Das auflösend bedingte Arbeitsverhältnis – und die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage

Die (hier: in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L geregelte) auflösende Bedingung gilt nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam und als eingetreten, wenn die Arbeitnehmerin nicht rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erhebt.

Das auflösend bedingte Arbeitsverhältnis – und die Klagefrist für die Bedingungskontrollklage

Die Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung, sondern deren tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt in der Regel von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingungsabrede ab. Die Frage des Eintritts der auflösenden Bedingung ist deswegen häufig nahezu unlösbar mit der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede verknüpft. So kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei auflösenden Bedingungen, die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Sie dient der Wirksamkeit der Bedingungsabrede. Die Wirksamkeit der Bedingung korrespondiert mit ihren Voraussetzungen. Die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender Bedingungen sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen des fast untrennbaren Zusammenhangs der Wirksamkeit und des Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage1.

Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Da aber nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG der auflösend bedingte Arbeitsvertrag frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung endet, wird in den Fällen, in denen die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist, die Klagefrist gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt2.

Danach beginnt die Klagefrist im vorliegenden Fall mit Zugang der Beendigungsmitteilung des Arbeitgebers bei der Arbeitnehmerin.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2016 – 7 AZR 827/13

  1. st. Rspr. seit BAG 6.04.2011 – 7 AZR 704/09, Rn. 18 ff., BAGE 137, 292; 10.10.2012 – 7 AZR 602/11, Rn. 12 f.; 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn. 18, BAGE 148, 357; 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn. 13[]
  2. st. Rspr. seit BAG 6.04.2011 – 7 AZR 704/09, Rn. 22, BAGE 137, 292; 10.10.2012 – 7 AZR 602/11, Rn. 14; 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn.19, BAGE 148, 357; 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn. 14[]