Das Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen

Eine Erklärung mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Sie ist ausgeschlossen, wenn die erklärungsbelastete Partei imstande ist, substantiierten Gegenvortrag zu halten.

Das Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen

Nach den allgemeinen Grundsätzen ist die erklärungsbelastete Partei dazu verpflichtet, wenn ihr ein solches Vorbringen möglich ist, weil sich die behaupteten Umstände in ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben1. Für solche Umstände besteht grundsätzlich eine Pflicht der Partei, sich das für die Erklärung erforderliche Wissen zu verschaffen.

Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur dann zulässig, wenn die Partei ohne Erfolg Erkundigungen über das Verhalten von Personen angestellt hat, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind2.

Die Arbeitgeberin war in dem hier entschiedenen Fall daher verpflichtet, sich über das Verhalten ihrer Abteilungsleiterin anlässlich der Abholung der Gegenstände beim gekündigten Arbeitnehmer und die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen Kenntnis zu verschaffen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Das Landesarbeitsgericht hat diese Behauptung des Arbeitnehmers entgegen § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als streitig behandelt. Das Bundesarbeitsgericht ist aber revisionsrechtlich an diese unrichtige Sachbehandlung des Landesarbeitsgerichts gebunden, weil nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen werden dem Tatbestand zugerechnet. Widersprechen sich tatbestandliche Feststellungen des Berufungsurteils und in Bezug genommene Schriftsätze, geht der Tatbestand vor3. Eine Unrichtigkeit dieser Feststellungen kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht und behoben werden4. Einen Antrag nach § 320 ZPO hat der Arbeitnehmer jedoch nicht gestellt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2024 – 5 AZR 29/24

  1. vgl. BAG 15. November 2023 – 10 AZR 343/22 – Rn. 39[]
  2. vgl. BAG 9. Februar 2011 – 7 AZR 91/10 – Rn. 70; 11. Juli 2007 – 7 AZR 501/06 – Rn. 30[]
  3. vgl. BGH 12. Mai 2015 – VI ZR 102/14 – Rn. 48; 8. Januar 2007 – II ZR 334/04 – Rn. 11; GMP/Müller-Glöge 10. Aufl. ArbGG § 74 Rn. 105[]
  4. BAG 10. November 2021 – 5 AZR 334/21 – Rn. 25, BAGE 176, 145; BGH 16. Dezember 2010 – I ZR 161/08 – Rn. 12[]