Der Arbeitgeberzuschuss zum umgewandelten Arbeitsentgelt

Bei kollektivrechtlichen Regelungen kommt es für die Anwendung der Übergangsregelung in § 26a BetrAVG darauf an, ob diese tatsächlich eine Entgeltumwandlung regelt. Das ist der Fall, wenn der Tarifvertrag einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthält und ausgestaltet.

Der Arbeitgeberzuschuss zum umgewandelten Arbeitsentgelt

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren zum seit dem 1.01.2009 geltenden Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. einerseits und der IG-Metall andererseits vom 09.12.2008 (TV AV):_

Zwar kann und muss der Arbeitnehmer Zahlung nicht an sich, sondern nur an die Einrichtung verlangen, die Zahlungen für den Pensionsfonds abwickelt. Er hat jedoch jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin aus § 1a Abs. 1a BetrAVG. Zwar wird im Arbeitsverhältnis Entgelt iSd. § 1a Abs. 1 BetrAVG umgewandelt und dieses auch an einen Pensionsfonds iSd. § 1a Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a BetrAVG abgeführt. Es liegt allerdings mit den Regelungen des TV AV eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung iSd. § 26a BetrAVG vor, die vor dem 1.01.2019 geschlossen wurde und als Übergangsregelung einen Anspruch des Arbeitnehmers bis zum 31.12.2021 ausgeschlossen hat. Damit kann offenbleiben, ob der Arbeitnehmer wirksam Zahlungen an den Zahlungsempfänger M GmbH verlangen kann und ob § 19 Abs. 1 BetrAVG auch auf bereits vor dem 1.01.2018 bestehende Tarifverträge Anwendung findet.

Zu Recht verlangt der Arbeitnehmer nicht Zahlung an sich, sondern begehrt die Zahlung an eine Einrichtung, die aus seiner Sicht die Abwicklung seiner betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds übernimmt.

Der Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG teilt in der Abwicklung den Charakter des dem Anspruch zugrundeliegenden Versorgungsverhältnisses und dessen Abwicklung. Das ergibt sich aus § 1a Abs. 1a BetrAVG, wonach der Arbeitgeber an „den Pensionsfonds“ zusätzlich weiterleitet. Gemeint ist damit der in § 1a Abs. 1 BetrAVG genannte Beitrag und der im Versorgungsverhältnis vorgesehene Pensionsfonds.

Dass die A Pensionsfonds AG das Konsortium leitet, ist unschädlich. Die Beiträge können bei einer Einrichtung der Tarifvertragsparteien – auch wenn sie keine iSd. § 5 Abs. 1a TVG ist – direkt an den von der Einrichtung genutzten externen Versorgungsträger oder aber über sie abgeführt werden1. Durch die Leistung an einen Dritten erfüllt der Arbeitgeber iSd. § 362 Abs. 2 BGB seine Zahlungspflicht aus § 1a Abs. 1a BetrAVG iVm. der Entgeltumwandlungsvereinbarung und dem TV AV gegenüber dem Arbeitnehmer als Arbeitnehmer, sofern er hierzu berechtigt war2.

Allerdings ist weder aus im Verfahren vorgelegten Unterlagen noch aus allgemeinkundigen Tatsachen für das Bundesarbeitsgericht ersichtlich, ob bei einer Altersversorgung unter Einschaltung von M GmbH die Leistung der Beiträge nach den zugrundeliegenden Vereinbarungen über diese durchzuführen ist oder diese unmittelbar an das Konsortium bzw. die A als Konsortialführer abgeführt werden müssen. Davon hängt aber ab, an wen der Arbeitnehmer Zahlung verlangen kann.

Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Arbeitnehmer aufgrund der Übergangsregelung des § 26a BetrAVG keine Ansprüche nach § 1a Abs. 1a BetrAVG hat.

Nach § 26a BetrAVG gilt § 1a Abs. 1a BetrAVG für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.01.2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1.01.2022. § 26a BetrAVG stellt nach seinem Wortlaut gleichermaßen individual- und kollektivvertragliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.01.2019 abgeschlossen wurden, vorübergehend von der Pflicht des § 1a Abs. 1a BetrAVG frei. Er will damit „bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen“ in ihrem Bestand schützen und nur ab diesem Zeitpunkt „neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen“ erfassen3. Damit sollen die Beteiligten ausreichend Zeit haben, sich auf die Neuregelung einzustellen3. Es geht um die Frage, ob nach dem 1.01.2019 das Bedürfnis für die Vertragsparteien entstand, auf das neue Recht zu reagieren. Bei kollektivrechtlichen Regelungen in diesem Sinne und damit auch bei Tarifverträgen ist zu beachten, dass der daran gebundene Arbeitgeber an ihre zwingende normative Wirkung gebunden ist und selbst bei einer erforderlichen Umsetzung durch Einzelvertrag nicht berechtigt ist, von den kollektiven Regelungen abzuweichen4. Eine arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag steht dabei insoweit nach § 19 Abs. 2 BetrAVG einer normativen Bindung nach der gesetzlichen Wertung gleich. Dem trägt § 26a BetrAVG Rechnung.

