Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte jetzt die Kündigungsschutzklage eines Außendienstmitarbeiters Erfolg, der als Energieanlagenelektroniker im Bereich der Stromzählermontage bei einer Stromnetzbetreiberin beschäftigt war.

Der Energieanlagenelektroniker ist aufgrund tariflicher Vorschriften ordentlich unkündbar. Für seine Tätigkeit hatte die Arbeitgeberin dem Außendienstmitarbeiter ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, dessen private Nutzung sie untersagt hatte. Ursprünglich wurden die Fahrten ausschließlich in einem Papierfahrtenbuch durch den Außendienstmitarbeiter eingetragen. Im Jahr 2019 rüstete die Arbeitgeberin ihre Fahrzeuge flächendeckend auf ein elektronisches Fahrtenbuch um. Über eine sog. Logbox wurden die Informationen auf eine Webplattform des Anbieters übermittelt. In einer Übergangsphase wurden Papier- und elektronisches Fahrtenbuch parallel genutzt. Aufgrund von Auswertungen des elektronischen Fahrtenbuches wirft die Arbeitgeberin dem Außendienstmitarbeiter die unberechtigte Pri-vatnutzung des Dienstfahrzeuges und daraus folgend einen Arbeitszeitbetrug vor. Sie kündigte nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis mit dem Außendienstmitarbeiter am 20.11.2019 fristlos.
Die vom Außendienstmitarbeiter dagegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf ebenso wie zuvor schon beim Arbeitsgericht Wuppertal1 Erfolg. Soweit die Arbeitgeberin dem Außendienstmitarbeiter überzogene Pausen aufgrund von Standzeiten des Fahrzeugs nach der Pausenzeit vorgeworfen hat, konnte sie schon keinen Kündigungsgrund nachweisen. Der Außendienstmitarbeiter hat dies damit erklärt, dass er in dieser Zeit vorbereitend die Schrauben der Zählerplatten für die Montage nachge-zogen hatte. Dass diese lose und nachzuziehen waren, hat die Arbeitgeberin eingeräumt. Wenn dies entgegen der Anweisung der Arbeitgeberin nicht vor Ort beim Kunden geschehen sein sollte, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung. Soweit der Außendienstmitarbeiter unstreitig mit dem Dienstfahrzeug seine Wohnung aufgesucht hatte, konnte offen bleiben, ob ihm dies ein Vorgesetzter aufgrund einer Erkrankung für Toilet-tengänge gestattet hatte. Es handelte sich um Fälle, bei denen der Außendienstmitarbeiter zwar nicht direkt aber jeweils nur mit einem sehr kurzen Umweg an seinem Haus vorbeigefahren ist. Angesichts der langen beanstandungsfreien Beschäftigungszeit und des zeitlich begrenzten Aufenthalts zu Hause fiel die Interessenabwägung zu Lasten der Arbeitgeberin aus. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, der Außendienstmitarbeiter habe während der Arbeitszeit einige Male einen Freund besucht. Zu berücksichtigen war u.a., dass der Außendienstmitarbeiter sein normales tägliches Arbeitspensum jeweils erledigt hatte. Soweit sich der Außendienstmitarbeiter laut der Aufzeichnung im elektronischen Fahrtenbuch einmal zwei Stunden zu Hause aufgehalten haben soll, hatte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat dies nicht mitgeteilt, so dass die Kündigung darauf nicht gestützt werden konnte.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2020 – 6 Sa 522/20
- ArbG Wuppertal, Urteil vom 01.07.2020 – 7 Ca 3255/19[↩]