Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Nichtigkeit der Betriebsratswahl zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden kann1. Hierfür besteht auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis im Sinn eines besonderen rechtlichen Interesses an der von der Arbeitgeberin erstrebten Feststellung.
Dieses Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht aufgrund einer nachfolgenden Neuwahl des Betriebsrats.
Für ein Verfahren der Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG entfällt das Rechtsschutzinteresse mit Ablauf der Amtszeit des Gremiums, dessen Wahl angefochten ist2. Demgegenüber erwirbt die aus einer nichtigen Wahl hervorgegangene Arbeitnehmervertretung grundsätzlich keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse. Ein nichtig gewählter Betriebsrat hat nie bestanden und kann daher durch seine Handlungen keine Rechtsfolgen auslösen3.
Entsprechend vermag im Fall einer Neuwahl des Betriebsrats das rechtliche Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit einer vorangegangenen Betriebsratswahl nur dann zu entfallen, wenn diese Feststellung keinerlei Rechtsfolgen mehr auslösen kann4.
Ein Wegfall des rechtliches Interesses scheidet daher aus, wenn feststeht, dass der früher gewählte Betriebsrat betriebsverfassungsrechtliche Aktivitäten entfaltet hat, deren Wirksamkeit ggf. von der Entscheidung über die Nichtigkeit seiner Wahl abhängt.
So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Nach seinem eigenen Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren – und entsprechender Bestätigung der Verfahrensbevollmächtigten im Termin zur Anhörung vor dem Bundesarbeitsgericht5 – hatten die Beteiligten eine Einigungsstelle gebildet, welche noch vor der Neuwahl des Betriebsrats im Juni 2023 zusammengetreten war. Ebenso belegen die Verfahrensgegenstände des beim Bundesarbeitsgericht anhängigen und damit als gerichtsbekannt zu wertenden6 weiteren Rechtsbeschwerdeverfahrens der hiesigen Beteiligten, dass der Betriebsrat in der Vergangenheit Aktivitäten entfaltet hat. In dem genannten Verfahren hat der Betriebsrat die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Teilnahme an monatlichen Besprechungen mit ihm sowie an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses geltend gemacht.
Vor diesem Hintergrund kam es im hier entschiedenen Fall weder darauf an, ob die Bestellung eines Wahlvorstands durch einen nichtig gewählten Betriebsrat zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer weiteren Betriebsratswahl führt7, noch darauf, ob sich die Arbeitgeberin hierauf jedenfalls – wie der Betriebsrat meint – in dem weiteren, beim Arbeitsgericht anhängigen Wahlnichtigkeitsfeststellungs- und -anfechtungsverfahren nicht berufen dürfte.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. April 2024 – 7 ABR 26/23
- BAG 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 26 mwN[↩]
- vgl. grdl. BAG 13.03.1991 – 7 ABR 5/90, zu B der Gründe, BAGE 67, 316[↩]
- vgl. grdl. BAG 27.04.1976 – 1 AZR 482/75, zu 5 der Gründe[↩]
- vgl., zum vergangenheitsbezogenen Feststellungsinteresse – BAG 23.10.2018 – 1 ABR 18/17, Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von neuen, die Sachurteilsvoraussetzungen betreffenden Tatsachen von Amts wegen BAG 3.05.2006 – 4 AZR 795/05, Rn. 12, BAGE 118, 159; 24.01.2006 – 3 AZR 484/04, Rn. 24[↩]
- vgl. zu einer solchen Annahme zB BAG 10.11.2021 – 10 AZR 257/20, Rn. 16[↩]
- vgl. zuletzt gleichfalls offenlassend BAG 13.03.2013 – 7 ABR 70/11, Rn. 18 mwN, BAGE 144, 290[↩]











