Der gewerkschaftliche Unterlassungsanspruch – und die Bestimmtheit des Klageantrags

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass die Inanspruchgenommene im Fall einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihr verlangt wird.

Der gewerkschaftliche Unterlassungsanspruch – und die Bestimmtheit des Klageantrags

Für sie muss – bereits aus rechtsstaatlichen Gründen – aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen sie künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können. Die Prüfung, welche Verhaltensweise die Schuldnerin unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen insoweit auch nicht überspannt werden, weil andernfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Dementsprechend sind die Gerichte verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisierend formulieren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen1.

Nach diesen Grundsätzen mangelte es im vorliegenden Fall dem Antrag der GDL an der hinreichenden Bestimmtheit. Die Tarifverträge, deren Anwendung die Deutsche Bahn AG unterlassen soll, sind weder abschließend noch eindeutig bezeichnet.

 Zudem fehlt es an der namentlichen Benennung der Mitglieder der Klägerin, gegenüber denen die Anwendung der Tarifverträge unterlassen werden soll. Diese ist jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden für einen hinreichend bestimmten Antrag erforderlich2.

Die GDL begehrt die Unterlassung der Anwendung verschiedener Tarifverträge, deren Geltungsbereiche sich – wie sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergibt, zum Teil nicht auf alle Beschäftigten der Beklagten, sondern lediglich auf bestimmte „Funktionsgruppen“ beziehen. Ohne namentliche Nennung der Mitglieder und deren Zuordnung zu den jeweils einschlägigen Tarifverträgen bliebe unklar, welcher Antrag sich auf welche Beschäftigten bezieht.

Darüber hinaus könnte die Nennung der Mitglieder nur dann entbehrlich sein, wenn der Anspruch gegenüber allen Mitgliedern unabhängig von deren individuellen Arbeitsverhältnissen in gleicher Weise besteht oder nicht bestehen würde. Das würde voraussetzen, dass es sich bei der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten um eine einheitliche Maßnahme handelt. Eine solche liegt vorliegend allenfalls in der Nichtanwendung der Tarifverträge der GDL, nicht aber in der Anwendung der Tarifverträge der EVG.

Aus der – nach Auffassung der Gewerkschaft fehlerhaften – Anwendung des § 4a TVG folgt die Nichtanwendung der Tarifverträge der GDL. Die Beklagte hat, wie sich aus dem Schreiben der DB AG vom 22.03.2021 ergibt, die Mehrheitsverhältnisse im streitgegenständlichen Betrieb ermittelt und ist zu der Auffassung gelangt, die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge seien die Mehrheitstarifverträge. Seither geht sie von einer Verdrängung der Tarifverträge der GDL nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG aus und wendet diese nicht mehr an. Hierin liegt eine einheitliche Maßnahme, die unabhängig von den individuellen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Mitglieder der GDL erfolgt.

Aus § 4a TVG folgt nicht zugleich die Anwendung des Mehrheitstarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der GDL. Die Wirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ist auf die Verdrängung der Minderheitstarifverträge beschränkt3. Soweit daher die Beklagte die Tarifverträge der EVG auf Mitglieder der GDL anwendet, ergibt sich dies nicht unmittelbar aus der nach Auffassung der GDL fehlerhaften Anwendung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG.

Eine einheitliche Maßnahme, die zur Anwendung der Tarifverträge der EVG auf die Mitglieder der GDL führen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Anwendung erfolgt und auf welcher Grundlage diese beruht. Hierfür kommen insbesondere – wie auch im Vortrag der Parteien angedeutet – arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln in Betracht. Die Beurteilung kann, abhängig vom Inhalt des jeweiligen Arbeitsvertrags und im Hinblick auf das in § 4 Abs. 3 TVG geregelte Günstigkeitsprinzip für jedes Mitglied der GDL anders ausfallen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2025 – 4 AZR 283/23

  1. BAG 17.10.2024 – 8 AZR 172/23, Rn. 13; 13.03.2024 – 7 ABR 11/23, Rn.19 mwN[]
  2. vgl. zur Bestimmtheit eines auf einen Durchführungsanspruch bezogenen Leistungsantrags ohne namentliche Nennung der Mitglieder BAG 13.10.2021 – 4 AZR 403/20, Rn. 23 ff., BAGE 176, 27[]
  3. Wiedemann/Jacobs TVG 9. Aufl. § 4a Rn. 311; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 4a Rn.195; Däubler/Zwanziger/Däubler TVG 5. Aufl. § 4a Rn. 88; MHdB ArbR/Klumpp 6. Aufl. § 256 Rn. 54; vgl. auch BT-Drs. 18/4062 S. 13[]