Seit Anfang diesen Jahres gilt in der Bundesrepublik Deutschland der gesetzliche Mindestlohn – aber immer noch wird von einigen Arbeitgebern versucht, diese zu zahlenden 8,50 Euro zu umgehen. So ist die Herabsetzung der Stundenzahl ein sehr beliebtes Mittel, um dem Arbeitnehmer nicht mehr Lohn zahlen zu müssen.
Allerdings kann ein Arbeitgeber nicht willkürlich die Arbeitszeit herabsetzen, wenn der Arbeitnehmer auf Mindestlohn besteht. Diese Änderung der Arbeitsbedingungen muss der Arbeitnehmer nicht annehmen. Wie das Arbeitsgericht Berlin kürzlich entschieden hat, ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach der Geltendmachung des Mindestlohns ebenfalls unwirksam. Wer als Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Mindestlohn einfordern muss und sich mit einer Kündigung konfrontiert sieht, tut gut daran, nicht aufzugeben und mit einem Anwalt für Arbeitsrecht um sein Recht zu kämfpen.
Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, das Mindestlohngesetz, ist am 16. August 2014 in Kraft getreten und sichert dem Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2015 einen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Stunde zu. Allerdings gibt es für diese Regelung bis zum Jahre 2017 noch einige Ausnahmen. So dürfen Branchenmindestlöhne noch bis Ende 2017 niedriger sein als der allgemeine Mindestlohn. Grundsätzlich wird ein Branchenmindestlohn nicht vom allgemeinen Mindestlohn verdrängt, wenn er höher als dieser ist. Bei der Umsetzung des Mindestlohngesetzes kommt es hin und wieder zu Schwierigkeiten:
Im Falle des vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall hat ein Hausmeister den Mindestlohn von 8,50 Euro von seinem Arbeitgeber verlangt. Sein Stundenlohn lag mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden und einer Vergütung von monatlich 315,00 Euro bei 5,19 Euro. Das Angebot des Arbeitgebers, die Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden herabzusetzen bei einer Vergütung von 325,00 Euro – was einen Stundenlohn 10,15 Euro ergab – hat der Hausmeister abgelehnt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin ist diese Kündigung unwirksam, da sie eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung sei. Die Kündigung durch den Arbeitgeber sei deshalb ausgesprochen worden, weil der Hausmeister (in zulässiger Weise) den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17. April 2015 – 28 Ca 2405/15











