Gewährung des Tickets erfordert, dass der Betriebsrentner verheiratet ist und mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führt. Der Arbeitgeber, der eine solche geldwerte Leistung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, kann ihre Gewährung auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, um seine Leistungspflichten zu begrenzen. Auch ist die Annahme, es handele sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht deshalb ausgeschlossen, weil die von ihr gewährten Betriebsrenten im ATV EVAG geregelt sind. Das schließt es nicht von vornherein aus, zusätzliche Leistungen, die den Betriebsrentnern aus Anlass des Versorgungsfalls gewährt werden, als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzuordnen.

Die gegenüber den Ehefrauen der Betriebsrentner zu erbringenden Leistungen dienen aber keinem Versorgungszweck der (früheren) Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Sie sichern nicht deren Lebensstandard nach ihrem Eintritt in den Ruhestand ab. Dem steht entgegen, dass die Tickets 1000 personenbezogen sind und daher nur von den Ehepartnern, nicht aber von den Versorgungsempfängern genutzt werden können. Der Versorgungsempfänger selbst erhält insoweit keine unmittelbare Leistung zur Absicherung seines Lebensstandards im Ruhestand. Mit dem Ticket, das die unentgeltliche oder vergünstigte Nutzung aller Verkehrsmittel des ÖPNV im VRR durch den Ehepartner ermöglicht, wird, anders als bei einem Strom- bzw. Gasdeputat oder einer Energiebeihilfe10, kein beim Betriebsrentner erwartungsgemäß bestehender Bedarf gedeckt. Er profitiert allenfalls mittelbar.

Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Betriebsparteien, soweit die BV 2015 nach § 1 Nr. 1.2, § 2 Nr. 2 verschlechternde Regelungen für den Bezug von Tickets durch bereits ausgeschiedene und im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer trifft, regelungsbefugt waren. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, wäre die BV 2015 nicht insgesamt nichtig, sondern nach § 139 BGB nur teilnichtig11.

Ebenso kann vorliegend dahinstehen, ob die Betriebsparteien für betriebsangehörige Arbeitnehmer, die sich – wie der Arbeitnehmer – im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Betriebsvereinbarung, die eine bisherige Regelung verschlechternd ablöst, bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, regelungsbefugt sind. Da § 2 des Arbeitsvertrags des Arbeitnehmers dynamisch auf die jeweils bei der Arbeitgeberin geltenden betrieblichen Vereinbarungen verweist, ist der Abschluss der BV 2015 auch von der Regelungsmacht der Betriebsparteien in Bezug auf den Arbeitnehmer gedeckt.

Der Antrag des (ehemaligen) Arbeitnehmers ist auch unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung nicht begründet. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war oder sich auch nur zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. So liegt es hier. Die EVAG hat den Arbeitnehmern für die Zeit des Arbeitsverhältnisses und nach Rentenbeginn eine dynamisch ausgestaltete Gesamtzusage erteilt, die sich auch auf die Gewährung kostenfreier Tickets für deren Ehegatten bezog. Das spricht ohne Weiteres dafür, dass sie mit der Ausstellung solcher Fahrscheine den Zweck verfolgte, im Wege der Gesamtzusage begründete arbeitsvertragliche Ansprüche zu erfüllen. Soweit die Gesamtzusage bis zu ihrer Bestätigung (§ 141 Abs. 1 BGB) im Jahre 2001 wegen Verstoßes gegen das tarifliche Schriftformerfordernis nichtig war, konnte auch keine betriebliche Übung entstehen. Denn die betriebliche Übung hätte gleichfalls gegen dieses Schriftformerfordernis verstoßen und wäre deshalb nach § 125 BGB nichtig gewesen12.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2019 – 3 AZR 426/17

  1. ausführlich BAG 30.01.2019 – 5 AZR 442/17, Rn. 74 bis 81 mwN[]
  2. vgl. zum Erfordernis von Übergangsregelungen für rentennahe Arbeitnehmer bei Einführung von Altersgrenzen BAG 21.02.2017 – 1 AZR 292/15, Rn.19, BAGE 158, 142; siehe auch BVerfG 13.06.2006 – 1 BvL 9/00, Rn. 105 f., BVerfGE 116, 96[]
  3. vgl. BAG 21.04.2009 – 3 AZR 674/07, Rn. 41 mwN[]
  4. BAG 21.02.2017 – 1 AZR 292/15 – aaO[]
  5. ausführlich BAG 11.07.2017 – 3 AZR 601/16, Rn. 47[]
  6. zutreffend BAG 30.01.2019 – 5 AZR 442/17, Rn. 83 ff. mwN[]
  7. BAG 14.12 2010 – 3 AZR 799/08, Rn. 23; 16.03.2010 – 3 AZR 594/09, Rn. 23 mwN, BAGE 133, 289[]
  8. BAG 14.12 2010 – 3 AZR 799/08, Rn. 24 mwN[]
  9. BAG 16.03.2010 – 3 AZR 594/09, Rn. 30, BAGE 133, 289; 19.02.2008 – 3 AZR 61/06, Rn. 40[]
  10. dazu etwa BAG 16.03.2010 – 3 AZR 594/09, Rn. 31 ff., BAGE 133, 289[]
  11. ausführlich BAG 30.01.2019 – 5 AZR 442/17, Rn. 88[]
  12. BAG 30.01.2019 – 5 AZR 442/17, Rn. 96 mwN[]

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