Betriebsangestellten im Außendienst eines Straßenverkehrsamts – und ihre Eingruppierung

Eine selbständige Leistung im Sinne des TVöD/VKA bzw. BAT ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert.

Betriebsangestellten im Außendienst eines Straßenverkehrsamts – und ihre Eingruppierung

§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen des TVöD/VKA fort. Für Eingruppierungen nach dem 1.10.2005 werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA iVm. Anlage 3).

Selbständige Leistungen im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a und der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

Dabei darf das Merkmal „selbständige Leistungen“ nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert.

Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie auch immer gearteter Ermessens, Entscheidungs, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden1. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich2.

Dabei wird die Annahme, die von einem Betriebsangestellten im Außendienst des Straßenverkehrsamts zu treffenden Ermessensentscheidungen erforderten nur eine leichte geistige Tätigkeit und erfüllten deshalb nicht das Merkmal der „selbständigen Tätigkeiten“, nicht von seinen Feststellungen getragen. Es berücksichtigt die dem Arbeitnehmer jedenfalls nach dem Wortlaut der Stellenbeschreibung unter Nr. 3 zustehenden Ermessensspielräume nicht hinreichend, wonach es Aufgabe des Arbeitnehmers ist, den ruhenden Verkehr unter „sensibler Betrachtung“ und „Wertung der Gesamtumstände“ zu überwachen, eine „selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit“ sowie eine „Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit“ vorzunehmen und eine „eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens“ zu treffen.

Das Bestehen solcher Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie das Erfordernis von Abwägungsprozessen können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erfüllung des Merkmals der „selbständigen Leistungen“ rechtfertigen. Allein der Umstand, dass es sich bei der Ausübung der Tätigkeit um Normvollzug handelt, steht dem nicht entgegen. Das gilt insbesondere, wenn die zu vollziehenden Normen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und/oder Ermessensspielräume eröffnen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn es für den Vollzug detaillierte Handlungsanweisungen gibt, die die Beurteilungs- und Ermessensspielräume maßgebend einschränken und die erforderlichen Abwägungsprozesse – im Wesentlichen – vorwegnehmen.

Welche Beurteilungs- und Ermessensspielräume dem Arbeitnehmer im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs zukommen, konnte das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall allerdings auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen.

s fehlt bereits an der Feststellung der dem Arbeitnehmer tatsächlich übertragenen Tätigkeit. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten vermag die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen nicht zu ersetzen. Das gilt selbst dann, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt, was festzustellen ist3.

Überdies ist nicht erkennbar, ob und inwieweit auch im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs Handlungsanweisungen der Arbeitgeberin bestehen, die den Entscheidungsrahmen des Arbeitnehmers maßgebend einschränken würden. Die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“, auf welche das Landesarbeitsgericht seine Argumentation in erster Linie stützt, betrifft nicht den Tätigkeitsbereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr einen in der Stellenbeschreibung gesondert aufgeführten Teil der Gesamttätigkeit, der lediglich einen zeitlichen Anteil von 5 vH der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit ausmacht. Für die übrigen Anteile der Tätigkeit lässt diese Erwägung keinerlei rechtliche Schlüsse zu. Dass die „Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung“ für die Tätigkeit des Arbeitnehmers einschlägig wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Das weiter für die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebende „Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung“ erstreckt sich – soweit ersichtlich – ebenfalls nur auf einen sehr beschränkten Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers.

Das Landesarbeitsgericht hat überdies den Begriff der „selbständigen Leistungen“ bei der Subsumtion nicht durchgehend beibehalten.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine selbständige Leistung liege nicht in der Wahl des Einsatzbereichs. Nach den tatbestandlichen Feststellungen wird dem Arbeitnehmer und seinen Kollegen zu Schichtbeginn des Streifendienstes ein Schutzbezirk zugeteilt. Dort werden häufig Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdestelle entgegengenommen werden. Soweit er und sein Kollege im Übrigen selbst entscheiden, welche Bereiche sie kontrollieren – so nach seinem eigenen Vortrag in der Regel die Umgebung von Krankenhäusern und Schulen, handelt es sich lediglich um eine „selbständig zu treffende Entscheidung“4, nicht hingegen – wie erforderlich – um ein selbständiges Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.

Der weitere Hinweis des Landesarbeitsgerichts, der Arbeitnehmer müsse zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs jeweils nur punktuelle Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Verordnungen vorhalten, betrifft nicht das Merkmal der „selbständigen Leistungen“. Er könnte allenfalls dem Vorliegen „vielseitiger“ Fachkenntnisse entgegenstehen. Diese hat das Landesarbeitsgericht aber bejaht. Auch die Arbeitgeberin stellt die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, nach dem gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind, – jedenfalls im Ergebnis – nicht in Frage.

Für die zutreffende Eingruppierung sind grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zu bestimmen.

Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis5. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten6. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist7.

Im Streitfall wird es insbesondere darauf ankommen, ob die unter Nr. 2 und Nr. 3 der Arbeitsbeschreibung – falls diese die Aufgaben des Arbeitnehmers zutreffend wiedergibt – niedergelegten Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Sollte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer die jeweils anfallenden Aufgaben getrennt zuweisen, kann dies – bei unterschiedlichem Arbeitsergebnis – ein Indiz gegen die Annahme eines solchen sein. Hat der Arbeitnehmer hingegen selbst vor Ort zu beurteilen, ob es sich um eine Überwachung des ruhenden Verkehrs in einer „leicht erkenn- und einschätzbaren Situation“ oder „unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände“ handelt, spricht viel für das Vorliegen eines insoweit einheitlichen Arbeitsvorgangs, der – möglicherweise – einen Anteil von mehr als 50 vH der Gesamttätigkeit ausmacht.

In einem zweiten Schritt wird festzustellen sein, ob und ggf. welche Arbeitsvorgänge das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a, hilfsweise der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT erfüllen.

Diese Tätigkeitsmerkmale setzen zunächst gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus. Dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers solche erfordert, hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen. Der Arbeitnehmer wird nach der EG 5 TVöD/VKA vergütet, welcher Tätigkeiten nach der VergGr. VII BAT zugeordnet sind. Auch die Arbeitgeberin behauptet im Ergebnis nicht, diese Vergütung sei unzutreffend. Dennoch genügt im Streitfall eine summarische Prüfung nicht, da die Arbeitgeberin der Auffassung ist, das Erfordernis der „vielseitigen“ Fachkenntnisse für die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit ergebe sich lediglich aus einer Gesamtschau iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT.

Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann hingegen die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT). Danach müssen im Grundsatz sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stellt hingegen die Ausnahme dar. Eine solche hat das Bundesarbeitsgericht etwa bei der Heraushebung durch „das Maß der Verantwortung“8 und „durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit“9 sowie beim „akademischen Zuschnitt“ einer Tätigkeit10 angenommen. Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach hingegen nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht11.

Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen12. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob einer oder mehrere Arbeitsvorgänge für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

Für den Fall, dass einer oder mehrere Arbeitsvorgänge, die den tariflich erforderlichen Anteil an der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit ausmachen, für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, wird das Landesarbeitsgericht weiter festzustellen haben, inwieweit der Arbeitnehmer – insbesondere – unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Handlungsanweisungen – selbständige Leistungen zu erbringen hat, also ihm ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zukommt und ihm Abwägungsprozesse abverlangt werden, in deren Rahmen hinreichende Anforderungen an sein Überlegungsvermögen gestellt werden.

Sollte die Tätigkeit des Arbeitnehmers danach „selbständige Leistungen“ im Tarifsinne erfordern, wird das Landesarbeitsgericht schließlich festzustellen haben, ob er diese im tariflich ausreichenden Maße erbringt. Für eine Vergütung nach der EG 8 TVöD/VKA bedarf es „selbständiger Leistungen“ im Umfang von mindestens der Hälfte (VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT) oder einem Drittel (Fallgruppe 1b), für die Vergütung nach der EG 6 TVöD/VKA im Umfang von mindestens einem Fünftel der Tätigkeit (VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT). Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen genügt es dabei, wenn selbständige Leistungen innerhalb des entsprechenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen13.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16

  1. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 42 mwN[]
  2. BAG 22.04.2009 – 4 AZR 166/08, Rn. 27 mwN[]
  3. zB BAG 18.11.2015 – 4 AZR 534/13, Rn. 22; grdl. 13.11.2013 – 4 AZR 53/12, Rn. 18 mwN[]
  4. vgl. BAG 22.04.2009 – 4 AZR 166/08, Rn. 38[]
  5. st. Rspr., etwa BAG 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15.09.2004 – 4 AZR 396/03, zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39[]
  6. BAG 18.03.2015 – 4 AZR 59/13, Rn. 17, BAGE 151, 150; 6.07.2011 – 4 AZR 568/09, Rn. 58[]
  7. st. Rspr., zB BAG 21.08.2013 – 4 AZR 933/11, Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23.09.2009 – 4 AZR 308/08, Rn.20 mwN[]
  8. BAG 8.02.1978 – 4 AZR 540/76, BAGE 30, 32[]
  9. BAG 10.06.1981 – 4 AZR 1164/78[]
  10. BAG 10.02.1982 – 4 AZR 393/79, BAGE 38, 7[]
  11. vgl. BAG 7.10.1981 – 4 AZR 239/79, BAGE 36, 261[]
  12. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: 1/2017 § 22 Erl. 6 unter Verweis auf die Stellungnahme des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission[]
  13. st. Rspr., vgl. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 43; 22.04.2009 – 4 AZR 166/08, Rn. 27 mwN[]