DasWahlausschreiben zur Betriebsratswahl – und die Betriebsadresse des Wahlvorstands

Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 12 WO ist der Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind, in dem Wahlausschreiben anzugeben. Die Regelung bezweckt, die Wahlberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen, wie sie den Wahlvorstand erreichen können1. Dies ist abhängig von den konkreten betrieblichen Umständen2.

DasWahlausschreiben zur Betriebsratswahl – und die Betriebsadresse des Wahlvorstands

Danach war im hier entschiedenen Fall die Adresse des Wahlvorstands in dem Wahlausschreiben unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Betrieb ausreichend genau bezeichnet. Zwar ist als Adresse lediglich die Postanschrift der Arbeitgeberin mit dem Zusatz „An den Wahlvorstand“ genannt. Eine konkretere örtliche Bezeichnung mit Raumnummer war aber nicht möglich, da in dem Betrieb der Arbeitgeberin keine Raumnummern existieren. Das Wahlausschreiben ist unmittelbar unter der Angabe der Betriebsadresse von den Mitgliedern des Wahlvorstands unter Namensnennung unterzeichnet.

Aus dieser Namensangabe ergibt sich hinreichend deutlich, wie der Wahlvorstand erreicht werden kann, nämlich durch Kontaktaufnahme zu einem seiner Mitglieder an der genannten Anschrift. Dass hierzu ggf. noch durch Nachfrage am Empfang ermittelt werden muss, wo im Gebäude sich die Arbeitsplätze der Wahlvorstandsmitglieder befinden, ist unerheblich. Auch wenn eine Raumnummer angegeben wird, werden dadurch – je nach Größe des Betriebs – nicht zwingend weitere Erkundigungen der Wahlberechtigten dazu obsolet, wo sich der angegebene Raum befindet.

Mit der Angabe der Postanschrift wird auch nicht suggeriert, es könnten nur schriftliche Erklärungen per Post eingereicht werden. Eine Schriftform von etwaigen Erklärungen an den Wahlvorstand wird in dem Wahlausschreiben nicht gefordert. Allein die Angabe einer Postanschrift schließt – wie auch sonst im Rechtsverkehr – die persönliche Vorsprache oder persönliche Übergabe von schriftlichen Erklärungen an der angegebenen Anschrift nicht aus.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. April 2021 – 7 ABR 10/20

  1. Boemke BB 2009, 2758, 2760[]
  2. Boemke BB 2009, 2758, 2760; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 3 WO 2001 Rn. 25; Jacobs GK-BetrVG 11. Aufl. § 3 WO Rn. 21[]