Mit einer Elementenfeststellungsklage kann auch der Umfang der Leistungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Alterssicherung (hier: die Einbeziehung von Zuschlägen für Spät- und Nachtarbeit) geklärt werden.
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich als sog. Elementenfeststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken1. Das Feststellungsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird2. Es fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist3. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen4. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung besteht, wenn dem Recht des Arbeitnehmers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen5. Zur Erstellung von Rechtsgutachten sind die Gerichte nicht berufen6. Die Darlegungs- und Beweislast für das Feststellungsinteresse trägt der Arbeitnehmer7.
Danach ist der Feststellungsantrag als Elementenfeststellungsklage hier zulässig; es geht um die Feststellung der Verpflichtung, eine bestimmte Entgeltkomponente in den Alterssicherungsbetrag und damit in den Abgleich zwischen laufendem Verdienst und Alterssicherungsbetrag einzustellen, letztlich also um den Umfang der zukünftigen Leistungspflicht der Arbeitgeberin im Rahmen der Alterssicherung (§ 6.01.1 iVm. § 6.9 MTV Metall). Es geht um die künftige Leistungsverpflichtung der Arbeitgeberin, über die gegenwärtig zwischen den Parteien besteht. Der Alterssicherungsbetrag ist nach § 6.7 MTV „festzuschreiben“ und bildet die Grundlage für die Mindestverdienstgarantie, deren Einhaltung und Vergleichsberechnung nach § 6.9 MTV Metall monatlich vorzunehmen ist. Der Gegenwartsbezug wird dabei nicht deshalb in Frage gestellt, weil die erstrebte Neuberechnung (auch) die Vergangenheit betrifft. Der Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Arbeitnehmer gegenwärtige rechtliche Vorteile auch aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt8. Im Übrigen herrscht hinsichtlich der Leistungsverpflichtung der Arbeitgeberin gegenwärtig nur Streit hinsichtlich der Einbeziehung von Schichtzuschlägen, im Übrigen sind die von der Arbeitgeberin vorgenommene Berechnung und die dabei eingestellten Berechnungsfaktoren unstreitig, so dass die Bezifferung der Höhe der Alterssicherung lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien durchgeführt werden kann9. Dem Feststellungsantrag steht zudem nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage entgegen. Auf Klagen, die zukünftige Ansprüche zum Gegenstand haben, ist der Grundsatz nicht anwendbar. Gegenüber Klagen nach § 257 ZPO ist ein Feststellungsantrag nicht subsidiär10. Eine Feststellungsklage ist allgemein dann zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen11. Aus dem Vorbringen des Arbeitnehmers kann nicht entnommen werden, dass er davon ausginge, bereits in der Vergangenheit einen höheren Vergütungsanspruch gehabt zu haben, weil der Vergleich zwischen laufendem Verdienst mit dem (höheren) Alterssicherungsbetrag bereits zu einem höheren Zahlungsanspruch hätte führen müssen. Vielmehr zielt die vom Arbeitnehmer begehrte Feststellung auf etwaige zukünftige Ansprüche. Damit kann der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit dem Feststellungsantrag nicht entgegenstehen.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 17 Sa 7/20
- vgl. für die st. Rspr. BAG 19.12.2019 – 6 AZR 23/19 – 14 f., juris bspw. zur Feststellung der Berechtigung, eine Nebentätigkeit ausüben zu dürfen; 11.12.2019 – 4 AZR 310/16, Rn. 10, AP SGB II § 6c Nr. 9 zur Feststellung der Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages; 18.09.2019 – 5 AZR 335/18, Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 251 zur Feststellung der Anspruchsberechtigung bzgl. eines bestimmten Gehaltsbestandteils; 12.12.2018 – 5 AZR 124/18, Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 55 zur Feststellung der Vergütungspflicht für Umkleidezeiten; 6.12.2017 – 5 AZR 118/17, Rn. 14 f., BAGE 161, 132 zur Feststellung der Verpflichtung zur Gutschrift bestimmter Stunden auf dem Arbeitszeitkonto; 16.05.2013 – 6 AZR 680/11, Rn. 15; 26.09.2012 – 10 AZR 336/11, Rn. 10, AP BGB § 611 Fleischbeschauer-Dienstverhältnis Nr. 25 zur Feststellung einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit; 28.06.2012 – 6 AZR 745/10, Rn. 11; 24.05.2012 – 6 AZR 703/10, Rn. 22; 18.01.2012 – 10 AZR 779/10, Rn. 22, zur Feststellung der Reichweite des Direktionsrechts[↩]
- vgl. BAG 15.01.2013 – 9 AZR 430/11, Rn. 16, AP TVöD § 26 Nr. 4[↩]
- BAG 27.01.2004 – 1 ABR 5/03 – zu B III der Gründe mwN, BAGE 109, 227[↩]
- vgl. BAG 7.02.2019 – 6 AZR 84/18, Rn. 15; 30.11.2016 – 10 AZR 673/15, Rn. 17, NZA 2017, 468; 27.08.2014 – 4 AZR 518/12, Rn. 15, EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 11; 14.12.2011 – 4 AZR 26/10, Rn.20, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 59[↩]
- vgl. BAG 24.05.2006 – 7 AZR 365/06, Rn. 14, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 114[↩]
- vgl. BAG 14.12.2011 – 4 AZR 242/10, Rn. 23, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 106; 21.07.2009 – 9 AZR 279/08, Rn.19 ff., AP ZPO 1977 § 256 Nr. 98[↩]
- vgl. BAG 24.09.1997 – 4 AZR 429/95 – zu I 2 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge Reichsbund Nr.1[↩]
- vgl. BAG 16.05.2019 – 6 AZR 420/18, Rn. 13, AP TVÜ § 4 Nr. 2[↩]
- vgl. BAG 27.08.2014 – 4 AZR 518/12, Rn. 15, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 109[↩]
- vgl. BAG 3.06.2020 – 3 AZR 730/19, Rn. 39[↩]
- vgl. BAG 23.09.2014 – 9 AZR 827/12, Rn. 13, NZA 2015, 1264[↩]
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