Der übergangene Sachvortrag

Eine Verfahrensrüge kann darauf gestützt werden, der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt.

Der übergangene Sachvortrag

Besteht die Rüge darin, Sachvortrag sei übergangen worden, ist in der Revisionsbegründung anzugeben, welchen konkreten Sachvortrag das Berufungsgericht übergangen haben soll und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Sofern sich das nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt, ist dafür darzulegen, dass das Landesarbeitsgericht bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte1.

Gemessen hieran ist die erhobene Rüge unzulässig, wenn sich der Kläger sich auf den pauschalen Hinweis beschränkt, das Landesarbeitsgericht habe sich mit seinen weiteren Argumenten nicht auseinandergesetzt, ohne darzulegen, welchen konkreten Sachvortrag das Landesarbeitsgericht seiner Ansicht zufolge übergangen hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. November 2024 – 9 AZR 205/23

  1. vgl. BAG 16.06.2021 – 10 AZR 208/20, Rn. 18[]

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