Damit kommt es für die Anwendung des § 1a Abs. 1a BetrAVG nicht darauf an, wann im einzelnen Arbeitsverhältnis eine „neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung“ aufgrund eines Tarifvertrags umgesetzt wurde5, sondern vielmehr darauf, ob aufgrund bestehender auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer kollektiver Abreden nach dem 1.01.2019 die Notwendigkeit entstand, dass die Vertragsparteien dieser Vereinbarungen auf das neue Recht in § 1a Abs. 1a BetrAVG reagierten.

Bei kollektivrechtlichen Regelungen kommt es allerdings darauf an, ob diese tatsächlich eine Entgeltumwandlungsregelung enthalten. Das ist der Fall, wenn die kollektive Regelung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthält und ausgestaltet. Das hängt von ihrer Auslegung nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen ab6. Danach war der Anspruch des Arbeitnehmers aufgrund des TV AV jedenfalls bis zum 31.12.2021 ausgeschlossen. Mit dem TV AV bestand damit eine abschließende kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung iSd. § 26a BetrAVG vor dem 1.01.2019.

Der TV AV regelt die Entgeltumwandlung ausdrücklich, abschließend und zwingend. Das zeigt schon die umfassende Bezeichnung als „Tarifvertrag zur Altersversorgung“ und die Einführung in § 2 Abs. 1 TV AV, wonach die Vorschriften dieses Tarifvertrags „die Altersversorgung“ regeln. Zudem ersetzte der TV AV nach § 15.02. den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung und den Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen. Er ist damit als abschließende Regelung der Tarifvertragsparteien zum Thema Entgeltumwandlung anzusehen.

Zwar belässt der TV AV den Arbeitsvertragsparteien einen Gestaltungsspielraum über die Höhe des umzuwandelnden Entgelts in § 6.01. TV AV. Allerdings gewährt er einen zwingenden Anspruch des Arbeitnehmers auf Umwandlung des Entgelts. Erst beim Überschreiten der steuerlichen Höchstgrenzen kann nur auf freiwilliger Basis weiter Entgelt umgewandelt werden. § 7.01. TV AV schließt die Umwandlung entstandener Entgeltansprüche aus und legt zudem zwingend fest, welche Bestandteile des Entgelts umgewandelt werden können. § 9 TV AV bestimmt außerdem zwingend und genau das Verfahren und die Fristen für den Beginn und die Bindungsdauer einer Entgeltumwandlung. § 10 TV AV gestaltet ebenfalls zwingend die Durchführungswege der Entgeltumwandlung aus. Der vom Arbeitgeber geschuldete Altersvorsorgegrundbetrag ist genauso normativ zwingend ausgestaltet, § 3 TV AV.

Es kann daher offenbleiben, ob der Anspruch des Arbeitnehmers wegen des TV AV auch aufgrund § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht nur vorübergehend ausgeschlossen war oder ob dem entgegensteht, dass er vor dem Betriebsrentenstärkungsgesetz abgeschlossen wurde7.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. März 2022 – 3 AZR 361/21

  1. vgl. Höfer/Höfer Bd. I Stand Januar 2022 § 21 Rn. 12[]
  2. vgl. BAG 21.01.2020 – 3 AZR 73/19, Rn. 23[]
  3. BT-Drs. 18/12612 S. 32[][]
  4. vgl. BAG 13.10.2021 – 4 AZR 403/20, Rn. 63 ff.[]
  5. vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 26a Rn. 1, 2; Schipp ArbRB 2017, 213, 214; Thees/Ceruti DB 2017, 1777, 1779; Hofelich ArbRB 2018, 16, 18; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang 19. Aufl. § 273 Rn. 58[]
  6. zur Auslegung von Tarifverträgen: BAG 13.07.2021 – 3 AZR 363/20, Rn. 23 mwN[]
  7. vgl. zum Streitstand Thüsing/Beden BetrAV 2018, 5, 6; Bepler BetrAV 2018, 432, 434; Droßel Das neue Betriebsrentenrecht Rn.192; ErfK/Steinmeyer 22. Aufl. BetrAVG § 1a Rn. 16[]