Ein kaufmännischer Leiter darf freigestellt werden, wenn es in seinem Geschäftsbereich zu einer intransparenten Geschäftsführung gekommen ist, die vom Arbeitgeber aufgeklärt werden darf, die aber bei einer tatsächlichen Beschäftigung des kaufmännischen Leiters nicht möglich ist.
Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage des kaufmännischen Leiters der Charité abgewiesen, der sich damit gegen eine Freistellung bis zum 30. Juni 2014 gewehrt hat. Die Freistellung des Klägers erfolgte vor dem Hintergrund nicht verwendeter Drittmittel und deren Verwaltung. Die Charité hat insoweit geltend gemacht, sie habe derzeit kein Vertrauen zu dem Kläger; eine Beschäftigung des Klägers stehe der umfassenden und objektiven Aufklärung des Sachverhalts entgegen. Der Kläger hält die Freistellung demgegenüber für eine unberechtigte Vorverurteilung und hat deshalb die Verurteilung der Charité zur tatsächlichen Beschäftigung bis zum 30. Juni 2014 gefordert.
In seiner Urteilsbegründung hat das Arbeitsgericht Berlin ausgeführt, dass die Charité den Kläger bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht beschäftigen müsse. In dem Geschäftsbereich des Klägers sei es zu einer intransparenten Geschäftsführung gekommen, was von der Charité aufgeklärt werden dürfe. Dies sei bei einer tatsächlichen Beschäftigung des Klägers nicht möglich. Dass der Kläger oder Dritte für aufgetretene Missstände verantwortlich war, hat das Arbeitsgericht nicht festgestellt.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14. Mai 2014 – 21 Ca 4958/14











