Das den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens zustehende Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt diese unter anderem davor, durch Maßnahmen der Gerichtsorganisation dem in ihrer Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen zu werden.
Diese Verfahrensgarantie verpflichtet den Gesetzgeber, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist, um so jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen zu verhindern.
Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen1. Geschäftsverteilungspläne der Gerichte müssen deshalb im Voraus abstrakt-generell die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln, sodass die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den gesetzlichen Richter gelangt. Das schließt allerdings unbestimmte Rechtsbegriffe nicht aus2.
Allerdings verletzt nicht schon jede bloß fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften – error in procedendo – Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die Entscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht, oder wegen grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist3. Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage, ob ein Gericht vorschriftsmäßig im Sinne von § 547 Nr. 1 ZPO besetzt gewesen ist4.
Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG muss die Beschwerdebegründung die Darlegung des absoluten Revisionsgrundes enthalten. Die Begründungsanforderungen entsprechen denen bei Erhebung der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Daher sind die Tatsachen substantiiert vorzutragen, aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll. Ungeachtet der unwiderleglichen Vermutung der Entscheidungserheblichkeit des absoluten Revisionsgrundes hat die Beschwerde darzulegen, dass er tatsächlich vorliegt. Handelt es sich dabei – wie vorliegend – um gerichtsinterne Vorgänge, muss die Beschwerde zumindest darlegen, dass sie eine zweckentsprechende Aufklärung versucht hat. Die Rüge darf nicht auf den bloßen Verdacht des Vorliegens eines Verfahrensmangels iSd. § 547 Nr. 1 ZPO gestützt werden5.
Der Wirksamkeit eines Geschäftsverteilungsplans steht nicht entgegen, dass er auslegungsbedürftige Begriffe enthält6.
Eine die Revisionszulassung rechtfertigende Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt nicht daraus, dass die Beschwerde auf Seite 92 ff. der Beschwerdebegründung die Unzuständigkeit der Zehnten Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln rügt.57a)) Soweit die Beschwerde pauschal behauptet, bis zu einer Antwort zu den Registereintragungen sei die Unzuständigkeit der Zehnten Kammer zu unterstellen, stellt das einen nicht durch Tatsachen begründeten bloßen Verdacht dar, der den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG nicht genügt. Darüber hinaus hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass die Zuteilung an die Zehnte Kammer willkürlich oder unter grundlegender Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfolgte.58b)) Auch ist es entgegen der Annahme der Beschwerde nicht so, dass die Bestimmung unter Ziff. IX 2 a 2. Spiegelstrich GVP LAG Köln 2025 willkürlich unklar und damit unwirksam ist. Aus ihr ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Eintragung in das Register und damit die Zuteilung in alphabetischer Reihenfolge nach dem Anfangsbuchstaben der beklagten Partei (Antragsgegner) erster Instanz erfolgt. Dabei gilt bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern – wie vorliegend der Beklagten – der Anfangsbuchstabe des ersten Wortes der Bezeichnung, so wie sie in dem eingereichten Schriftsatz angegeben ist. Da es sich um den Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts Köln handelt, kann mit dem „eingereichten Schriftsatz“ nur die Berufungs- oder Beschwerdeschrift gemeint sein. Das folgt auch aus Ziff. IX 2 a Satz 2 GVP LAG Köln 2025, der eine Zweifelsregelung für den Fall enthält, dass aus der „Berufungsschrift“ nicht erkennbar ist, wer erstinstanzlich beklagte Partei war.59Ausgehend hiervon ergibt sich, dass auf die Bezeichnung der Beklagten im eingereichten Schriftsatz, dh. in der Berufungsschrift und damit – ausweislich der eigenen Ausführungen der Beschwerde – auf „R“ abzustellen ist. Etwaige Unklarheiten, wie sie die Beschwerde auf Seite 93 der Beschwerdebegründung aufzuzeigen versucht, bestehen danach nicht. Dass Ziff. IX 2 a 2. Spiegelstrich GVP LAG Köln 2025 der Auslegung bedarf, steht dem nicht entgegen6. Eine willkürliche Unklarheit scheidet aber ersichtlich aus. Deswegen besteht auch keine Veranlassung, die Unzuständigkeit der Zehnten Kammer zu unterstellen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. März 2026 – 2 AZN 536/25











