Der arbeitsvertraglich in Bezug genommen Tarifvertrag – und seine Auslegung

Nur die unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge sind Rechtsnormen iSd. § 293 ZPO, deren Inhalt nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ist1. Dagegen ermitteln die Gerichte für Arbeitssachen den Inhalt von Tarifverträgen, die „nur“ arbeitsvertraglich in Bezug genommen sind, nicht selbst2.

Der arbeitsvertraglich in Bezug genommen Tarifvertrag – und seine Auslegung

Bei bloßer Inbezugnahme durch Arbeitsvertrag gelten die Normen des Tarifvertrags zwischen den Vertragsparteien (nur) als Vertragsrecht. Die Tarifnormen finden so Anwendung, als hätten die Parteien sie privatautonom vereinbart3. Solche Regelungen unterliegen uneingeschränkt der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime.

So hat das Gericht auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass es sich bei dem Tarifvertrag um einen wirksamen Tarifvertrag handelt, insbesondere ist die Tariffähigkeit des tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbandes nicht zu prüfen.

Nur die unmittelbar und zwingend geltenden Tarifverträge sind Rechtsnormen iSd. § 293 ZPO, deren Inhalt nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu ermitteln ist1. Dagegen ermitteln die Gerichte für Arbeitssachen den Inhalt von Tarifverträgen, die „nur“ arbeitsvertraglich in Bezug genommen sind, nicht selbst2. Bei bloßer Inbezugnahme durch Arbeitsvertrag gelten die Normen des Tarifvertrags zwischen den Vertragsparteien (nur) als Vertragsrecht. Die Tarifnormen finden so Anwendung, als hätten die Parteien sie privatautonom vereinbart3. Solche Regelungen unterliegen uneingeschränkt der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime.

Die Wirksamkeit des in Bezug genommenen Tarifvertrags ist im Streitfall jedoch von keiner der Parteien gerügt. Der Arbeitnehmer hat nach Hinweis des Bundesarbeitsgerichts im Revisionsverfahren erklärt, er sei nicht Gewerkschaftsmitglied. Der TV DN finde nur kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme und damit nicht unmittelbar und zwingend auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung. Er stelle weder die Tariffähigkeit des Arbeitgeberverbandes noch die Wirksamkeit des Tarifverbandes infrage. Auch die Arbeitgeberin hat dies nicht getan.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 270/24

  1. vgl. bereits BAG 29.03.1957 – 1 AZR 208/55, BAGE 4, 37[][]
  2. vgl. BAG 12.06.2024 – 4 AZR 202/23, Rn. 44 mwN[][]
  3. vgl. BAG 13.10.2021 – 4 AZR 403/20, Rn. 65 mwN, BAGE 176, 27[][]