Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht allgemein verlangen, die Durchführung eines unwirksamen Einigungsstellenspruchs zu unterlassen.
Der Betriebsrat kann sein Begehren nicht auf einen allgemeinen Unterlassungsanspruch stützen.
Verletzt der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG, entspricht es dem negatorischen Rechtsschutz zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber auf Unterlassung der nicht mitbestimmten Maßnahme in Anspruch nehmen kann. Dabei zielt der Unterlassungsanspruch darauf, künftige Verletzungshandlungen zu unterbinden. Die Verletzungshandlung in der Vergangenheit indiziert die für den allgemeinen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr1.
An einer solchen Wiederholungsgefahr fehlt es hier. Anhaltspunkte für die Annahme, die Arbeitgeberin habe den Einigungsstellenspruch in der Vergangenheit durchgeführt oder beabsichtige – nach der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit – künftig, eine variable Vergütung auf der Grundlage des Spruchs zu gewähren2, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Da schon ein Verstoß der Arbeitgeberin gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Einigungsstellenspruchs nicht erkennbar ist, steht dem Betriebsrat auch kein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch nicht losgelöst von einer konkreten oder drohenden Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte geltend machen kann. Die bloße Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs genügt hierfür nicht. Erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber den unwirksamen Spruch bereits umgesetzt hat oder dessen Umsetzung ernsthaft beabsichtigt. Für die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass Unterlassungsanträge sorgfältig auf eine bestehende Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr gestützt werden müssen; andernfalls fehlt es an der notwendigen Grundlage für gerichtlichen Rechtsschutz.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2026 – 1 ABR 23/25











