Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis – nach der Kündigung

Die Pflicht des Arbeitgebers, ein Zwischenzeugnis zu erteilen, stellt eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht dar. Sie besteht, wenn das Verlangen des Arbeitnehmers nach einem Zwischenzeugnis auf einem triftigen Grund beruht1.

Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis – nach der Kündigung

Wenn die Arbeitgeberin – nach einer (evtl. unberechtigten) Kündigung – daran festhält, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist, besteht ein triftiger Grund für das Verlangen nach einem Zwischenzeugnis darin, dass der Arbeitnehmer sich gegebenenfalls bei anderen Arbeitgebern bewerben muss.

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 Sa 86/14

  1. LAG Köln, Urteil vom 09.02.2000 – 3 Sa 1296/99[]