Ein Fremdsprachenkurs stellt dann berufliche Weiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 3 des baden-württembergischen Bildungszeitgesetzes (BzG BW) dar, wenn der Fremdsprachenkurs einen beruflichen Bezug hat. Nicht ausreichend ist es, wenn der Fremdsprachenkurs der Allgemeinbildung dient.

Nach § 1 Abs. 1 BzG BW haben Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch auf Bildungszeit. Die Bildungszeit kann nach § 1 Abs. 2 BzG BW für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beansprucht werden. Gemäß § 1 Abs. 3 BzG BW dient berufliche Weiterbildung der Erhaltung, Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten oder Fähigkeiten. Eine Förderung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten ist gegeben, wenn durch die Weiterbildung Sprachkenntnisse erworben werden, die einen beruflichen Bezug haben1.
Sprachkurse dienen dann der beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf oder jedenfalls Kenntnisse vermitteln, die im erlernten oder ausgeübten Beruf verwendet werden können. Es genügt, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die der Arbeitnehmer zum nur mittelbar wirkenden Vorteil seines Arbeitgebers in seinem Beruf verwenden kann2. Es reicht aber nicht aus, dass Sprachkenntnisse schlechthin als Schlüsselqualifikation angesehen werden3.
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass französische Sprachkenntnisse dem Arbeitnehmer als Bauingenieur berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten vermitteln oder Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen. Dies liegt weder auf der Hand noch hat der Arbeitnehmer vermocht, dies konkret aufzuzeigen. Entgegen seiner Annahme reicht es nicht aus, dass Kenntnisse der französischen Sprache allgemein förderlich sind.
Vielmehr fordert § 1 Abs. 3 BzG einen beruflichen Bezug. Dies folgt aus dem oben wiedergegeben eindeutigen Gesetzeswortlaut und bestätigt die oben wiedergegebene Gesetzesbegründung.
Dementsprechend verneinte das Arbeitsgericht Karlsruhe im hier entschiedenen Fall einen Anspruch auf Bildungsurlaub, da für das Gericht nicht erkennbar war, dass business-english-Kennntisse dem Arbeitnehmer als Bauingenieur berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten vermitteln oder Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen. Denn business-english ist regelmäßig auf Betriebswirte und nicht auf Bauingenieure zugeschnitten. Ob gegebenenfalls ein Sprachkurs in Englisch, der technische Fachbegriffe vermittelt, oder ein allgemeines Sprachtraining für den Arbeitnehmer als Bauingenieur berufliche Vorteile mit sich bringt, bedurfte keiner Entscheidung, da dies nicht streitgegenständlich war.
Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2017 – 7 Ca 219/17