Die Umdeutung einer durch eine Betriebsvereinbarung eingeführte Versorgungsordnung in eine Gesamtzusage kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung jederzeit lösen kann, während eine Änderung der Arbeitsverträge, zu deren Inhalt eine Gesamtzusage wird, grundsätzlich nur einvernehmlich oder durch gerichtlich überprüfbare Änderungskündigung möglich ist.
Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden1.
Jedoch ist bei Zusagen zu einer betrieblichen Altersversorgung die Besonderheit zu berücksichtigen, dass sich in diesen Fällen die Lösungsmöglichkeiten von einer Betriebsvereinbarung und einer Gesamtzusage nicht wesentlich unterscheiden. In beiden Fällen bedarf die Ablösung der Wahrung der Verhältnismäßigkeit nach dem Dreistufenschema1.
Im vorliegenden Fall war jedoch die Besonderheit zu beachten, dass in der Versorgungsordnung geregelt war, dass die Versorgungsordnung erst mit Abschluss der Betriebsvereinbarung in Kraft treten solle. Die Betriebspartner und somit auch der Arbeitgeber haben also ausdrücklich klargestellt, dass die Versorgungsordnung nur auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung und somit nur kollektivrechtlich gelten solle.
Im vorliegenden Fall war dem Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin die Versorgungsordnung beigefügt. Die Mitarbeiter konnten damit hierüber erkennen, dass diese nur kollektivrechtlich hat gelten sollen.
Entsprechendes gilt für den Einwand der mangelnden Schriftform mangels Verklammerung der Betriebsvereinbarung mit der Versorgungsordnung, unabhängig davon.
Die Anforderungen des § 126 BGB können auf Normenverträge nämlich nicht unbesehen übernommen werden. Nach § 126 BGB muss eine Urkunde grundsätzlich zwar das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft enthalten. Bezugnahmen sind unzulässig, wenn sich Angaben, die für den Vertragsinhalt wesentlich sind, ausschließlich aus Umständen außerhalb der Urkunde ergeben. Diese Anforderung dient dem Übereilungsschutz. Er spielt beim Abschluss von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen dagegen keine Rolle. Bei ihnen soll die Schriftform Zweifel über den Inhalt der vereinbarten Norm ausschließen. Die erforderliche Klarheit kann auch bei Verweisung auf genau bezeichnete andere schriftliche Regelungen bestehen. Bei den übernommenen Regelungen muss es sich auch nicht um Rechtsnormen handeln. Auch eine Übernahme einer schriftlichen Gesamtzusage ist möglich und kann für ausreichende Rechtssicherheit sorgen2.
Vorliegend wurde in der Betriebsvereinbarung auf eine bereits bestehende konkret benannte Fassung der Versorgungsordnung Bezug genommen, nämlich auf die „Ausgabe 01.01.1992“. Genau diese Fassung wurde den Mitarbeitern auch bekannt gemacht.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2017 – 4 Sa 34/16









