Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Freiwilligkeitsvorbehalt das Entstehen eines Rechtsanspruches auf künftige Sonderzahlungen wirksam verhindern1.
Allerdings muss ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt klar und verständlich i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB formuliert worden sein, um den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig auszuschließen2. Er darf insbesondere nicht in Widerspruch zu anderen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages stehen3.
Eine im Arbeitsvertrag formulierte Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebotes ist es der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. In der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung4. Eine solche Situation ist bei der Kombination eines Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt regelmäßig gegeben. Denn im Widerrufsvorbehalt liegt nicht nur eine „Verstärkung“ des Freiwilligkeitsvorbehaltes. Bei der Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt wird vielmehr schon nach dem Vertragstext auch für den um Verständnis bemühten Vertragspartner nicht deutlich, ob nun jegliche zukünftige Bindung ausgeschlossen oder lediglich eine Möglichkeit eröffnet werden soll, sich später wieder von einer vertraglichen Bindung loszusagen5. Die Klausel kann auch nicht so geteilt werden, dass lediglich ein wirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt aufrecht erhalten bliebe. Die Intransparenz der vertraglichen Regelungen und damit ihre Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB folgt gerade aus der Kombination zweier Klauselteile, die jeweils für sich genommen ausreichend transparent sein mögen.
Auch die Formulierung: „(…) behält sich die Gesellschaft vor (…)“ ist weder in die eine noch in die andere Richtung selbsterklärend und ist damit isoliert betrachtet ihrerseits intransparent. Ein Arbeitnehmer muss insbesondere bei einem leistungsbezogenen Bonus wissen, ob er von vornherein keinen Anspruch besitzt oder sein Anspruch aus begrenzten Gründen entfallen kann. Diese Intransparenz hätte nur durch eine nachfolgende Erläuterung beseitig werden können.
Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 3. März 2016 – 2 Ca 177/15











