Der richtige Widerspruchsadressat bei mehrere Betriebsübergängen

Nach dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB ist der Widerspruch gegenüber zwei Personen möglich: gegenüber dem „bisherigen Arbeitgeber“ oder dem „neuen Inhaber“. Ein Widerspruchsrecht gegenüber einem ehemaligen Arbeitgeber ist danach nicht gegeben1.

Der richtige Widerspruchsadressat bei mehrere Betriebsübergängen

„Bisher/ig“ bedeutet: „bis jetzt“2; „von einem unbestimmten Zeitpunkt an bis zum heutigen Tag“3; „bislang/bis jetzt/bis heute/bis dato/bis zum heutigen Tage/bis zur jetzigen Stunde“4. Bezogen auf einen Betriebsübergang ist der „bisherige Arbeitgeber“ derjenige, der vor dem aktuellen Arbeitgeber den Betrieb innehatte. Ein noch weiter zurückliegender ehemaliger Arbeitgeber ist hingegen kein „bisheriger“ Arbeitgeber iSd. Wortlauts des § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB.

Auch systematische Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch nur gegenüber dem „bisherigen“ Arbeitgeber oder „dem neuen Inhaber“, den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden kann5.

Dies entspricht der Gesetzesbegründung6 für das Widerspruchsrecht. Mit der Würde des Menschen, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und dem Recht auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 1, 2 und 12 GG) wäre es unvereinbar, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet würde, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat7.

Ist „das“ Arbeitsverhältnis (es handelt sich im Rahmen des § 613a BGB immer um das eine, nicht um mehrere Arbeitsverhältnisse) zwischenzeitlich vom Ersterwerber (bisheriger Arbeitgeber) auf einen Zweiterwerber (neuer Inhaber) übergegangen und dagegen ein Widerspruch nicht oder nicht erfolgreich erhoben worden, stellt sich die Frage einer Verpflichtung, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, der nicht frei gewählt worden ist, nur noch in Bezug auf den Zweiterwerber (neuer Inhaber).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 943/13

  1. vgl. auch BAG 24.04.2014 – 8 AZR 369/13[]
  2. Brockhaus-Wahrig Deutsches Wörterbuch S. 703 [1980][]
  3. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 607[]
  4. Knaurs Lexikon der sinnverwandten Wörter S. 116[]
  5. näher BAG 24.04.2014 – 8 AZR 369/13, Rn.19 ff.[]
  6. BT-Drs. 14/7760 S.20[]
  7. BAG 22.04.1993 – 2 AZR 50/92; ebenso zu der Richtlinie 2001/23/EG: EuGH 16.12 1992 – C-132/91, – C-138/91 und – C-139/91 – [Katsikas ua.] Rn. 32, Slg. 1992, I-6577; vgl. auch Art. 1 und Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union[]